Die gesetzliche Grundlage für das Recht am eigenen Bild findet sich zwar im Urheberrechtsgesetz. Trotzdem ist das Recht am eigenen Bild etwas völlig anderes als das Urheberrecht an einem Foto.
Das Recht am eigenen Bild betrifft die Rechte der Person, die auf einem Foto oder Video abgebildet ist. Die gesetzliche Grundlage für dieses Recht findet sich in § 78 Urheberrechtsgesetz, obwohl es mit dem Urheberrecht eigentlich nichts zu tun hat. Das Recht am eigenen Bild ist nämlich ein Persönlichkeitsrecht, und nicht ein Urheberrecht. Es schützt die abgebildete Person in ihrer Persönlichkeit, und nicht das Werk (Foto oder Video) eines Urhebers (vor unbefugter Nutzung dieses Werks).
Das Urheberrecht betrifft die Rechte der Person, die das Foto gemacht hat (d. h. der Fotografin oder des Fotografen). Diese Person ist Urheber:in des Fotos und hat daher bestimmte Nutzungsrechte wie das Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrecht an einem Foto. Sie kann darüber bestimmen, wie und wofür ein Foto verwendet wird. Näheres zum Urheberrecht und Urheberrechtsverletzungen finden Sie hier.
Ein:e Fotograf:in muss gleichwohl bei der Veröffentlichung der von ihm:ihr gemachten Personenfotos darauf achten, dass das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen nicht verletzt wird. Die berechtigten Interessen der abgebildeten Person(en) müssen gewahrt werden. Ein:e Fotograf:in mag zwar das Urheberrecht an dem Foto haben; trotzdem ist es möglich, dass er:sie mit der Veröffentlichung des Fotos das Recht am eigenen Bild anderer Personen verletzt.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 17.10.2022