Das Recht am eigenen Bild wird dann berührt, wenn Sie ein Bild veröffentlichen oder es auf eine andere Art der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Der Begriff der Öffentlichkeit ist weit auszulegen. Wenn bei einer Handlung damit zu rechnen ist, dass das Bildnis einer Mehrzahl von Personen zugänglich wird, liegt eine Verbreitung vor, die das Recht am eigenen Bild berührt. Dabei muss das Bild den Personen gar nicht gleichzeitig zur Kenntnis gelangen. Das Versenden eines Fotos an einzelne Personen hintereinander kann auch schon eine „Veröffentlichung“ darstellen (RIS-Justiz RS0113458). Wenn eine Personenbild auf einer Webseite gepostet wird oder ein mittels einer Webcam aufgezeichnetes Bild ins Internet eingespeist wird, liegt also klarerweise eine Veröffentlichung vor.
Bei der Frage, wann ein Fotos als veröffentlicht gilt, muss die spezielle Funktionsweise von Social Media - Plattformen und Messenger-Diensten (z. B. WhatsApp, Signal, Telegram usw.) berücksichtigt werden. Die typischen Funktionen dieser Medien (das „Sharen“ oder „Teilen“ von Inhalten) führt nämlich dazu, dass Inhalte sehr leicht und sehr schnell vielen Personen zugänglich gemacht werden können.
Schicken Sie ein Foto an eine einzelne Person, greift das Recht am eigenen Bild noch nicht. Erreicht ein Foto aber einen größeren Personenkreis (zum Beispiel durch das „Posten“ in geschlossenen Gruppen Sozialer Netzwerke oder durch das Teilen von Fotos in größeren WhatsApp-Gruppen), ist dies bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Daher wird das Recht am eigenen Bild beim Posten von Bildern auf Social Media - Plattformen leichter leichter verletzt als bei anderen Verbreitungshandlungen.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 23.12.2025