In den meisten Fällen können Sie gegen unerlaubte Bildveröffentlichungen nur zivilrechtlich vorgehen. Das bedeutet, dass Sie selbst eine Klage bei Gericht einbringen müssen.
Die unerlaubte Veröffentlichung von Bildern oder Videos ist zwar eine rechtswidrige Handlung. Dennoch ist die Polizei in solchen Fällen normalerweise nicht die richtige Anlaufstelle; sie wird nämlich nur in gravierenden Fällen tätig (siehe "In welchen Fällen kann mir die Polizei helfen?"). In weniger gravierenden Fällen mussen Sie Ihr Recht am eigenen Bild selbst vor Gericht verfolgen.
Bei verletzenden Fotoveröffentlichungen wird teilweise das Privatanklagedelikt der "Beleidigung" gemäß § 115 Strafgesetzbuch (StGB) begangen. Bei einem solchen Privatanklagedelikt müssen Sie selbst Ihre Rechte verfolgen und eine Privatanklage einbringen. Dazu müssen Sie die Identität der Täterin oder des Täters kennen und meist auch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen. Wenn Sie nicht wissen, wer die beleidigenden Postings erstellt hat, können Sie eventuell nach § 71 Strafprozessordnung einen Antrag auf Ausforschung des unbekannten Täters (Antrag auf Anordnungen nach § 76a Strafprozessordnung oder § 135 Abs 2 Z 2 Strafprozessordnung) stellen.
Wenn keine vom Staat zu verfolgende strafbare Handlung und auch keine "Beleidigung" gemäß § 115 StGB begangen wird, haben Sie bei der unerlaubten Veröffentlichung eines Fotos jedenfalls einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Person, die das Foto veröffentlicht hat. Dieses Recht müssen Sie selbst bei Gericht mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen. Wenn das Gericht Ihrer Klage stattgibt, muss Ihnen Ihr/e GegnerIn die Gerichtskosten ersetzen.
Im Fall der unerlaubten Veröffentlichung Ihres Bildes können Sie in den meisten Fällen auch eine Anzeige bei der Datenschutzbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs 1 Z 4 Datenschutzgesetz (DSG) erstatten, weil eine unerwünschte Foto- bzw. Videoveröffentlichung meist eine "rechtswidrige Bildverarbeitung" darstellen wird.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 20.07.2021