In einem Schlichtungsverfahren gibt es grundsätzlich BeschwerdeführerInnen und BeschwerdegegnerInnen.
BeschwerdeführeInnen können grundsätzlich alle VerbraucherInnen im Sinne von § 1 KSchG sein, der ausreichend geschäftsfähig ist. Andernfalls ist eine Beschwerde durch gesetzliche VertreterInnen im Namen der BeschwerdeführerInnen einzubringen.
Die Beschwerde ist gegen ein konkret zu benennendes Unternehmen einzubringen. Durch die Benennung und die erstmalige Kontaktaufnahme seitens der Schlichtungsstelle wird dieses gegnerische Verfahrenspartei.
Letzte Änderung: 20.05.2021