Wann kommt das Standard-Verfahren bei der Internet-Ombudsstelle zur Anwendung?

Das Standard-Verfahren der Internet Ombudsstelle kommt zur Anwendung wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

 

  • Der Beschwerde liegt ein über das Internet geschlossener entgeltlicher Vertrag zugrunde oder die Beschwerde betrifft sonst Fragen des E-Commerce- oder Internetrechts bzw. des Datenschutz- oder Urheberrechts (wenn ein eindeutiger, konkreter Bezug zur Internet-Nutzung besteht).
  • Der bzw. die BeschwerdeführerIn ist KonsumentIn iSd § 1 KSchG und hat seinen Wohnsitz in Österreich.
  • Der Beschwerdegegner ist Unternehmer und hat seinen Sitz in einem Mitgliedsland der EU.
  • Es ist kein gerichtliches Verfahren anhängig.
  • Es wurde bereits erfolglos versucht Kontakt mit dem Beschwerdegegner aufzunehmen, um das Problem zu lösen.
  • Der Beschwerdeführer muss konkrete Rechtsansprüche gegenüber dem Beschwerdegegner behaupten oder vom Beschwerdegegner behauptete Rechtsansprüche bestreiten.
  • Der Beschwerdefall darf nicht in die Zuständigkeit des Internet Ombudsmann gemäß den Verfahrensrichtlinien für die alternative Streitbeilegung nach dem AStG fallen.
  • Die Beschwerde wurde in Deutsch eingebracht.

 

Es können auch Beschwerden mit einem geringen Streitwert eingebracht werden. Streitwertbezogene Grenzen für eine Beschwerde gibt es keine.

Nähere Informationen zum Schlichtungsverfahren finden Sie in den Verfahrensrichtlinien für das Standard-Verfahren.

Letzte Änderung: 18.07.2024