Die Aufnahme und die Verbreitung pornografischer Darstellungen einer minderjährigen Person stehen unter strenger gesetzlicher Strafe (§ 207a Strafgesetzbuch). Solche pornografischen Aufnahmen gelten nach dem Gesetz als Kinderpornografie und dürfen grundsätzlich nicht angefertigt, besessen oder weitergeleitet werden.
Viele Teenager tauschen einvernehmlich eigene pornografische Fotos oder Videos aus, um sich dadurch gegenseitig zu erregen („Sexting“). Das ist grundsätzlich unbedenklich, daher erlaubt das Gesetz in einem gewissen Rahmen das Anfertigen und den Besitz von pornografischen Fotos oder Videos (§ 207a Abs 5 und 6 Strafgesetzbuch). So dürfen minderjährige Personen straffrei pornografische Bilder von sich selbst anfertigen und besitzen. Auch andere Personen dürfen – natürlich nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person – solche pornografischen Aufnahmen herstellen und besitzen. Dies gilt aber nur für den eigenen Gebrauch und sofern keine Gefahr der Verbreitung besteht. Nach Wegfall der Einwilligung (zum Beispiel bei einer Trennung) ist der Besitz oder das Weiterleiten der pornografischen Aufnahme strafbar. Bestraft wird auch, wer sich Aufnahmen Minderjähriger wissentlich im Internet anschaut.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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