Kinder sind - abhängig vom Reifegrad - ungefähr ab dem 14. Lebensjahr einsichts- und urteilsfähig. Ab dann können sie selbst entscheiden, ob ein Foto von ihnen veröffentlicht werden darf oder nicht. Wenn keine Zustimmung des Kindes vorliegt, muss geprüft werden, ob durch die Veröffentlichung eines Kinderfotos die berechtigten Interessen des abgebildeten Kindes beeinträchtigt werden. Obwohl dies rechtlich nicht unbedingt wirksam ist, wird in der Praxis meist ein Elternteil um Zustimmung für das Kind gebeten.
Das Recht am eigenen Bild gilt als sogenanntes „höchstpersönliches Recht“. Ein solches Recht kann also nur von einem selbst, und nicht von einer anderen Person wahrgenommen werden. Wenn für die Veröffentlichung eines Bildnisses also die Zustimmung der abgebildeten Person notwendig ist (z. B. weil die Interessen der abgebildeten Person beeinträchtigt sein könnten), muss die abgebildete Person selbst die Zustimmung erteilen. Bei der Veröffentlichung des Bilds eines Kindes, muss also das Kind selbst der Veröffentlichung zustimmen; Eltern können nicht für das Kind die Zustimmung erteilen.
Ein Kind kann aber erst dann wirksam zustimmen, wenn es über die dafür notwendige „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ verfügt. Das Kind muss also die Konsequenzen einer solchen Zustimmung verstehen. In den meisten Fällen liegt eine „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ abhängig vom Reifegrad des Kindes - ungefähr ab dem 14. Lebensjahr - vor. Manche Kinder mögen schon vor diesem Lebensjahr die „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ haben, manche erst später. Ab Eintritt dieser „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ reicht es jedenfalls aus, wenn das Kind allein einer Veröffentlichung zustimmt.
Wenn das Kind diesen Reifegrad noch nicht erreicht hat, kommt es darauf an, ob durch die Veröffentlichung eines Kinderfotos die berechtigten Interessen des abgebildeten Kindes verletzt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Bildnisverwendung den berechtigten Interessen des Kindes widerspricht. Dabei wird auch die Einschätzung der Eltern des Kindes eine Rolle spielen, die die Situation des Kindes üblicherweise am besten einschätzen können. Daher sollten die Eltern gefragt werden, auch wenn Sie für da Kind rechtlich keine Einwilligung erteilen können.
Obwohl Eltern die Zustimmung ihres Kindes rechtlich nicht ersetzen können, werden dennoch in der Praxis meist nur die Eltern gefragt, ob ein Foto des Kindes veröffentlicht werden darf. Es ist allerdings zweifelhaft, ob eine solche Zustimmung der Eltern für das Kind im Streitfall wirksam wäre. Eine Sache ist allerdings unumstritten: Sollen für das Kind nachteilige Fotos veröffentlicht werden, können Eltern in keinem Fall eine wirksame Zustimmung geben (15 Os 176/15v).
Beispiel: Die zehnjährige Karin verletzt sich in der Schule bei einem Sturz aus dem Fenster. Der Grund dafür ist, dass das Betreuungspersonal der Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist. Ihre Mutter fotografiert Karin mit ihren Verletzungen und gibt das Bild an eine Zeitung weiter. Sie möchte damit auf Missstände in der Schule aufmerksam machen. Karins Mutter kann diese Fotoveröffentlichung aber nicht erlauben. Die Veröffentlichung eines Fotos, dass ein Kind in einer derartigen Situation zeigt, verletzt dessen berechtigte Interessen. Karin selbst kann der Veröffentlichung auch noch nicht zustimmen. Die Veröffentlichung ist daher gänzlich verboten.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 13.04.2023