Darf ich Fotos von anderen Personen auf Plattformen posten?

  • Bevor Sie ein Foto einer Person in einem sozialen Netzwerk posten, sollten Sie um Erlaubnis fragen, denn selbst wenn ein Bild später gelöscht wird, kann es bereits gespeichert oder anderweitig weiterverbreitet worden sein.
  • Das Recht am eigenen Bild schützt Personen vor ungewollter Veröffentlichung, daher ist eine Zustimmung unerlässlich.
  • Sind abgebildete Personen kaum oder nur im Hintergrund erkennbar, ist das Posten im Regelfall unproblematisch.

Einmal im Internet, immer im Internet

Beim „Posten“ von Fotos in Sozialen Medien gilt wie kaum woanders: das Internet vergisst nicht! Selbst wenn Sie ein gepostetes Foto später wieder löschen, muss das Foto deshalb noch nicht verschwunden sein. Fotos werden nicht nur geteilt und weiterverbreitet, sondern können heruntergeladen und lokal gespeichert werden. Auch sich selbst löschende Fotos (wie auf Snapchat) sind keine Lösung. Nichts ist einfacher als einen Screenshot von einem Bild zu machen!

Im Rahmen des Projekts "Internet Archive" (https://archive.org/) kann man über die sogenannte "Wayback Machine" den Inhalt von Websites über Jahre zurückverfolgen.

Im Zweifel Zustimmung einholen

Beim Posten von Fotos, auf denen andere Personen abgebildet sind, sollten Sie daher unbedingt das Recht am eigenen Bild dieser Personen beachten. Es mag zwar witzig sein, ein Foto von der letzten Party auf Facebook oder Snapchat zu teilen, doch unbeteiligte Personen (z. B. potenzielle ArbeitgeberInnen) könnten einen falschen Eindruck durch die Fotos bekommen (Näheres dazu hier). Posten Sie daher nur Fotos, die nicht peinlich oder unangenehm für Sie selbst oder für jemand anderen sein könnten. Außerdem sollten Sie überlegen die Privatsphäre-Einstellungen Ihres Kontos so zu ändern, dass die Inhalte nur für eine bestimmte Personengruppe sichtbar sind.

Die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person (also eines Fotos oder Videos, auf dem eine Person abgebildet ist) erfordert nicht immer deren Zustimmung. Dennoch sollten Sie sich vor der Veröffentlichung eines Personenbilds immer die Frage stellen, ob die abgebildete Person Einwände gegen die Veröffentlichung haben könnte. Nicht jede Person möchte beispielsweise Fotos von sich selbst in Bikini oder Badehose im Netz wiederfinden. Sind andere Personen aber kaum erkennbar oder nur im Hintergrund zu sehen, ist die Veröffentlichung normalerweise kein Problem.

Wenn Sie Missverständnisse und Streitfälle mit der abgebildeten Person vermeiden wollen, sollten Sie eine Einwilligung von der abgebildeten Person – idealerweise schriftlich – einholen. Denn so können Sie im Streitfall beweisen, dass die abgebildete Person mit der Veröffentlichung des Fotos einverstanden war. In der Praxis wird das oft nicht möglich oder angebracht sein. In diesem Fall sollten Sie in der Situation zumindest mündlich darauf hinweisen, was Sie mit dem Foto vorhaben und der abgebildeten Person die Möglichkeit geben, zu widersprechen.

Beispiel: Josef feiert seinen Geburtstag in großem Kreis in seinem Lieblingslokal. Der Kellner macht von seiner Runde ein Gruppenfoto. Dieses Foto will Josef dann auf Facebook mit seinen 700 Freunden teilen. Bevor er das Bild hochlädt, verkündet er kurz in die Runde „Ich poste das Foto auf Facebook, ok?“ und lässt das Handy mit dem geöffneten Foto einmal kurz durch die Runde gehen. Damit holt Josef zwar keine konkrete Einwilligung ein, aber er gibt den anwesenden Personen zumindest die Gelegenheit, der Veröffentlichung zu widersprechen.

Gefördert im Rahmen des AK Zukunftsprogramms

Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.

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Letzte Änderung: 31.03.2025