Wenn Sie Ihren Flug stornieren oder Ihren Flug einfach nicht antreten, können Sie normalerweise von der Fluglinie die Flugnebenkosten (Steuern und Flughafengebühren) zurückverlangen. Diese können einen beträchtlichen Teil des Flugpreises ausmachen.
Bei der Buchung eines Flugtickets müssen Sie nach Art 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf die anwendbaren Tarifbedingungen hingewiesen werden. Außerdem müssen die Bestandteile des Flugpreises aufgeschlüsselt werden.
Die Fluglinie bzw. die Buchungsplattform (EuGH C-112/11, e-bookers) muss neben dem zu zahlenden endgültigen Flugpreis mindestens die folgenden Bestandteile des Flugpreises anführen:
Um einer Verschleierung dieser Kosten vorzubeugen, dürfen die Steuern und Gebühren von der Fluglinie auch nicht in den eigentlichen Flugpreis miteinbezogen werden (EuGH C-290/16 Air Berlin, Rn 36). Sie müssen also klar über die Höhe der Steuern und Gebühren informiert werden.
Grundsätzlich kann eine Fluglinie den Flugpreis (ihren Werklohn) verlangen, auch wenn sie ihre Leistung (d.h. der Beförderung im Flugzeug) aufgrund Ihrer Stornierung gar nicht erbringt. Sie muss sich nach § 1168 Abs 1 Satz 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) jedoch anrechnen lassen, was sie sich infolge Unterbleibens der Leistung (d.h. der Beförderung im Flugzeug) erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Stornokosten sind ein pauschaler Betrag („Reugeld“), der an die Stelle des trotz Ihrer Stornierung aufrecht bleibenden „Werklohns“ der Fluglinie (unter Anrechnung der Ersparnisse) tritt (1 Ob 268/03y, Pkt 2.4.). Sie sind also der Betrag, den Sie an die Fluglinie im Fall Ihrer Stornierung bezahlen sollen, obwohl die Fluglinie ihre Leistung (d.h. die Beförderung im Flugzeug) gar nicht erbringen muss. Die Fluglinie muss Sie im Rahmen der Buchung klar über diese Stornokosten informieren (§ 8 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 Z 4 FAGG). Die Höhe der Stornokosten sollten auch in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) oder Ihrer Buchungsbestätigung angeführt werden.
Fluglinien verlangen oft Stornokosten in Höhe des gesamten Flugpreises (= Verfall des gesamten Flugpreises). Die Vereinbarung von so hohen Stornokosten ist aber in den meisten Fällen unwirksam. Denn die Fluglinie erspart sich im Fall Ihrer Stornierung das Abführen gewisser Flugnebenkosten (Steuern und Flughafengebühren), die Ihnen bei Ihrer Buchung als Teil des gesamten Flugpreises mitverrechnet wurden. Wenn die Fluglinie das stornierte Ticket letztlich an jemand anderen weiterverkaufen konnte, wäre sie außerdem um die von Ihnen zusätzlich bezahlten Stornokosten bereichert. Die Vereinbarung von Stornokosten in der Höhe des Flugpreises ist also gröblich benachteiligend und daher unwirksam (§ 879 Abs 3 ABGB). Im Übrigen können unangemessen hohe Stornokosten in einem Gerichtsverfahren auch herabsetzt werden (§ 7 Konsumentenschutzgesetz).
Wenn Sie Ihr Flugticket stornieren oder Ihren Flug einfach nicht antreten, muss Ihnen die Fluglinie zumindest den auf Steuern und Gebühren („Flughafentaxen“) entfallenden Teil des Flugpreises zurückerstatten (vgl. z. B. BGH 01.08.2023 - X ZR 118/22). Sie muss nämlich keine Steuern und Flughafengebühren für Sie entrichten. Diese Flugnebenkosten zählen also zu den Ersparnissen, die die Fluglinie aufgrund Ihrer Stornierung und des Unterbleibens ihrer Leistung (d.h. der Beförderung im Flugzeug) hat. Die Flugnebenkosten (Steuern, Gebühren usw.) können einen beträchtlichen Anteil des Flugpreis gegenüber den reinen Flugkosten ausmachen.
Wenn die Fluglinie Ihren gebuchten Sitzplatz im Flugzeug anderweitig verwenden konnte oder verwenden hätte können (z.B. durch den Verkauf des Sitzplatzes an eine andere Person), muss sie sich auch dies anrechnen lassen. Da Sie kaum Einblick haben, ob Ihr Ticket an jemand anderen verkauft werden konnte, muss Ihnen die Fluglinie nach § 27a Konsumentenschutzgesetz auf Ihre begründete Behauptung darlegen, wieso sie den gesamten Flugticketpreis einbehält bzw. Ihnen nichts zurückerstattet. Solange die Fluglinie Ihnen keine Begründung gibt, ist auch der Anspruch der Fluglinie auf Bezahlung der Stornokosten nicht fällig (1 Ob 268/03y, Pkt 3.2.).
Praktische und rechtliche Informationen zur Flugreise (Wien, 2018)
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Letzte Änderung: 05.01.2024