Wenn Sie ein unerwünschtes Foto von sich selbst im Netz finden, sollten Sie dies dem Website-Inhaber oder der sozialen Plattform melden. Kontaktieren Sie die Internet Ombudsstelle, wenn die Meldung erfolglos bleibt. In drastischen Fällen sollten Sie eine Anzeige bei der Polizei machen.
Im Fall der Veröffentlichung auf einer Website oder in einem Online-Medium sollten Sie die Person oder Stelle kontaktieren, die für die Veröffentlichung des Fotos oder Videos verantwortlich ist. Die Kontaktdaten finden Sie üblicherweise im Impressum einer Website (die Impressumspflicht wird von ausländischen oder unseriösen Website-Verantwortlichen allerdings oft nicht eingehalten). Erklären Sie, dass Sie keine Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos oder Videos gegeben haben und fordern Sie, dass das Foto oder Video gelöscht wird.
Wenn das Foto oder Video in einem sozialen Netzwerk gepostet wird, sollten Sie in einem ersten Schritt auch den/die postende(n) NutzerIn zur Löschung auffordern. In manchen Fällen kann dies unangebracht oder sinnlos sein, weil die andere Person das Foto beispielsweise absichtlich gepostet hat. In diesem Fall sollten Sie das unerwünschte Foto oder Video direkt an das Soziale Netzwerk melden. Das Soziale Netzwerk wird den gemeldeten Inhalt prüfen und gegebenenfalls entfernen. Wenn Sie darlegen können, dass der gemeldete Inhalt gegen die internen Regeln des sozialen Netzwerks ("Gemeinschaftsstandards", "Community-Richtlinien", "Nutzungsbedingungen" o.Ä.) verstößt, stehen die Chancen für eine Löschung des Inhalts gut.
Wenn die Meldung an die für den Inhalt verantwortliche Person oder das soziale Netzwerk keinen Erfolg bringt, können Sie sich an uns, die Internet Ombudsstelle, wenden. Wir können einerseits die andere Person auffordern zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen und ein Schlichtungsverfahren durchführen. Dabei nehmen wir auch eine rechtliche Einschätzung vor und helfen Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen. Andererseits agiert die Internet Ombudsstelle gegenüber einigen Sozialen Netzwerken als vertrauenswürdiger Hinweisgeber ("Trusted Flagger"), sodass Meldungen der Internet Ombudsstelle an das Soziale Netzwerk gesondert bearbeitet werden.
Die rechtswidrige Veröffentlichung eines Fotos stellt auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild der abgebildeten Person dar. Sie können wegen einer solchen Rechtsverletzung eine zivilrechtliche Klage bei Gericht einbringen. Dafür müssen Sie zunächst Kosten (Gerichtsgebühr, eventuell Kosten einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts) auslegen. Wenn Sie mit einer solchen Unterlassungsklage Erfolg haben, muss Ihnen der Gegner allerdings die Kosten des Gerichtsverfahrens ersetzen. Sie können in einer solchen Klage jedenfalls die Unterlassung der Veröffentlichung und eventuell auch einen Schadenersatz verlangen. Die Höhe eines solchen Schadenersatzanspruchs hängt jedoch sehr von den Umständen des Einzelfalls ab.
In drastischen Fällen sollten Sie die unerlaubte Veröffentlichung eines Fotos oder Videos bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen. Die Strafverfolgungsbehörden werden tätig, wenn durch die Veröffentlichung ein strafrechtliches Offizialdelikt begangen wird. In solchen Fällen wird ein Strafverfahren gegen die Person, die für die Veröffentlichung des Fotos oder Videos verantwortlich ist, eröffnet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn heimlich aufgenommene Nacktaufnahmen veröffentlicht werden (§ 120a Strafgesetzbuch) oder die Fotos oder Videos im Rahmen von „Cyber-Mobbing“ (§ 107c Strafgesetzbuch) veröffentlicht werden. Wenn widerrechtlich erlangte Fotos in der Absicht, die abgebildete Person zu schädigen, veröffentlicht werden, könnte der Straftatbestand des § 63 Datenschutzgesetz ("Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht") verwirklicht sein. Wenn es sich nicht um ein strafrechtliches Offizialdelikt handelt, können Sie eventuell eine Anzeige bei der Datenschutzbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs 1 Z 4 Datenschutzgesetz erstatten, weil eine unerwünschte Foto- bzw. Videoveröffentlichung meist eine "rechtswidrige Bildverarbeitung" darstellen wird.
Wenn unerwünschte Bilder von Ihnen veröffentlicht wurden, Sie aber - aus welchem Grund auch immer - aber keine Löschung dieser Bilder von der Website erreichen können, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, das Bild zumindest aus den Treffern der Suchmaschinen entfernen zu lassen („Recht auf Vergessenwerden“). Das Bild verschwindet dann nicht von der eigentlichen Quelle (Website, Plattform oder Ähnliches), aber zumindest aus den Suchergebnissen der Suchmaschinen. Es wird dadurch viel unwahrscheinlicher, dass andere Personen (z. B. bei Eingabe Ihres Namens) auf die Bilder stoßen. Viele Suchmaschinen bieten eigene Meldeformulare an, mit denen NutzerInnen einen Antrag auf Löschung bestimmter Suchergebnisse stellen können.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 09.08.2023