Welche Gebühren fallen bei einem Ticketkauf an?

  • Im Regelfall setzt sich der Ticketpreis aus einer Vorverkaufsgebühr (ca. 10-30% des regulären Ticketpreises), einer Servicepauschale (ca. 2€) und dem regulären Ticketpreis zusammen.
  • Kaufen Sie Ihr Ticket bei einem Ticketbüro bzw. einer Kartenagentur, schlagen diese noch einmal ca. 20-30% auf den Originalpreis auf.
  • Auf dem Sekundärmarkt (z.B.: Viagogo) werden meist intransparent völlig überhöhte Preise verlangt, ohne dass auf den ursprünglichen Ticketpreis hingewiesen wird.

Beim Kauf eines Tickets kaufen Sie das Recht auf Zutritt zu einer Veranstaltung (z. B. ein Konzert, ein Sportereignis etc.). Dieses Recht wird in dem Ticket "verbrieft" (d. h. das Ticket ist eine Art Beweis für das Recht) und besteht gegenüber dem Veranstalter, der Ihnen gegen Vorweis des Tickets Zutritt zu der Veranstaltung gestatten muss. Der Vertrag über die Dienstleistung (z. B. die Darbietung des Konzerts) kommt zwischen Ihnen und dem Veranstalter zustande. Beim Kauf des Tickets direkt vom Veranstalter fallen meist keine weiteren Gebühren an.

Vorverkaufsgebühr und Servicegebühr

Tickets werden meist nicht vom Veranstalter selbst, sondern von Ticketunternehmen (z. B. Ö-Ticket, Wien-Ticket, Culturall usw.) vertrieben. Der Veranstalter gibt dem Ticketunternehmen den Preis für ein Ticket vor, wobei der vom Ticketunternehmen angegebene Preis normalerweise auch Vorverkaufsgebühren (VVK-Gebühr) des Ticketunternehmens (ca. 10% -30% des Ticketpreises) enthält. Die Vorverkaufsgebühren sind für Sie beim Online-Kauf eines Tickets oft nicht ersichtlich. Zusätzlich zur Vorverkaufsgebühr verrechnen die Ticketunternehmen meist eine Servicegebühr (Servicepauschale, Bearbeitungsgebühr) in der Höhe von ca. € 2,- sowie eventuell noch Versandkosten und andere Gebühren.

Nach § 4a Abs 1 Z 7 Fern und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) muss eine Plattform (Online-Marktplatz), wenn darüber Tickets verkauft werden, darüber informieren, ob und gegebenenfalls welchen Original-Ticketpreis der Veranstalter angegeben hat. Wenn ein Ticketunternehmen also den Verkauf eines Tickets nur vermittelt, müsste es über den Original-Ticketpreis des Veranstalters (und somit auch über die Vorverkaufsgebühren) informieren. Im Übrigen müsste auch der Verkäufer eines Tickets nach § 4 Abs 1 Z 4 FAGG über alle sonstigen Kosten informieren; wenn der Verkäufer Sie nicht klar und verständlich über solche Kosten informiert, müssen Sie diese Kosten auch nicht tragen (§ 4 Abs 5 FAGG).

Kartenbüroaufschlag

Kartenbüros (Ticketagenturen) besorgen Tickets für ein bestimmtes, in der Regel ausverkauftes Event und verkaufen diese an Endkunden. Sie müssen sich im Gegensatz zu den Ticketunternehmen nicht an die Preisvorgaben des Veranstalters halten (sie haben dafür oft auch keinen regulären Zugang zum Vertriebssystem der Ticketunternehmen) und setzen den Verkaufspreis für das Ticket selbst fest. Im Ergebnis bezahlen Sie einen Kartenbüroaufschlag auf den Ticketpreis, der normalerweise zwischen 20% und 30% liegt. Sie zahlen also eine weit höheren Preis als über den regulären Vorverkauf. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten Kartenbüros (Ticketagenturen) – auch wenn ihre Qualifikation als Online-Marktplatz zweifelhaft ist  auch über den Original-Ticketpreis des Veranstalters (und somit auch über den eigenen Kartenbüroaufschlag) informieren (vgl. § 4a Abs 1 Z 6 FAGG).

Überhöhte Preise auf Sekundärmarkt

Plattformen wie die Websites www.viagogo.at, www.ticketbande.at oder www.tixwaves.de sind Beispiele für den Sekundärmarkt für Tickets. Über diese Plattformen verkaufen andere (oft gewerblich handelnde) Personen ihre Tickets weiter. Die Preise liegen weit über dem normalen Vorverkaufspreis, worauf allerdings nicht klar hingewiesen wird. Diese Plattformen sind konsumentenschutzrechtlich höchst problematisch, weil vielen Konsument:innen sie als normale Ticketanbieter ansehen und nicht erkennen, dass sie Tickets von unbekannten Anbietern zu weiter überhöhten Preisen kaufen. Um diesem Problem zu begegnen, muss eine Plattform wie www.viagogo.at nach § 4a Abs 1 Z 6 und 7 FAGG darüber informieren, ob und gegebenenfalls wie hoch der Veranstalter den Original-Ticketpreis beziffert hat. 

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Letzte Änderung: 09.04.2025