Für die Veröffentlichung eines Fotos oder Videos, auf dem Sie abgebildet sind, ist Ihre Zustimmung nicht immer erforderlich ("Darf ein Foto von mir einfach so veröffentlicht werden?"). Wenn nämlich Ihre berechtigten Interessen gar nicht verletzt werden, ist eine Veröffentlichung auch ohne Ihre Zustimmung zulässig. Wenn durch die Veröffentlichung Ihres Bildnisses Ihre berechtigten Interessen verletzt würden, darf die Veröffentlichung nur mit Ihrer Zustimmung passieren.
Eine rechtliche wirksame Zustimmung muss bestimmten Anforderungen genügen. Da die Veröffentlichung von (digitalen) Bildern eine Datenverarbeitung darstellt, muss Ihre Zustimmung insbesondere datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen ("Wie stimme ich einer Datenverarbeitung wirksam zu?"). Ihre Zustimmung ist daher nur dann wirksam, wenn Ihnen bei Abgabe Ihrer Zustimmung klar war, für welche Zwecke und in welchen Medien das Foto bzw. Video veröffentlicht werden soll. Mit einer Einwilligungserklärung "Ich bin der Veröffentlichung der Fotos einverstanden." erteilen Sie keine rechtlich gültige Zustimmung, weil eine solche Erklärung viel zu allgemein formuliert ist. Auch die Zustimmung zur Veröffentlichung zu einem Zweck deckt nicht die Veröffentlichung des Fotos in einem ganz anderen Zusammenhang.
Beispiel: Larissa unterzieht sich einer Schönheitsoperation. Auf Ersuchen des ausführenden Chirurgen erteilt sie Ihre Zustimmung, dass während der Operation gemachte Fotos der operierten Körperstellen in medizinischen Fachzeitschriften veröffentlicht werden dürfen. Diese Zustimmung rechtfertigt jedenfalls nicht die Veröffentlichung der Fotos aus dem Social Media - Profil des Schönheitschirurgen (vgl. 4 Ob 27/93).
Es ist nicht abschließend geklärt, ob eine Zustimmung nur ausdrücklich oder auch stillschweigend (konkludent) erteilt werden kann. Unseres Erachtens muss eine Zustimmung nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorgaben jedenfalls ausdrücklich (z. B. auch durch eine ausdrückliche Handlung) erteilt werden. Das Posten eines Fotos auf Social Media, auf das die ganze Öffentlichkeit zufreifen kann, kann noch nicht als eine stillschweigende Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos in einem ganz anderen Medium gewertet werden (6 Ob 14/16a). Auch kann Ihre Bereitschaft, sich abbilden zu lassen, noch nicht als Zustimmung zu einer Veröffentlichung des Bildes in einem Artikel, auf dessen Inhalt Sie keinen Einfluss nehmen konnte, gewertet werden (4 Ob 115/97h).
Wenn Sie Ihre Zustimmung unentgeltlich erteilt haben, müssen Sie die Zustimmung grundsätzlich jederzeit widerrufen können. Bei der Einholung Ihrer Zustimmung müssen Sie darüber informiert werden, auf welche Weise Sie Ihre Zustimmung widerrufen können (z. B. Hinweis auf eine E-Mail-Adresse, Website, Telefonnummer oder Ähnliches). Wenn Sie nicht klar über die Möglichkeit und die Modalitäten eines Widerrufs informiert werden, wird eine gebenbene Zustimmung als rechtlich unwirksam qualifiziert. Mit dieser strengen Sanktion soll sichergestellt werden, dass Sie Ihre Einwilligung tatsächlich jederzeit zurückziehen können.
Nur in bestimmten Fällen ist es möglich, auf das Widerrufsrecht vorab zu verzichten (z. B. bei Modelverträgen). Wer einem Fotografen oder vorab Modell stand, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis erstellten Bilder nicht im Nachhinein widersetzen (RIS-Justiz RS0078179). Allerdings kann in bestimmten Fällen (z. B. bei Nacktbildern) selbst eine unwiderrufliche gegen Entgelt erteilte Einwilligung doch noch widerrufen werden (4 Ob 211/03p).
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 22.12.2025