Nach dem „Recht am eigenen Bild“ darf ein Foto oder Video von Ihnen (d. h. Ihr Bildnis) nur unter gewissen Voraussetzungen veröffentlicht oder verbreitet werden. Der sogenannte Bildnisschutz soll Sie vor negativen Auswirkungen durch die Veröffentlichung Ihres Bildnisses schützen. Es gibt allerdings keine konkreten Regeln, in welchen einzelnen Fällen eine Veröffentlichung Ihres Bildnisses verboten ist. Es kommt vielmehr auf eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des Veröffentlichers und Ihren Interessen an (siehe unten).
Unter dem Begriff "Recht am eigenen Bild" wird teilweise auch die Frage behandelt, ob und inwieweit Sie sich fotografieren oder filmen lassen müssen ("Muss ich mich fotografieren oder filmen lassen?").
Beim Recht am eigenen Bild werden einerseits Ihre (berechtigten) Interessen am Schutz Ihrer Privatsphäre und andererseits die Interessen der Person, die Ihr Bild veröffentlicht oder verbreitet, einander gegenübergestellt. Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung ergibt sich sowohl aus § 78 Urheberrechtsgesetz als auch aus Art 6 Abs 1 lit f Datenschutz-Grundverordnung bzw. § 12 Abs 2 Z 4 Datenschutzgesetz. Die Veröffentlichung eines Personenbildes stelt eine normale Datenverarbeitung (d. h. eine Verarbeitung personenbezogener Daten) dar (OGH zur parallelen Anwendbarkeit des § 78 UrhG und der DSGVO: 6 Ob 152/19z). Denn die Daten eines Digitalfotos, die in der optische Darstellung auf eine Person rückführbar sind, stellen „personenbezogene Daten“ dar (6 Ob 150/19f).
Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offenlassen wolle, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Bei Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Ist ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen, so ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden.
In der Rechtsprechung der Gerichte haben sich gewisse Leitlinien herausgebildet, in welchen Fällen von einer Beeinträchtigung ihrer "berechtigten Interessen" im Sinne des § 78 Urheberrechtsgesetz auszugehen ist:
Wenn Sie Ihre Zustimmung zur Veröffentlichung Ihres Bildnisses gegeben haben, kommt es sich auf eine Interessensbwägung an. Mit einer wirksamen Einwilligung erklären Sie, dass Ihre Interessen durch eine Veröffentlichung nicht verletzt werden, und erteilen Ihre Erlaubnis zur Veröffentlichung.
Nach den datenschutzrechtlichen Regeln sollte sich die Person, die Ihr Bild veröffentlicht, auch auf eigene Interessen an der Veröffentlichung des Fotos stützen können. Die Veröffentlichung des Bildes sollte also zu einem anerkannten legitimen Zweck (z. B. Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, Dokumentation eines Ereignisses, Ausübung einer beruflichen oder künstlerischen Tätigkeit, Sicherung von Beweisen usw.) erfolgen. Zwar werden Datenverarbeitungen im Rahmen rein persönlicher oder familiärer Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausgenommen ("Muss ich als Privatperson das Datenschutzrecht beachten?"). Die Veröffentlichung eines Bildes auf einer öffentlich abrufbaren Website fällt aber keinesfalls unter diese Ausnahme (EuGH 6.11.2003, C-101/01, Lindqvist, Rn 47).
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 22.12.2025