Was gilt als Veröffentlichung eines Fotos?

  • Eine „Veröffentlichung“ liegt dann vor, wenn ein Foto bzw. Video einer „größeren Gruppe“ zugänglich gemacht wird.
  • Durch das Teilen in einem sozialen Netzwerk ist dies jedenfalls erfüllt, es reicht aber auch aus, wenn das Foto bzw. Video in einer großen Whatsapp-Gruppe geteilt wird.
  • Wird das Foto bzw. Video nur an eine einzelne Person gesendet, so ist dies noch keine Veröffentlichung.

Das Recht am eigenen Bild wird dann berührt, wenn Sie ein Bild veröffentlichen oder es auf eine andere Art der Öffentlichkeit zugänglich machen. Schicken Sie ein Foto an eine einzelne Person, greift das Recht am eigenen Bild noch nicht. Erreicht ein Foto aber einen größeren Personenkreis (zum Beispiel durch das „Posten“ in geschlossenen Gruppen Sozialer Netzwerke oder durch das Teilen von Fotos in größeren WhatsApp-Gruppen), wird das Recht am eigenen Bild bereits berührt. Denn jede Verbreitungshandlung, bei der das Bildnis voraussichtlich für eine Mehrzahl von Personen sichtbar wird, gilt als eine Veröffentlichung im Sinne des Rechts am eigenen Bild. Dabei muss das Bild den Personen gar nicht gleichzeitig zur Kenntnis gelangen. Das Versenden eines Fotos an einzelne Personen hintereinander kann auch schon eine „Veröffentlichung“ darstellen (RS0113458).

Man wird beim Recht am eigenen Bild auch die spezielle Funktionsweise Sozialer Netzwerke berücksichtigen müssen. Die typischen Funktionen Sozialer Netzwerke (das „Sharen“ oder „Teilen“ von Inhalten) führt nämlich dazu, dass Inhalte sehr leicht und sehr schnell vielen Personen zugänglich gemacht werden können. Daher wird das Recht am eigenen Bild beim Posten von Inhalten in Sozialen Medien leichter berührt als bei anderen Verbreitungshandlungen.

Gefördert im Rahmen des AK Zukunftsprogramms

Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.

Logo der Arbeiterkammer Österreich und Link auf das Portal der Arbeiterkammern Österreichs

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Letzte Änderung: 31.03.2025