Ein Foto oder Video, auf dem Sie abgebildet sind, darf nur unter gewissen Voraussetzungen veröffentlicht oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden. Das ist Ihr „Recht am eigenen Bild“.
Die gesetzliche Grundlage für das Recht am eigenen Bild ist zwar im Urheberrechtsgesetz (§ 78) festgelegt. Trotzdem ist das „Recht am eigenen Bild“ etwas völlig anderes als das Urheberrecht an einem Foto.
Bei der Veröffentlichung Ihres Bildnisses (also eines Fotos oder Videos, auf dem Sie abgebildet sind) dürfen Ihre berechtigten Interessen nicht verletzt werden. Sofern Sie einer Veröffentlichung nicht zustimmen, dürfen beispielsweise keine beleidigenden oder peinlichen Bilder von Ihnen veröffentlicht werden.
Grundsätzlich ja. Die Veröffentlichung Ihres Bildnisses (also eines Fotos oder Videos, auf dem Sie abgebildet sind) erfordert nicht immer Ihre Zustimmung.
Ihre Zustimmung ist nur dann wirksam, wenn Ihnen klar war, wofür Sie Ihre Zustimmung geben. Sie müssen wissen, in welchen Medien und für welche Zwecke ein Foto veröffentlicht wird.
Das Recht am eigenen Bild gilt, wenn Sie ein Foto oder Video einer größeren Gruppe von Menschen zugänglich machen. Das ist beim Posten in Sozialen Netzwerken ebenso der Fall wie beim Senden eines Bildes an eine größere WhatsApp-Gruppe.
In manchen Fällen ist auch die bloße Aufnahme eines Bildes oder eines Videos verboten. Dafür benötigt es aber bestimmte Gründe, die in Ihre Rechte eingreifen.
Verschicken und Posten Sie nur Fotos, die nicht peinlich oder unangenehm für Sie selbst oder für jemand anderen sein könnten. Außerdem sollten Sie überlegen, ob Sie die Privatsphäre-Einstellungen Ihres Kontos so ändern, damit die Inhalte nur für eine bestimmte Personengruppe sichtbar sind.
Wenn Sie ein Foto einer anderen Person in einem Sozialen Netzwerk veröffentlichen wollen, benötigt es nicht in allen Fällen eine Zustimmung dieser Person. Dennoch empfehlen wir Ihnen die Person zu fragen, um Missverständnisse zu verhindern.
Wollen Sie Fotos von Ihren eigenen Kindern veröffentlichen, müssen Sie aus rechtlicher Perspektive dieselben Regeln beachten wie auch bei anderen Personenfotos.
Sobald Sie ein Foto von Ihnen in ein Soziales Netzwerk posten, erteilen Sie damit die stillschweigende Zustimmung, dass dieses Foto durch andere NutzerInnen innerhalb des Sozialen Netzwerks geteilt werden darf. Allerdings ist es verboten das Foto herunterzuladen und anderweitig zu verwenden.
In diesem Fall kommt es darauf an, ob die anderen Personen erkennbar sind und ob die Veröffentlichung des Fotos peinlich oder nachteilig für diese Personen sein kann.
Insbesondere sensible Daten sollten Sie nicht unüberlegt in der Cloud speichern. Außerdem sollten Sie nur offizielle Cloud-Dienste sowie die sogenannte „Zwei-Faktor-Authentifizierung“ verwenden.
Heute lassen sich Privat- und Arbeitsleben nicht mehr so leicht trennen wie früher. Sie sollten daher darauf achten, welche Bilder von Ihnen im Netz kursieren, um böse Überraschungen im Arbeitsleben zu vermeiden.
Vor einer Jobbewerbung sollten Sie sich genau ansehen, welche Bilder von Ihnen im Netz kursieren. Versuchen Sie Bilder, die Sie schlecht aussehen lassen, zu entfernen.
Wie bei anderen Veröffentlichungen auch, greift hier das Recht am eigenen Bild. Daher müssen die Interessen von Ihnen und von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber abgewogen werden.
Bei der Veröffentlichung von Personenfotos von einer Veranstaltung gelten die allgemeinen Regeln des Rechts am eigenen Bild und des Datenschutzrechts. Die VeranstalterInnen müssen Sie jedoch bei der Veranstaltung über geplante Veröffentlichungen informieren.
Das Recht am eigenen Bild und das Datenschutzrecht gelten auch in diesem Fall. Kinder und Jugendliche verdienen allerdings einen besonderen Schutz, daher wird den Schulen und Kindergärten empfohlen, auf jeden Fall eine Einwilligung einzuholen.
Kinder sind ungefähr - abhängig vom Reifegrad - ab dem 14. Lebensjahr einsichts- und urteilsfähig. Ab dann reicht es, wenn Kinder einer Veröffentlichung zustimmen. Bis dahin stimmen meist Sie als Elternteil einer Veröffentlichung zu. Aus rechtlicher Perspektiver ist dies jedoch nicht unbedingt rechtmäßig.
In solchen Fällen wird meist das Recht am eigenen Bild verletzt. Im Extremfall könnte es sich auch um „üble Nachrede“ oder „Beleidigung“ handeln. Sie sollten daher die entsprechenden Bilder direkt bei Facebook oder Instagram melden.
Um sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos oder Videos von Ihnen zu wehren, sollten Sie das Bild oder Video bei der Webseite oder dem Sozialen Netzwerk, auf dem es veröffentlicht wurde, melden. Wenn dies zu keinem Ergebnis führt, wenden Sie sich an die Internet Ombudsstelle oder ergreifen Sie rechtliche Schritte.
Kontaktieren Sie die Inhaberin oder den Inhaber des Profils, auf dem das Bild veröffentlicht wurde. Will diese Person das Foto nicht löschen, können Sie sich an das Soziale Netzwerk selbst wenden.
In der Regel stellen alle Sozialen Netzwerke eine „Meldefunktion“ direkt beim jeweiligen Foto oder dem Video zur Verfügung. Der Meldebutton ist meistens mit drei Punkten beschriftet.
Die Veröffentlichung von intimen Fotos anderer ist fast immer unzulässig. Nur im Fall Ihrer ausdrücklichen Zustimmung wird das Recht am eigenen Bild nicht verletzt.
Die Aufnahme und die Verbreitung pornografischer Darstellungen einer minderjährigen Person stehen unter strenger gesetzlicher Strafe (§ 207a Strafgesetzbuch). Solche pornografischen Aufnahmen gelten nach dem Gesetz als Kinderpornografie und dürfen grundsätzlich nicht angefertigt, besessen oder weitergeleitet werden.
Liegt durch eine Bild-Veröffentlichung eine Nötigung, eine gefährliche Drohung oder Cyber-Mobbing vor, können Sie sich an die Polizei wenden. Die Polizei ist auch zuständig, wenn sich die TäterInnen ein Foto widerrechtlich verschafft haben.
In den meisten Fällen können Sie gegen unerlaubte Bildveröffentlichungen nur zivilrechtlich vorgehen. Das bedeutet, dass Sie selbst eine Klage bei Gericht einbringen müssen.