Es kommt auf den Einzelfall an. Die Veröffentlichung Ihres Bildnisses (also eines Fotos oder Videos, auf dem Sie abgebildet sind) erfordert jedenfalls nicht immer Ihre Zustimmung.
Ihr Bild darf insbesondere dann nicht veröffentlicht oder verbreitet werden, wenn durch die Veröffentlichung Ihre "berechtigten Interessen" verletzt werden. In der Rechtsprechung der Gerichte haben sich gewisse Leitlinien herausgebildet, in welchen Fällen - sofern Sie einer Veröffentlichung nicht ohnehin zugestimmt haben - von einer Beeinträchtigung Ihrer "berechtigten Interessen" im Sinne des § 78 Urheberrechtsgesetz auszugehen ist:
Außerdem muss die Person, die das Bild veröffentlicht, auch einen gewissen legitimen Zweck mit der Veröffentlichung des Fotos verfolgen. Die Person möchte beispielsweise ein wichtiges Ereignis dokumentieren, die Öffentlichkeit über einen bestimmten Umstand informieren, bestimmte Vorkommnisse zum Zweck der Beweissicherung festhalten, sich mit der Erstellung und Veröffentlichung eines Fotos künstlerisch entfalten oder ähnliche Umstände. Das Foto sollte also nicht einfach nur so zum Spaß oder zur bloßen Belustigung veröffentlicht werden. Letztlich läuft es auf eine Abwägung zwischen den Interessen der anderen Person und Ihren eigenen Interessen am Schutz Ihrer Privatsphäre hinaus.
Wenn Ihre berechtigten Interessen am Schutz Ihrer Privatsphäre nicht verletzt werden und Ihre Interessen auch nicht gegenüber den Interessen der Person, die das Foto veröffentlicht, überwiegen, darf ein Bild von Ihnen auch ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung eines „normalen“ Fotos oder Videos ist daher im Normalfall erlaubt. Die Internet Ombudsstelle unterstützt Sie jedenfalls bei der Beurteilung, ob Sie sich die Veröffentlichung eines Fotos bzw. Videos gefallen lassen müssen oder nicht.
Die folgenden Beispiele sollen zeigen, in welchen Fällen die Veröffentlichung eines Personenfotos typischerweise verboten ist:
Die Veröffentlichung der Fotos von Gustav ist erlaubt, weil Gustav mit der Veröffentlichung der Fotos auf Erichs Blog einverstanden war. Dagegen ist die Veröffentlichung der Fotos von Sophie klar rechtswidrig, auch wenn sich Sophie auf öffentlichem Grund aufgehalten hat. Sophies berechtigte Interessen am Schutz Ihrer Privatsphäre werden verletzt und werden auch nicht von Erichs Interesse an der Ausübung seines Hobbys ("FKK-Blog") überwogen.
Beate darf Elviras Porträtfoto nicht ohne deren Zustimmung veröffentlichen, auch wenn Beate selbst die Urheberin des Porträtfotos sein mag und Elvira auf dem Foto sehr gut zur Geltung kommt. Das Foto wird nämlich ohne Elviras Zustimmung zu Werbezwecken verwendet. Dadurch werden Elviras berechtigte Interessen verletzt.
Anatol kann von Otto die Löschung des Fotos verlangen, weil er an der Pro-Palästina-Demonstration gar nicht teilgenommen hat. Er wird durch den Artikel mit Vorgängen in Verbindung gebracht, mit denen er nichts zu tun hat. Die Veröffentlichung des Fotos kann zu Missdeutungen Anlass geben. Dadurch werden Anatols berechtigte Interessen verletzt.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
Weitere Fragen und Antworten?
Sie suchen weitere Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema "Mein Bild im Netz"? Sie haben eine andere Frage?
Letzte Änderung: 17.10.2022