Die unerlaubte Veröffentlichung von Bildern oder Videos ist eine rechtswidrige Handlung. Dennoch ist die Polizei nur in gravierenden Fällen die richtige Anlaufstelle. In weniger gravierenden Fällen mussen Sie Ihr Recht am eigenen Bild selbst vor Gericht verfolgen.
Die Polizei kann Ihnen helfen, wenn die Veröffentlichung eines Fotos oder Videos eine von den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) zu verfolgende strafbare Handlung (Offizialdelikt) darstellt. In manchen Fällen werden die Strafverfolgungsbehörden nur mit Zustimmung des Opfers tätig (Ermächtigungsdelikt).
Beispiel: Marie hat für ihren Freund Thomas aufreizende Fotos bei einem Fotografen anfertigen lassen. Zum Geburtstag schenkt sie ihm diese Fotos in einem Album. Nach Ende der Beziehung droht Thomas damit, diese Fotos im Internet zu veröffentlichen, wenn Marie nicht weiterhin für sexuelle Handlungen bereitsteht. Marie kann Thomas bei der Polizei wegen „geschlechtlicher Nötigung“ anzeigen.
Liegt kein Offizial- oder Ermächtigungsdelikt vor, müssen Sie selbst tätig werden. Mit einer verletzenden Fotoveröffentlichung kann beispielsweise das Privatanklagedelikt der "Beleidigung" gemäß § 115 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht werden. Bei einem solchen Privatanklagedelikt müssen Sie selbst Ihre Rechte verfolgen und eine Privatanklage einbringen. Dazu müssen Sie die Identität der Täterin oder des Täters kennen und meist auch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen. Wenn Sie nicht wissen, wer die beleidigenden Postings erstellt hat, können Sie eventuell nach § 71 Strafprozessordnung einen Antrag auf Ausforschung des unbekannten Täters (Antrag auf Anordnung nach § 135 Abs 2 Z 2 Strafprozessordnung) stellen.
Wenn keine strafbare Handlung vorliegt, haben Sie bei der unerlaubten Veröffentlichung eines Fotos jedenfalls einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Person, die das Foto veröffentlicht hat. Dieses Recht müssen Sie selbst bei Gericht mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen. Wenn das Gericht Ihrer Klage stattgibt, muss Ihnen Ihr/e GegnerIn die Gerichtskosten ersetzen. Im Fall der unerlaubten Veröffentlichung Ihres Bildes können Sie in den meisten Fällen auch eine Anzeige bei der Datenschutzbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs 1 Z 4 Datenschutzgesetz (DSG) erstatten, weil eine unerwünschte Foto- bzw. Videoveröffentlichung meist eine "rechtswidrige Bildverarbeitung" darstellen wird.
Folgende Anlaufstellen beraten Sie kostenlos, wenn Ihr Recht am eigenen Bild im Internet verletzt wurde:
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
Weitere Fragen und Antworten?
Sie suchen weitere Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema "Mein Bild im Netz"? Sie haben eine andere Frage?
Letzte Änderung: 02.01.2026