Muss ich auf dem Foto als Person erkennbar sein?

  • Das Recht am eigenen Bild gilt nur, wenn Sie auf dem Foto bzw. Video als Person erkennbar sind.
  • Eine Erkennbarkeit kann durch Gesichtszüge aber auch bloß durch einen Begleittext gegeben sein.
  • Sind Sie auf einem Bild nur im Hintergrund zu sehen, werden Sie das im Normalfall dulden müssen, sofern keine berechtigten Interessen verletzt wurden.

Das Recht am eigenen Biild (Bildnisschutz) setzt nicht voraus, dass ein Bild als Porträt der abgbildeten Person zu qualifizieren ist. Die Person auf dem Bild muss aber aufgrund bestimmter Umstände erkennbar sein.

Erkennbarkeit einer Person

Erkennbar ist eine Person vor allem durch ihre Gesichtszüge. Eine Person kann aber auch durch andere bestimmte Merkmale (z. B. ein ungewöhnliches Muttermal, eine außergewöhnliche Tätowierung, eine signifikante Brille oder ein bestimmtes Kleidungsstück) identifizierbar sein. Ein geschütztes Bildnis kann also etwa auch dann vorliegen, wenn eine Person nur von hinten zu sehen ist, sofern diese nur aufgrund bestimmter Umstände erkennbar ist (RIS-Justiz RS0078020). 

Auch wenn das Gesicht der abgebildeten Person verpixelt oder durch einen schwarzen Balken verdeckt ist, kann sie aufgrund anderer Erscheinungsmerkmal (z. B. Statur oder Frisur) hinreichend erkennbar sein. Die Erkennbarkeit einer Person kann sich auch durch den Begleittext unter dem Bild ergeben (4 Ob 5/89). Selbst wenn Sie (z. B. aufgrund einer Verpixelung) auf einem Foto zwar nicht erkennbar, aber aufgrund des Begleittextes identifizierbar sind, können Sie sich hinsichtlich des Fotos auf das Recht am eigenen Bild berufen.

Wer kann die Person erkennen?

Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten erkannt und wieder erkannt werden, die sie schon öfter gesehen haben. Es reicht nicht, dass die Person auf einem Foto für ihren besten Freund erkennbar ist. Ist sie aber für Personen, die Sie schon öfter gesehen haben (erweiterter Bekanntenkreis, Nachbarschaft oder Ähnliches) erkennbar, kann sie Ansprüche aufgrund des Rechts am eigenen Bild geltend machen (4 Ob 52/11t, 4 Ob 184/97f).

Wenn also jemand aus der Nachbarschaft beim Betrachten des Fotos sagen würde "Sag, ist das nicht die/der...?", wird man davon ausgehen können, dass sie auf dem Foto erkennbar ist. Unter Umständen kann eine Person auf einem Foto auch nur aufgrund von anderen Sachen auf dem Foto – ein Reiter kann auf seinem besonderen Pferd, ein Auto-Tuner neben seinem ungewöhnlichen Auto - erkennbar sein.

Gefördert im Rahmen des AK Zukunftsprogramms

Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.

Logo der Arbeiterkammer Österreich und Link auf das Portal der Arbeiterkammern Österreichs

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Letzte Änderung: 23.12.2025