In manchen Fällen ist nicht nur die Veröffentlichung, sondern auch schon die bloße Aufnahme eines Bildes oder eines Videos verboten. Es kommt dabei auch auf die Motive derjenigen Person an, die das Foto oder Video macht.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet unter bestimmten Umständen nicht nur die Veröffentlichung eines Bildes, sondern bereits die bloße Bildaufnahme (6 Ob 256/12h). Dafür müssen allerdings besondere Gründe vorliegen. Werden Sie von jemandem fotografiert, der Sie damit ärgern oder Ihnen damit sogar Angst machen will, kann die bloße Bildaufnahme verboten sein. Wenn jemand ein Geschehen zum Beweis eines Missstands oder zum Zweck der Beweisssicherung aufnehmen will und Sie Teil des Geschehens sind, werden Sie die Bildaufnahme eher dulden müssen (6 Ob 6/19d, 6 Ob 206/19s). Wesentlich in dieser Interessenabwägung ist auch, ob Sie im öffentlichen Raum oder auf privatem Grund (z. B. in Ihrem Garten) gefilmt oder fotografiert werden. Allgemein spielt auch eine Rolle, ob Sie ganz gezielt aufgenommen werden oder Sie nur zufällig im Bild sind. Wenn Sie nur im Hintergrund einer Aufnahme vorkommen, wiegt Ihr Interesse am Schutz Ihrer Privatsphäre weniger.
Beispiel: Sascha macht ständig Fotos von Livia in den unterschiedlichsten Lebenssituationen. Am Anfang fand Livia das noch ganz lustig, doch bald nimmt Saschas Fotografieren überhand. Sascha betont zwar, dass er die Fotos nicht veröffentlichen und niemandem zeigen wird, doch Livia fühlt sich zunehmend genervt. Irgendwann möchte Livia gar nicht mehr außer Haus gehen, weil Sascha ihr immer irgendwo auflauert und Fotos von ihr macht. Livia kann sich auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen und Sascha das Fotografieren untersagen.
Auch bei Videoaufnahmen werden Bilder aufgenommen und verarbeitet. Es gelten dabei grundsätzlich die gleichen Regeln wie beim Fotografieren. Die Frage der Zulässigkeit von Videoaufnahmen stellt sich oft im Zusammenhang mit Video-Überwachungskameras, die auf einen Garten oder auf einen Bereich vor dem Haus gerichtet sind. Wenn eine solche Überwachungskamera nicht nur das eigene Haus oder Grundstück, sondern auch die durch Nachbarn oder andere Personen genützten Gemeinschaftswege permanent mitüberwacht, ist eine solche Videoaufnahme verboten (6 Ob 150/19f). Es kann sogar die Montage einer nicht funktionsfähigen Attrappe einer Video-Kamera unzulässig sein, wenn sich eine andere Person durch die Attrappe ständig überwacht fühlt, zum Beispiel weil die Attrappe gut sichtbar montiert ist und nicht als Attrappe erkennbar ist (8 Ob 125/11g und 8 Ob 47/14s).
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 30.12.2022