Meist haben Sie keinen oder nur einen geringen Anspruch auf Schadenersatz. Ein immaterieller Schadenersatz wird nur in schwerwiegenden Fällen (z.B. Nacktfotos) gewährt.
Wird ein Foto oder Video von Ihnen unerlaubt veröffentlicht, können Sie jedenfalls die Löschung des Fotos oder Videos verlangen. Sie haben auch einen Anspruch darauf, dass die Person, die verantwortlich für die Veröffentlichung ist, sich dazu verpflichtet, das Foto oder Video nicht wieder zu veröffentlichen (Unterlassungsanspruch). Wenn Sie diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen und eine Unterlassungsklage einbringen, muss Ihr Gegner auch die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Diese Kosten können schnell mehrere Tausend Euro betragen.
Bei der unerlaubten Veröffentlichung eines normalen Fotos werden Sie jedoch eher keinen oder nur einen geringen Schadenersatzanspruch haben. Nur wenn Sie aus der Veröffentlichung einen konkreten finanziellen Verlust erlitten haben (zum Beispiel, wenn Sie wegen der Veröffentlichung einen bestimmten Auftrag nicht bekommen haben), können Sie jedenfalls den Ersatz dieses Schadens verlangen. In bestimmten schwerwiegenden Fällen - zum Beispiel bei der Veröffentlichung von Nacktfotos - kann allerdings ein immaterieller Schadenersatz gefordert werden. Die Höhe eines solchen Schadenersatzanspruchs ist immer vom Einzelfall abhängig. Üblicherweise wird ein immaterieller Schadenersatz in Österreich aber in eher geringerer Höhe (ungefährer Orientierungspunkt: € 1.000) zugesprochen. Am besten nehmen Sie zur Prüfung möglicher Schadenersatzansprüche Kontakt zur Internet Ombudsstelle beziehungsweise zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt auf.
Neben oder anstelle eines Schadenersatzanspruchs kommt auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der abgebildeten Person in Frage. Wenn das Bild einer Person (z.B. Cristiano Ronaldo) zu Werbezwecken (z.B. zur Bewerbung eines Friseursalons) verwendet wird, hätte die abgbeildete Person nicht nur einen Unterlassungsanspruch; sie könnte auch einen (bereicherungsrechtlichen) Ausgleich dafür verlangen, dass ihre Bekanntheit für die Zwecke eines anderen Unternehmens verwendet wurde. Das Unternehmen erspart sich ja die Kosten, die es für einen Werbevertrag mit der bekannten Person bezahlen müsste. Ein solcher (bereicherungsrechtlicher) Ausgleichsanspruch wurde von den Gerichten aber bislang nur bei sehr bekannten Personen mit einem geldwerten Bekanntheitsgrad zugesprochen.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 14.07.2022