Kann ich wegen unerlaubter Fotos Strafanzeige machen?

  • Die Polizei ist nur in gravierenden Fällen die richtige Anlaufstelle. Sie können nur im Fall von "Offizialdelikten" eine Strafanzeige erstatten.
  • In den meisten Fällen müssen Sie selbst gegen die unerlaubte Veröffentlichung von Aufnnahmen vorgehen, z. B. mit Privatanklage oder einer Unterlassungsklage.
  • Zusätzlich können Sie eine Verwaltungsanzeige bei der Datenschutzbehörde wegen rechtswidriger Bildverarbeitung erstatten.

Die unerlaubte Veröffentlichung von Bildern oder Videos ist eine rechtswidrige Handlung. Dennoch ist die Polizei nur in gravierenden Fällen die richtige Anlaufstelle. In weniger gravierenden Fällen mussen Sie Ihr Recht am eigenen Bild selbst vor Gericht verfolgen.

Strafanzeige bei der Polizei

Die Polizei kann Ihnen helfen, wenn die Veröffentlichung eines Fotos oder Videos eine von den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) zu verfolgende strafbare Handlung (Offizialdelikt) darstellt. In manchen Fällen werden die Strafverfolgungsbehörden nur mit Zustimmung des Opfers tätig (Ermächtigungsdelikt).

  • § 105 Strafgesetzbuch – "Nötigung"
    Eine "Nötigung" liegt vor, wenn Sie durch Gewalt oder eine gefährliche Drohung dazu gezwungen werden, sich auf eine bestimmte Art zu verhalten oder etwas zu dulden oder zu unterlassen. Droht Ihnen zum Beispiel jemand mit der Veröffentlichung von intimen Fotos, um Sie zu einer Handlung zu bewegen, können Sie das Verhalten bei der Polizei anzeigen.
  • § 107 Strafgesetzbuch – "Gefährliche Drohung"
    Werden Sie gefährlich bedroht und dadurch in Furcht und Unruhe versetzt, ist dies strafbar. Eine „gefährliche Drohung“ kann auch vorliegen, wenn Ihnen jemand droht, Bildaufnahmen aus Ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu veröffentlichen.
  • § 107a Strafgesetzbuch - "Cyber-Stalking"
    Wenn Nacktbilder von Ihnen ohne Ihre Zustimmung - insbesondere wiederholt - veröffentlicht werden und Sie dadurch in Ihrer üblichen Lebensführung unzumutbar eingeschränkt werden (zum Beispiel, Sie wollen aufgrund der Fotoveröffentlichung gar nicht mehr unter Leute gehen,...), kann der Stratbestand der "beharrlichen Verfolgung"  gemäß § 107a Abs 2 Z 5 StGB vorliegen.
  • § 107c Strafgesetzbuch – „Cyber-Mobbing“
    Von "Cyber-Mobbing" im strafrechtlichen Sinn spricht man dann, wenn Sie online und für über zehn Personen wahrnehmbar in Ihrer persönlichen oder privaten Sphäre verletzt werden ("Was tun gegen Cyber-Mobbing?"). Dies kann zum Beispiel durch die Veröffentlichung von intimen oder beleidigenden Fotos der Fall sein. Darüber hinaus müssen die Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgen (oder länger online bleiben) und Sie in Ihrer Lebensweise unzumutbar beeinträchtigen (zum Beispiel, wenn Sie sich nicht mehr trauen in die Schule zu gehen oder Sie sich von allen sozialen Netzwerken zurückziehen).
  • § 120a Strafgesetzbuch - "Unbefugte Bildaufnahmen"
    Wenn jemand heimlich Nacktfotos von Ihnen oder Fotos von intimen Körperbereichen (weibliche Brust, Schamgegend, Gesäß usw.) macht, während Sie sich in einem geschützten Raum (z. B. Umkleidekabine, private Wohnung) befinden oder die erwähnten Körperbereiche (z. B. auch durch Kleidung) vor Anblick schützen (Stichwort: "Upskirting"), begeht eine strafbare Handlung ("Sind heimliche Nacktaufnahmen verboten?"). Auch eine Person, die ein solches Foto nur weiterschickt oder gar veröffentlicht, macht sich strafbar.
  • § 144 Strafgesetzbuch - "Erpressung"
    Eine "Erpressung" liegt dann vor, wenn Sie durch Gewalt oder eine gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden, die Sie oder jemand anderen am Vermögen schädigt. Die gefährliche Drohung kann darin bestehen, dass Ihnen jemand androht, Nacktaufnahmen von Ihnen zu veröffentlichen.
  • § 202 Strafgesetzbuch - Geschlechtliche Nötigung
    Eine "geschlechtliche Nötigung" liegt dann vor, wenn Sie durch Gewalt oder eine gefährliche Drohung zu einer geschlechtlichen Handlung genötigt werden. Die gefährliche Drohung kann darin bestehen, dass Ihnen jemand androht, Nacktaufnahmen von Ihnen zu veröffentlichen.

Beispiel: Marie hat für ihren Freund Thomas aufreizende Fotos bei einem Fotografen anfertigen lassen. Zum Geburtstag schenkt sie ihm diese Fotos in einem Album. Nach Ende der Beziehung droht Thomas damit, diese Fotos im Internet zu veröffentlichen, wenn Marie nicht weiterhin für sexuelle Handlungen bereitsteht. Marie kann Thomas bei der Polizei wegen „geschlechtlicher Nötigung“ anzeigen.

Privatanklage oder Zivilklage

Liegt kein Offizial- oder Ermächtigungsdelikt vor, müssen Sie selbst tätig werden. Mit einer verletzenden Fotoveröffentlichung kann beispielsweise das Privatanklagedelikt der "Beleidigung" gemäß § 115 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht werden. Bei einem solchen Privatanklagedelikt müssen Sie selbst Ihre Rechte verfolgen und eine Privatanklage einbringen. Dazu müssen Sie die Identität der Täterin oder des Täters kennen und meist auch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen. Wenn Sie nicht wissen, wer die beleidigenden Postings erstellt hat, können Sie eventuell nach § 71 Strafprozessordnung einen Antrag auf Ausforschung des unbekannten Täters (Antrag auf Anordnung nach § 135 Abs 2 Z 2 Strafprozessordnung) stellen.

Wenn keine strafbare Handlung vorliegt, haben Sie bei der unerlaubten Veröffentlichung eines Fotos jedenfalls einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Person, die das Foto veröffentlicht hat. Dieses Recht müssen Sie selbst bei Gericht mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen. Wenn das Gericht Ihrer Klage stattgibt, muss Ihnen Ihr/e GegnerIn die Gerichtskosten ersetzen. Im Fall der unerlaubten Veröffentlichung Ihres Bildes können Sie in den meisten Fällen auch eine Anzeige bei der Datenschutzbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs 1 Z 4 Datenschutzgesetz (DSG) erstatten, weil eine unerwünschte Foto- bzw. Videoveröffentlichung meist eine "rechtswidrige Bildverarbeitung" darstellen wird.

Kostenlose Anlaufstellen

Folgende Anlaufstellen beraten Sie kostenlos, wenn Ihr Recht am eigenen Bild im Internet verletzt wurde:

  • 147 Rat auf Draht: Notruf für Kinder, Jugendliche und deren Bezugspersonen – rund um die Uhr, anonym und kostenlos: Per Telefon (147 ohne Vorwahl) oder unter www.rataufdraht.at
  • HelpCh@t des Vereins Autonome Österreichische Frauenhäuser: Online-Beratung für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind: www.haltdergewalt.at
  •  KIJA Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs: www.kija.at

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Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.

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Letzte Änderung: 02.01.2026