Auch hier greift das Recht am eigenen Bild. Es müssen die Interessen Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihres Arbeitgebers und Ihre Interessen am Schutz Ihrer Privatsphäre gegeneinander abgewogen werden.
Werden Fotos von MitarbeiterInnen veröffentlicht, gelten die allgemeinen Regeln des Rechts am eigenen Bild und des Datenschutzrechts. Es gibt keine Sonderregel, wonach Sie jede Fotoveröffentlichung auf der Unternehmens-Webseite dulden müssen. Dies ist normalerweise nicht Teil der geschuldeten Arbeitsleistung und ergibt sich auch nicht aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht. Es muss also abgewogen werden, ob Ihre berechtigten Interessen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beeinträchtigt werden und ob ein berechtigtes Interesse Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers an einer Bildveröffentlichung besteht. Eine solche Interessenabwägung kann nur im Einzelfall vorgenommen werden.
Generell sollten Bildveröffentlichungen immer mit den ArbeitnehmerInnen abgesprochen werden. Im Zweifel sollte eine Zustimmung eingeholt werden. Und selbst wenn die Veröffentlichung von Fotos von MitarbeiterInnen durch die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitergebers gerechtfertigt sein sollte, können Sie als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer von Ihrem datenschutzrechtlichen Widerspruchsrecht Gebrauch machen und erklären, dass in Ihrem konkreten Fall die Bildveröffentlichung aus individuellen Gründen unterbleiben soll.
Bei der Veröffentlichung von Personenfotos im Intranet eines Unternehmens wird man normalerweise von einem berechtigten Interesse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ausgehen können. In diesem Fall wird die Zusammenarbeit im Unternehmen erleichtert und die Sicherheit (kein Betreten betriebsfremder Personen usw.) erhöht. Daher wiegt das Interesse des Unternehmens mehr als mögliche Nachteile, die Sie durch eine Veröffentlichung Ihres Bildes im Intranet haben könnten.
Bei Personenfotos auf der Unternehmenswebseite gilt es zu differenzieren. Bei der Veröffentlichung von typischen Porträt-Fotos auf der Webseite wird es auch auf die unternehmerische Tätigkeit ankommen. In manchen Branchen ist eine Außenpräsentation der MitarbeiterInnen ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Auch Ihre Funktion im Unternehmen kann relevant sein: Arbeiten Sie zum Beispiel im Kundenservicebereich, im Einkauf oder im Verkauf oder im Außendienst, kann das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers schwerer wiegen. Arbeiten Sie im Innendienst und haben kaum Kontakt mit KundInnen, könnte hingegen Ihr Interesse am Schutz Ihrer Privatsphäre größer sein. Bei der Veröffentlichung von Fotos einer firmeninternen Weihnachtsfeier wiegt Ihr Interesse an einer Nicht-Veröffentlichung normalerweise ebenfalls mehr.
Die Verwendung von Personenfotos für Werbezwecke erfordert jedenfalls Ihre Einwilligung. Wenn Fotos von Ihnen beispielsweise für Marketingmaterial verwendet werden soll oder Sie in einem Promotion-Video auftreten sollen, muss Ihr/e ArbeitgerIn jedenfalls Ihre Zustimmung einholen.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 19.07.2021