Muss mir das Unternehmen alles zurückerstatten?

  • Generell gilt, dass Ihnen das Unternehmen den gesamten Betrag, inklusive der ursprünglichen Versandkosten, und, sofern die gesetzlichen Informationspflichten über Rücksendekosten nicht eingehalten wurden, auch diese zu ersetzen hat. Ein Gutschein als "Ersatz" muss nur akzeptiert werden, wenn auch mit einem Gutschein bezahlt wurde.
  • Wenn von Ihnen bei der Bestellung eine teurere Versandart gewählt wurde, muss Ihnen das Unternehmen lediglich die Kosten des Standardversands ersetzen.
  • Bei Verträgen über digitale Dienstleistungen bzw. digitale Inhalte gilt folgendes: Bei digitalen Dienstleistungen müssen diese vom Unternehmen vollständig erstattet werden, wenn sie noch nicht erbracht worden sind. Wurden die Dienstleistungen zumindest anteilig erbracht, steht Ihnen eine anteilige Rückerstattung zu. Im Falle von digitalen Inhalten kann Ihr Rücktrittsrecht bereits mit der Bereitstellung dieser erlöschen - jedoch nur, sofern Sie über diesen Umstand im Vorfeld informiert wurden und zugestimmt haben.

Das Unternehmen muss Ihnen nach Ihrem Rücktritt (= Widerruf) alle von Ihnen geleisteten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten (§ 14 Abs 1 Fern und Auswärtsgeschäfte-gesetz - FAGG). Die Rückzahlung muss mit demselben Zahlungsmittel erfolgen, das Sie verwendet haben (zum Beispiel Kreditkarte, PayPal, Überweisung). Sie müssen keinen Gutschein akzeptieren, außer Sie haben die Bestellung ursprünglich auch mit einem Gutschein bezahlt.

Warenkauf

Im Fall des Widerrufs Ihrer Online-Bestellung muss Ihnen der Onlineshop nicht nur den gesamten Kaufpreis, sondern auch die von Ihnen bezahlten Versandkosten für die Zusendung der Ware (die sogenannten „Hinsendekosten“) zurückerstatten. Haben Sie bei Ihrer Bestellung eine besondere Versandart (z.B. Expressversand) gewählt, muss Ihnen der Onlineshop aber nur jene Kosten zurückerstatten, die für günstigste Standardlieferung angefallen wären (§ 14 Abs 2 FAGG). Außerdem könnte der Onlineshop die Kosten für die Rücksendung der Ware in Abzug bringen, wenn er für die Rücksendung aufgekommen ist, obwohl die Rücksendekosten von Ihnen zu tragen sind (siehe „Muss ich die Rücksendekosten selbst tragen?“).

Das Unternehmen muss Ihnen Ihre Zahlungen grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Ihres Widerrufs zurückerstatten. Das Unternehmen kann aber mit der Rückerstattung des Kaufpreises so lange warten, bis es die Ware tatsächlich zurückerhalten hat oder einen Nachweis über die Rücksendung der Ware von Ihnen bekommen hat. Wenn Sie die Rückerstattung beschleunigen wollen, sollten Sie dem Unternehmen also eine Versandbestätigung übermitteln.

Vertrag über (digitale) Dienstleistungen

Wenn Sie die Online-Buchung einer (digitalen) Dienstleistung widerrufen und der Widerruf überhaupt möglich ist, muss Ihnen das Unternehmen grundsätzlich alle von Ihnen geleistete Zahlungen zurückerstatten. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die (digitale) Dienstleistung teilweise oder vollständig erbracht wurde. Dann müssen Sie für die bereits konsumierten Dienstleistungen bezahlen (§ 16 Abs 1 FAGG) bzw. können den Vertrag nicht mehr widerrufen (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG). Beides allerdings nur unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Sie haben auf informierter Basis ausdrücklich verlangt, dass der Anbieter mit den digitalen Dienstleistungen bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen soll (§ 10 FAGG bzw. § 18 Abs 1 Z 1 FAGG). Dieses Verlangen nach einem sofortigen Beginn der Dienstleistungen muss typischerweise durch das aktive „Anhaken“ eines Kästchens zum Ausdruck gebracht werden.
  • Sie sind informiert worden, dass Sie für bereits erbrachte Leistungen eines anteiligen Betrag bezahlen müssen (§ 4 Abs 1 Z 10 FAGG) bzw. Sie haben ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass Sie mit der vollständigen Vertragserfüllung Ihr Widerrufsrecht verlieren (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG).

Wenn Sie im Fall teiliweise erbrachter Dienstleistungen einen anteiligen Betrag bezahlen müssen und der Gesamtpreis der Dienstleistung überhöht war, orientiert sich der anteilige Betrag nicht an dem überhöhten Gesamtpreis. Ihre Teilzahlung wird dann anhand des Marktwerts der Dienstleistung berechnet (§ 16 Abs 1 FAGG).

Vertrag über digitalen Inhalt

Bei einem Vertrag über einen digitalen Inhalt kann Ihr Rücktrittsrecht bereits mit der Bereitstellung des digitalen Inhalts erlöschen ("Habe ich beim Kauf eines digitalen Produkts ein Widerrufsrecht?"). Wenn Sie den Vertrag nicht mehr widerrufen können, muss Ihnen das Unternehmen auch nichts zurückerstatten. Wenn Sie den Vertrag allerdings noch widerrufen können, müssen Sie im Fall des Widerrufs nichts für den digitalen Inhalt bezahlen (§ 16 Abs 3 FAGG). In diesem Fall muss Ihnen das Unternehmen alle von Ihnen geleisteten Zahlungen zurückerstatten, auch wenn Sie den digitalen Inhalt bereits heruntergeladen haben. Sie dürfen den digitalen Inhalt aber nicht mehr nutzen oder weitergeben (§ 16 Abs 5 FAGG).

Verwaltungsübertretung

Wenn das Unternehmen keine Rückerstattung vornimmt oder sich besonders viel Zeit lässt, können Sie auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige erstatten. Ein Verstoß gegen die Rückerstattungspflichten stellt nämlich eine Verwaltungsübertretung dar und kann verwaltungsstrafrechtlich mit Geldstrafe geahndet werden (§ 19 Abs 1 Z 7 FAGG). In Wien ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für diese Anzeige das Magistrat beziehungsweise die magistratischen Bezirksämter, in anderen Städten die örtliche Bezirkshauptmannschaft.

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Letzte Änderung: 11.03.2025