Meine Flugzeiten wurden geändert. Muss ich das akzeptieren?

Oft ändern Fluglinien nach Ihrer Buchung noch die Flugzeiten Ihres Flugs. Eine solche Änderung der Flugzeiten ist besonders dann ärgerlich, wenn Sie auf Basis der Flugzeiten schon Pläne gemacht haben. Bei größeren Änderungen können Sie Ihre Buchung jedenfalls stornieren. Wenn Ihre Flugzeiten erst zwei Wochen vor Ihrem Abflug geändert werden, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf eine Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung.

Der Flugverkehr lässt sich nicht ins letzte Detail planen. Viele Fluglinien sehen in ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) daher vor, dass die Flugzeiten des Fluges im Zeitraum zwischen der Buchung und dem Flug noch geändert werden können. Das bedeutet nicht, dass Sie eine solche Änderung der Flugzeiten auch unbedingt akzeptieren müssen, denn eine solche Klausel ist nicht unbedingt wirksam (siehe § 6 Abs 2 Z 3 Konsumentenschutzgesetz). Demnach muss eine Änderung der Flugzeit für Sie zumutbar und auch sachlich gerechtfertigt sein. Bei einer erheblichen oder unzumutbaren Änderung der Abflugzeit haben Sie jedenfalls ein Recht auf kostenlose Stornierung des Flugs und gegebenenfalls einen Anspruch auf Entschädigung.

Zumutbare Änderung der Flugzeit?

Ob eine zeitliche Verschiebung der Abflugzeit zumutbar ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Bei der Frage, was zumutbar ist, spielt die Dauer und der Zweck Ihrer Reise eine Rolle. Bei einem 14-tägigen Erholungsurlaub wird eine Verschiebung um drei Stunden eher zumutbar sein als bei einer Geschäftsreise zu einem bestimmten Meeting oder bei einem kurzen Städtetrip zu einem Konzert. Auch wenn die neue Abflugzeit auf einen ganz frühen Morgentermin oder einen sehr späten Abendtermin verschoben wird, kann die Änderung der Flugzeit unzumutbar sein. In diesem Fall kann sich die Fluglinie nicht auf eine allfällige Klausel in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) berufen, wonach sie die Flugzeit einseitig ändern kann. Sie können vom Vertrag zurücktreten (d.h. die Buchung kostenlos stornieren) und den Ticketpreis zurückzuverlangen.

Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung

Wenn Sie erst im Zeitraum von zwei Wochen vor Ihrem geplanten Flug über eine Änderung Ihrer Flugzeiten informiert werden, haben Sie eventuell Anspruch auf eine Entschädigung nach der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Und zwar, wenn

  • Ihre Abflugzeit um mehr als eine Stunde vorverlegt wird oder
  • Sie aufgrund der Änderung der Flugzeiten mehr als 3 Stunden später als geplant am Ankunftsort ankommen.

Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine pauschale Entschädigung im Ausmaß von € 250 bis € 600. Denn sowohl die Vorverlegung der Abflugzeit um mehr als eine Stunde (EuGH C-146/20, Azurair, Rn 87) als auch eine um mehr als drei Stunden verspätete Ankunft am Zielort (EuGH, C-402/07, Sturgeon, Rn 61) werden wie die Annullierung eines Flugs behandelt. Sie haben dann einen Anspruch auf Entschädigung wie bei der Annullierung des Flugs. Die Höhe der Entschädigung hängt einerseits von der Flugdistanz; andererseits auch davon ab, um wieviel die Flugzeiten verschoben werden und ob Sie in der zweiten Woche oder erst in der letzten Woche vor der geplanten Abflugzeit über die Änderung der Flugzeiten informiert wurden („Mein Flug wurde annulliert. Was kann ich fordern?“).

Schadenersatz für Mehrkosten

Wenn die Fluglinie die Flugzeiten ungerechtfertigt geändert hat (weil es sich um eine erhebliche oder unzumutbare Änderung handelt), muss sie Ihnen die Fluglinie auch die Kosten ersetzen, die Ihnen durch die Verlegung der Flugzeiten entstanden sind (vgl. Art 12 der Fluggastrechte-Verordnung und EuGH C-581/10, Nelson, Rn 59).  

Typischerweise können Ihnen folgende Kosten erwachsen:

  • Mehrkosten eines Ersatzflugs, wenn Sie vom Beförderungsvertrag zurückgetreten sind.
  • Kosten für Hotelzimmer, die Sie nicht nutzen können
  • Kosten für einen Transfer, für den Sie neue Plätze buchen müssen

Eine nach der Fluggastrechte-Verordnung gewährte Ausgleichszahlung ist auf einen solchen Schadenersatz anzurechnen (4 Ob 177/21i). Für Ihren Schadenersatzanspruch muss der Fluglinie die Verlegung der Flugzeiten allerdings vorwerfbar sein. Denn sie haftet nur bei einem Verschulden für allenfalls eingetretene Schäden. Wenn sie nachweist, dass sie an der Verlegung der Flugzeiten keine Schuld trägt, muss sie keinen Schadenersatz leisten. Bei einer Umbuchung von Flügen aus rein unternehmensinternen organisatorischen Gründen (z. B. weil die Passagiere von mehreren Flügen aus wirtschaftlichen Gründen zu einem Flug zusammengefasst werden) ist allerdings jedenfalls von einem Verschulden des Luftfahrtunternehmens auszugehen.

Broschüre "Fliegen ohne Turbulenzen"

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Praktische und rechtliche Informationen zur Flugreise (Wien, 2018)

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Letzte Änderung: 05.01.2024