In solchen Fällen wird meist das Recht am eigenen Bild verletzt. Im Extremfall kann es sich auch um eine „Beleidigung“ gemäß § 115 Strafgesetzbuch handeln. Sie sollten daher die entsprechenden Bilder direkt bei Facebook oder Instagram melden.
Der kritische Austausch unter SchülerInnen über LehrerInnen hat sich zunehmend ins Internet verlagert. Oft werden eigene Facebook- oder Instagram-Seiten erstellt, auf denen LehrerInnen mit bearbeiteten Fotos durch den Kakao gezogen werden. In vielen Fällen verletzen solche Darstellungen das Recht am eigenen Bild der LehrerInnen. Das gilt auch, wenn das eigentliche Bild „harmlos“ ist, aber der Begleittext herabwürdigend.
Im Extremfall können solche Verunglimpfungen auch eine „üble Nachrede“ gemäß § 111 Strafgesetzbuch oder eine „Beleidigung“ gemäß § 115 Strafgesetzbuch darstellen. Da es sich um strafrechtliche „Privatanklagedelikte“ handelt, wird die Polizei auf Ihre Anzeige hin nicht aktiv (Näheres dazu hier). Sie müssten selbst eine Privatanklage gegen die Person erheben. Wenn Sie nicht wissen, wer die beleidigenden Postings erstellt hat, können Sie eventuell nach § 71 Strafprozessordnung einen Antrag auf Ausforschung des unbekannten Täters (Antrag auf Anordnungen nach § 76a Strafprozessordnung oder § 135 Abs. 2 Z 2 Strafprozessordnung) stellen.
Unserer Erfahrung nach ist es allerdings zweckmäßiger und erfolgsversprechender, das betreffende Profil oder Posting direkt bei der Plattform oder dem Sozialen Netzwerk zu melden. Eine Anleitung, wie Sie einzelne Beiträge oder ganze Seiten melden, finden Sie hier:
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 17.10.2022