Sie müssen innerhalb von 14 Tagen Ihren Widerruf erklären. Beim Warenkauf beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Ware tatsächlich erhalten haben. Handelt es sich um eine Dienstleistung, beginnt die Frist ab dem Vertragsabschluss zu laufen.
Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wobei der Beginn der Frist von der Art des Vertrags abhängig ist. Sie müssen innerhalb Frist nur den Widerruf erklären (z.B. per E-Mail), und nicht etwa auch schon die Ware zurückschicken. Die Rücksendung muss auch nicht innerhalb von 14 Tagen beim Unternehmen eingelangt sein. Es reicht, wenn Sie as Rücksendepaket innerhalb von 2 Wochen nach Ihrer Widerrufserklärung abschicken. Das Risiko von Verzögerungen bei der Rücksendung oder des Verlusts des Rücksendepakets trägt das Unternehmen.
Außerdem verlängert sich diese Frist um bis zu 12 Monate, wenn Sie nicht korrekt über Ihr Widerrufsrecht informiert worden sind. Es ist in diesem Fall möglich, dass Sie auch noch Monate später vom Vertrag zurücktreten können.
Bei Warenbestellungen können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der Ware vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn Sie die Ware tatsächlich erhalten haben. Wenn die Bestellung beim Nachbarn abgegeben oder im Geschäft ums Eck hinterlegt wurde, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn Sie das Paket übernommen haben.
Besonderheiten:
Sie können den Widerruf auch erklären, bevor Sie überhaupt die Ware noch erhalten haben, d.h. unmittelbar nach Aufgabe der Bestellung (Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher). Wenn die Ware bereits auf dem Weg zu Ihnen ist und Sie nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder der Widerrufsbelehrung die Portokosten für die Rücksendung zu tragen haben, müssen Sie jedoch diese Portokosten tragen beziehungsweise sich diese Kosten bei der Rückerstattung des Kaufpreises abziehen lassen.
Bei Verträgen über (digitale) Dienstleistungen (z.B. ein Handwerkervertrag, Mitgliedschaft bei einer Dating-Plattform) beginnt die 14-tägige Rücktrittsfrist ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu laufen. Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass mit der Erbringung der Dienstleistung bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird, und hat das Unternehmen darauf damit begonnen, müssen Sie im Fall des Rücktritts unter bestimmten Voraussetzungen für die bis dahin bereits konsumierten Teil der Dienstleistungen bezahlen. Andererseits kann die Rücktrittsfrist bereits abgelaufen sein, bevor mit der Dienstleistung überhaupt begonnen wurde. Bei gemischten Verträgen (zum Beispiel bei einer Lieferung eines Kleiderschranks inklusive Aufbau) liegt grundsätzlich ein Kaufvertrag vor und die Frist beginnt mit Erhalt der Ware.
Beim Kauf digitaler Inhalte (zum Beispiel eine Video-Datei, ein e-Book, ein herunterladbares Computerspiel, ein Non-Fungible-Token (NFT) usw.) beginnt die 14-tägige Rücktrittsfrist bereits mit dem Vertragsabschluss zu laufen. Wenn Sie die sofortige Bereitstellung des digitalen Inhaltes verlangen und das Unternehmen Sie korrekt über den Verlust des Rücktrittsrechts informiert, kann das Rücktrittsrecht bereits mit der Bereitstellung des digitalen Inhalts erlöschen. Bei gemischten Verträgen (z.B. Kauf eines Französisch-Lehrbuch mit Online-Modulen) richtet sich der Beginn der Widerrufsfrist nach dem Hauptzweck des Vertrags an.
Wenn das Unternehmen Sie nicht korrekt über das Widerrufsrecht informiert (z.B. widersprüchliche Angaben macht, einzelne Angaben unterlässt oder Ihnen das Widerrufsformular nicht in einem E-Mail oder in Papierform zur Verfügung stellt), verlängert sich die 14-tägige Widerrufsfrist um bis zu 12 Monate. Sie können den Vertrag dann also noch Monate später widerrufen. Wenn der Onlineshop Sie nicht korrekt über das Anfallen eines Wertersatzes bei übermäßigem Gebrauch informiert hat, müssen Sie auch nicht für im Laufe der Monate eingetreten Abnützungen des Produkts aufkommen (§ 15 Abs 4 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz - FAGG). Genauso wenig müssen Sie (auch im Fall eines verspäteten Rücktritts nach mehreren Monaten) für bereits konsumierte (digitale) Dienstleistungen bezahlen, wenn Sie nicht über eine solche Zahlungspflicht informiert worden waren (§ 16 Abs 2 FAGG).
Das Unternehmen kann eine korrekte Information über das Rücktrittsrecht noch nachholen. Die 14-tägige Rücktrittsfrist würde dann ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen (§ 12 Abs 2 FAGG).
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Letzte Änderung: 11.08.2022