Nach § 78 Urheberrechtsgesetz ist die Veröffentlichung und Verbreitung von Personenbildern unzulässig, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Personen beeinträchtigt werden. Doch ist bereits die Aufnahme solcher Bilder an sich bereits verboten?
Allein die Herstellung eines Bilds ohne Einwilligung der abgebildeten Person kann bereits einen Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen und damit unzulässig sein (6 Ob 256/12h - Zur Belustigung). Dies ergibt sich aus § 16 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sowie aus den datenschutzrechtlichen Regelungen in § 12 Datenschutzgesetz ("Zulässigkeit der Bildaufnahme"), soweit diese mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar sind (vgl. VwGH 22.10.2025, Gz. Ra 2023/04/0075).
Die Aufnahme einer bestimmten Situation oder einer bestimmten Tätigkeit kann nämlich von der aufgenommenen Person als unangenehm empfunden werden und sie an der freien Entfaltung Ihrer Persönlichkeit hindern. Dies umso mehr in Zeiten, in denen Aufnahmen sehr schnell verbreitet oder mit moderner (Digital-)Technik bearbeitet oder manipuliert werden können. Außerdem spielt es eine Rolle, ob eine Person gezielt fotografiert oder gefilmt wird (Gefühl der Überwachung) oder ob eine Person mehr oder minder zufällig in eine Aufnahme gerät oder nur nur Hintergrund einer Aufnahme vorkommt. Wesentlich in dieser Interessenabwägung ist auch, ob sie im öffentlichen Raum oder auf privatem Grund (z. B. in ihrem Garten) gefilmt oder fotografiert wird.
Wenn durch eine Bildaufnahme die Interessen einer (abgbildeten) Person berührt werden, muss die fotografierende bzw. filmende Person darlegen, dass sie in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelt. Wenn jemand ein schutzwürdiges Interesse an der Anfertigung der Aufnahme hat (z. B. zur Dokumentation eines Missstands oder zum Zweck der Beweisssicherung), wird die aufgenommene Person die Bild- oder Videoaufnahme eher dulden müssen (6 Ob 6/19d - "Video eines Cobra‑Einsatzes auf You Tube ‑ Oberstleutnant L.", 6 Ob 206/19s - "Handyvideos zu Beweiszwecken", EGMR 24.02.2015, BswNr 21830/09 Haldimann).
Wenn die Person kein schützenswertes Motiv verfolgt und Sie nur fotografiert oder filmt, um Sie zu ärgern oder Ihnen Angst zu machen, verletzt er damit sicherlich Ihr Persönlichkeitsrecht. Außerdem kann es einen Unterschied machen, ob Sie offen oder nach einer Täuschung heimlich mit einer versteckten Kamera gefilmt werden (6 Ob 236/19b - "Ibiza-Video").
Beispiel: Sascha macht ständig Fotos von Livia in den unterschiedlichsten Lebenssituationen. Am Anfang fand Livia das noch ganz lustig, doch bald nimmt Saschas Fotografieren überhand. Sascha betont zwar, dass er die Fotos nicht veröffentlichen und niemandem zeigen wird, doch Livia fühlt sich zunehmend genervt. Irgendwann möchte Livia gar nicht mehr außer Haus gehen, weil Sascha ihr immer irgendwo auflauert und Fotos von ihr macht. Livia kann sich auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen und Sascha das Fotografieren untersagen.
Beim Filmen einer Person kommt hinzu, dass dabei normalerweise nicht nur das Bild, sondern auch der Ton aufgenommen wird. Damit wird nicht nur das Recht am eigenen Bild, sondern auch das "Recht am eigenen Wort" der gefilmten Person berührt. Nach § 120 Abs 2 Strafgesetzbuch (StGB) dürfen Aufnahmen von privaten Äußerungen einer Person ohne deren Einverständnis allerdings nicht veröffentlicht oder weitergegeben werden. Damit soll die Privatheit einer Person und ihrer nicht für die Öffentslichkeit bestimmten Aussagen geschützt werden. Eine Person soll das Ausmaß der "Öffentlichkeit" seines eigenen Handelns und Kommunizierens selbst bestimmen können. Dennoch kann die Veröffentlichung heimlicher Filmaufnahmen unter bestimmten Umständen zulässig sein, z. B. einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse zu leisten (6 Ob 236/19b - "Ibiza-Video").
Die Frage der Zulässigkeit von Videoaufnahmen stellt sich oft im Zusammenhang mit Video-Überwachungskameras, die auf einen Garten oder auf einen Bereich vor dem Haus gerichtet sind. Wenn eine solche Überwachungskamera nicht nur das eigene Haus oder Grundstück, sondern auch die durch Nachbarn oder andere Personen genützten Gemeinschaftswege permanent mitüberwacht, ist eine solche Videoaufnahme verboten (6 Ob 150/19f - "Dome-Kamera des Nachbarn"). Es kann sogar die Montage einer nicht funktionsfähigen Attrappe einer Video-Kamera unzulässig sein, wenn sich eine andere Person durch die Attrappe ständig überwacht fühlt, zum Beispiel weil die Attrappe gut sichtbar montiert ist und nicht als Attrappe erkennbar ist (8 Ob 125/11g und 8 Ob 47/14s - "Videokameraattrappe des Mieters im Außenbereich").
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
Weitere Fragen und Antworten?
Sie suchen weitere Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema "Mein Bild im Netz"? Sie haben eine andere Frage?
Letzte Änderung: 02.01.2026