In welchen Fällen kann mir die Polizei helfen?

Wenn mit der Veröffentlichung von Fotos eine gerichtlich strafbare Handlung begangen wird (z. B. eine "Unbefugte Bildaufnahme" gemäß § 120a Strafgesetzbuch oder eine "Nötigung" gemäß § 105 Strafgesetzbuch), können Sie sich an die Polizei wenden. Ansonsten müssen Sie selbst tätig werden.

Die Polizei kann Ihnen helfen, wenn die Veröffentlichung eines Fotos oder Videos eine von den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) zu verfolgende strafbare Handlung (Offizialdelikt) darstellt. In manchen Fällen werden die Strafverfolgungsbehörden nur mit Zustimmung des Opfers tätig (Ermächtigungsdelikt). Liegt kein Offizial- oder Ermächtigungsdelikt vor, müssen Sie selbst tätig werden und eine Klage bei Gericht einbringen oder eine Anzeige bei der Datenschutzbehörde erstatten.

Strafrechtliche Offizial- bzw. Ermächtigungsdelikte im Zusammenhang mit „Bildern im Netz“ können sein:
 

  • § 105 Strafgesetzbuch – "Nötigung"
    Dieses Delikt liegt vor, wenn Sie durch Gewalt oder eine gefährliche Drohung dazu gezwungen werden, sich auf eine bestimmte Art zu verhalten oder etwas zu dulden oder zu unterlassen. Droht Ihnen zum Beispiel jemand mit der Veröffentlichung von intimen Fotos, um Sie zu einer Handlung zu bewegen, können Sie das Verhalten bei der Polizei anzeigen.
  • § 107 Strafgesetzbuch – "Gefährliche Drohung"
    Werden Sie gefährlich bedroht und dadurch in Furcht und Unruhe versetzt, ist dies strafbar. Eine „gefährliche Drohung“ kann auch vorliegen, wenn Ihnen jemand droht, Bildaufnahmen aus Ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu veröffentlichen.
  • § 107a Strafgesetzbuch - "Cyber-Stalking"
    Wenn Nacktbilder von Ihnen ohne Ihre Zustimmung - insbesondere wiederholt - veröffentlicht werden und Sie dadurch in Ihrer üblichen Lebensführung unzumutbar eingeschränkt werden (zum Beispiel, Sie wollen aufgrund der Fotoveröffentlichung gar nicht mehr unter Leute gehen,...), kann der Stratbestand des "Cyber-Stalking" vorliegen (§ 107a Abs 2 Z 5 StGB). Ein solches Handeln kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.
  • § 107c Strafgesetzbuch – „Cyber-Mobbing“
    Von "Cyber-Mobbing" im strafrechtlichen Sinn spricht man dann, wenn Sie online und für über zehn Personen wahrnehmbar in Ihrer persönlichen oder privaten Sphäre verletzt werden. Dies kann zum Beispiel durch die Veröffentlichung von intimen oder beleidigenden Fotos der Fall sein. Darüber hinaus müssen die Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgen (oder länger online bleiben) und Sie in Ihrer Lebensweise unzumutbar beeinträchtigen (zum Beispiel, wenn Sie sich nicht mehr trauen in die Schule zu gehen oder Sie sich von allen sozialen Netzwerken zurückziehen).
  • § 120a Strafgesetzbuch - "Unbefugte Bildaufnahmen"
    Wenn jemand heimlich Nacktfotos von Ihnen oder Fotos von intimen Körperbereichen (weibliche Brust, Schamgegend, Gesäß usw.) macht, während Sie sich in einem geschützten Raum (z. B. Umkleidekabine, private Wohnung) befinden oder die erwähnten Körperbereiche (z. B. auch durch Kleidung) vor Anblick schützen (Stichwort: "Upskirting"), begeht eine strafbare Handlung. Auch eine Person, die ein solches Foto nur weiterschickt oder gar veröffentlicht, macht sich strafbar.
  • § 144 Strafgesetzbuch - "Erpressung"
    Eine "Erpressung" liegt dann vor, wenn Sie durch Gewalt oder eine gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden, die Sie oder jemand anderen am Vermögen schädigt. Die gefährliche Drohung kann darin bestehen, dass Ihnen jemand androht, Nacktaufnahmen von Ihnen zu veröffentlichen.
  • § 202 Strafgesetzbuch - Geschlechtliche Nötigung
    Eine "geschlechtliche Nötigung" liegt dann vor, wenn Sie durch Gewalt oder eine gefährliche Drohung zu einer geschlechtlichen Handlung genötigt werden. Die gefährliche Drohung kann darin bestehen, dass Ihnen jemand androht, Nacktaufnahmen von Ihnen zu veröffentlichen.

Beispiel: Marie hat für ihren Freund Thomas aufreizende Fotos bei einem Fotografen anfertigen lassen. Zum Geburtstag schenkt sie ihm diese Fotos in einem Album. Nach Ende der Beziehung droht Thomas damit, diese Fotos im Internet zu veröffentlichen, wenn Marie nicht weiterhin für sexuelle Handlungen bereitsteht. Marie kann Thomas bei der Polizei wegen „geschlechtlicher Nötigung“ anzeigen.

  • § 63 Datenschutzgesetz - "Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht"
    Die Veröffentlichung oder Weitergabe eines digitalen Personenfotos kann zudem aus datenschutzrechtlicher Sicht gerichtlich strafbar sein, wenn der Täter sich das Foto widerrechtlich verschafft hat (§ 63 Datenschutzgesetz).

Gefördert im Rahmen des AK Zukunftsprogramms

Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.

Logo der Arbeiterkammer Österreich und Link auf das Portal der Arbeiterkammern Österreichs

Wie kann ich Fotos aus dem Internet löschen?

Nur die Person, die ein Foto auf ihrem Server zur Verfügung stellt (Host-Provider), kann ein Foto aus dem Internet löschen. Möglicherweise kann ein Foto ka...

An wen kann ich mich bei unerwünschten Fotos wenden?

Wenden Sie sich an die Internet Ombudsstelle! Wir beraten Sie, wie Sie weiter vorgehen können oder führen ein Streitschlichtungsverfahren durch.

Was ist das Recht am eigenen Bild?

Ein Foto oder Video von Ihnen darf nur unter gewissen Voraussetzungen veröffentlicht oder verbreitet werden. Das ist Ihr „Recht am eigenen Bild“.

Hat das Recht am eigenen Bild etwas mit Urheberrecht zu tun?

Das Recht am eigenen Bild wird zwar im Urheberrechtsgesetz geregelt. Jedoch ist es etwas völlig anderes als das Urheberrecht an einem Bild.

Darf ein Foto von mir einfach so veröffentlicht werden?

Es kommt darauf an! Die Veröffentlichung Ihres Bildes (also eines Fotos oder Videos, auf dem Sie abgebildet sind) erfordert nicht immer Ihre Zustimmung.

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Letzte Änderung: 30.12.2022