Darf ich eine Amtshandlung der Polizei filmen und veröffentlichen?

  • Wenn das Filmen bzw. das Veröffentlichen der Amtshandlung zur Aufdeckung von Missständen oder dem öffentlichen Diskurs dient, ist es erlaubt.
  • Wird eine Aufnahme nur zur Belustigung oder Diffamierung gemacht (z. B. bei einer Verkehrskontrolle), überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Beamt:innen.
  • Bei verdeckten Ermittlungen gilt ein höheres Geheimhaltungsinteresse. Das Filmen oder Veröffentlichen solcher Einsätze ist verboten.

Filmen Sie eine Demonstration oder eine fragwürdige Amtshandlung, weil Sie auf Missstände aufmerksam machen oder eine Debatte im Allgemeininteresse anregen wollen, ist diese Aufnahme und die anschließende Veröffentlichung erlaubt. Sie haben in diesem Fall ein gewichtiges Veröffentlichungsinteresse. Dieses Interesse überwiegt die berechtigten Interessen der abgebildeten Personen. Daher müssen in einem solchen Fall PolizistInnen und andere DemonstrationsteilnehmerInnen die Veröffentlichung dulden.

Beispiel: Anlässlich einer Hausdurchsuchung in Peters Wohnung macht Peter ein Video von der Hausdurchsuchung. Dabei werden auch die PolizistInnen gefilmt, die die Hausdurchsuchung durchführen. Dabei handelt es sich nicht um Personen, deren Identität aus bestimmten Gründen besonders zu schützen sind (z.B. verdeckte ErmittlerInnen). Peter filmt die Amtshandlung zu Beweiszwecken, und nicht zur bloßen Belustigung. Die bei diesem hoheitlichen Einsatz gefilmten PolizistInnen müssen akzeptieren, dass die Amtshandlung festgehalten wird. Peter dringt mit der Aufnahme nicht in die Privatsphäre der abgebildeten PolizistInnen ein (weil sie in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gefilmt werden), und es wird mit der Aufnahme auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht (vgl. OGH 27.06.2019, 6 Ob 6/19d).

Machen Sie jedoch nur eine Aufnahme, um sich beispielsweise nach einer routinemäßigen Verkehrskontrolle über die Polizei lustig zu machen, sieht es anders aus. In diesem Fall wird das Recht am eigenen Bild der handelnden BeamtInnen überwiegen und Ihre Bildveröffentlichung ist nicht rechtmäßig. Auch wenn die Polizei im Rahmen einer verdeckten Ermittlung oder mittels besonderer Ermittlungstaktiken einschreitet, werden die Geheimhaltungsinteressen der PolizistInnen schwerer wiegen und eine Veröffentlichung unzulässig machen.

Gefördert im Rahmen des AK Zukunftsprogramms

Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.

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Letzte Änderung: 10.04.2025