Das Recht am eigenen Bild gilt, wenn Sie ein Foto oder Video einer Person veröffentlichen. Das bedeutet, dass sie das Foto oder Video einer größeren Gruppe von Menschen zugänglich machen. Das ist beim Posten in Sozialen Netzwerken ebenso der Fall wie beim Teilen eines Bildes in einer größeren WhatsApp-Gruppe.
Das Recht am eigenen Bild wird dann berührt, wenn Sie ein Bild veröffentlichen oder es auf eine andere Art der Öffentlichkeit zugänglich machen. Schicken Sie ein Foto an eine einzelne Person, greift das Recht am eigenen Bild noch nicht. Erreicht ein Foto aber einen größeren Personenkreis (zum Beispiel durch das „Posten“ in geschlossenen Gruppen Sozialer Netzwerke oder durch das Teilen von Fotos in größeren WhatsApp-Gruppen), wird das Recht am eigenen Bild bereits berührt. Denn jede Verbreitungshandlung, bei der das Bildnis voraussichtlich für eine Mehrzahl von Personen sichtbar wird, gilt als eine Veröffentlichung im Sinne des Rechts am eigenen Bild. Dabei muss das Bild den Personen gar nicht gleichzeitig zur Kenntnis gelangen. Das Versenden eines Fotos an einzelne Personen hintereinander kann auch schon eine „Veröffentlichung“ darstellen (RS0113458).
Man wird beim Recht am eigenen Bild auch die spezielle Funktionsweise Sozialer Netzwerke berücksichtigen müssen. Die typischen Funktionen Sozialer Netzwerke (das „Sharen“ oder „Teilen“ von Inhalten) führt nämlich dazu, dass Inhalte sehr leicht und sehr schnell vielen Personen zugänglich gemacht werden können. Daher wird das Recht am eigenen Bild beim Posten von Inhalten in Sozialen Medien leichter berührt als bei anderen Verbreitungshandlungen.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 26.08.2021