Nach Eingabe der Beschwerde durch den Beschwerdeführer prüft die Internet Ombudsstelle ihre Zuständigkeit auf Grundlage der vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen. Fällt der Sachverhalt in den Zuständigkeitsbereich der Internet Ombudsstelle nach den AStG-Verfahrensrichtlinien, lädt sie das Unternehmen (BeschwerdegegnerIn) zur Teilnahme an der Streitschlichtung per E-Mail ein. Das Unternehmen erhält Zugangsdaten zum Fallsystem des Internet Ombudsmann, wo die Beschwerde der Konsumentin/des Konsumenten eingesehen werden kann.
Das Unternehmen ist nun aufgefordert eine formlose Stellungnahme bzw. einen Lösungsvorschlag zum Sachverhalt abzugeben. Im Fallsystem ist die gesamte Korrespondenz zwischen BeschwerdeführerInnen, BeschwerdegegnerInnen und Internet Ombudsstelle dokumentiert.
Hinweis: Fällt der Sachverhalt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Internet Ombudsmann nach den AStG-Verfahrensrichtlinien, findet automatisch, die Zuständigkeit nach den Verfahrensrichtlinien für das Standard-Verfahren vorausgesetzt, das Standard-Verfahren des Internet Ombudsmann Anwendung.
Wenn der Beschwerdefall nicht unmittelbar gelöst werden kann, unterstützt die Internet Ombudsstelle beide Parteien bei der Streitbeilegung mit:
Das Verfahren wird beendet, wenn:
Das Verfahren kann beendet werden, wenn:
Der genaue Verfahrensablauf ist in den AStG-Verfahrensrichtlinien geregelt.
Letzte Änderung: 20.05.2021