Wer muss mir bei Absage eines Konzerts den Ticketpreis zurückerstatten?

Bei einer Absage eines Konzerts muss Ihnen der Veranstalter des Konzerts den Kaufpreis zurückerstatten. Denn der Veranstalter erbringt Ihnen gegenüber nicht die zugesagte Leistung. Oft wickelt das Ticketunternehmen, über das Sie das Ticket gekauft haben, die Rückerstattung des Ticketpreises ab.

Wenn der Veranstalter seine vertraglich vereinbarte Leistung (z. B. die Durchführung des Konzerts o. Ä.) nicht erbringt, muss er Ihnen das dafür geleistete Entgelt zurückerstatten. Die Höhe des zurück zu erstattenden Betrags kann unklar sein, wenn beim Ticketkauf Nebenkosten (z.B. eine Vorverkaufsgebühr, eine Vermittlungsgebühr, eine Servicegebühr) angefallen sind.

Veranstalter oder Ticketunternehmen?

Grundsätzlich schuldet Ihnen der Veranstalter der abgesagten Veranstaltung das Geld. Oft übernehmen allerdings die Ticketunternehmen im Auftrag des Veranstalters die Abwicklung der Rückerstattung, weil die Tickets auch über sie gekauft wurden. Für die Abwicklung der Rückerstattung des Ticketpreises sollten Ihnen keine Kosten verrechnet werden, außer Sie beauftragen das Ticketunternehmen ausdrücklich mit der Anforderung der Rückerstattung und werden vom Ticketunternehmen dabei auch klar und deutlich über die dafür anfallenden Kosten informiert.

Kaufpreis des Tickets inkl. Vorverkaufsgebühr

Wenn Sie das Ticket von einem Ticketunternehmen (z.B. Ö-Ticket, Wien-Ticket, Culturall usw.) gekauft haben und Sie dabei nicht klar auf eine für den Kartenvertrieb anfallende Vorverkaufsgebühr (VVK-Gebühr) des Ticketunternehmens (ca. 10% -30% des Ticketpreises) hingewiesen wurden, muss Ihnen der Veranstalter den gesamten Ticketpreis inklusive der Vorverkaufsgebühren zurückerstatten. Denn wenn das Ticketunternehmen als Kommissionär (Besorger) des Veranstalters im eigenen Namen aber auf Rechnung des Veranstalters Tickets verkauft und dafür vom Erlös des Ticketverkaufs eine (vom Veranstalter zu zahlende) Vorverkaufsgebühr einbehält, kann diese Vorverkaufsgebühr im Fall der Absage der Veranstaltung nicht vom Veranstalter auf Sie überwälzt werden. Wenn Sie über die Höhe der Vorverkaufsgebühr nicht informiert wurden, können Sie im Übrigen auch gar nicht beurteilen, welcher Anteil des von Ihnen bezahlten Kaufpreises erstattungsfähig ist und welcher nicht.

Vermittlungsgebühr bzw. Kartenbüroaufschlag

Beim Kauf über ein Ticketunternehmen fällt zusätzlich zur (vom Veranstalter zu tragenden) Vorverkaufsgebühr meist eine Servicegebühr (Servicepauschale, Bearbeitungsgebühr) in der Höhe von ca. € 2-3 sowie eventuell noch Versandkosten und andere Gebühren an, die üblicherweise extra ausgewiesen werden. Bei Kauf über ein Kartenbüro, verrechnet das Kartenbüro zusätzlich zum Ticketpreis einen Kartenbüroaufschlag als Entgelt für die Besorgung des Tickets. Da in beiden Fällen die Dienstleistung, für die die Vermittlungsgebühr bzw. Kartenbüroaufschlag verrechnet wurden, erbracht wurden, müssen diese Kosten im Fall einer unverschuldeten Absage der Veranstaltung vom Veranstalter nicht zurückerstattet werden. Es handelt sich um ein direktes Entgelt für eine Leistung des Mittelmanns, mit der der Veranstalter nichts zu tun hat. Wenn dem Veranstalter die Absage der Veranstaltung vorwerfbar ist, können Sie diese vergeblichen Kosten vom Veranstalter aus dem Titel des Schadenersatzes ersetzt verlangen.

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Sie haben bei der Buchung eines Flugtickets grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Die Fluglinie muss Ihnen aber Steuern und Flughafengebühren zurückerstatten.

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Letzte Änderung: 25.09.2023