Mein Flug wurde annulliert. Was kann ich fordern?

Wenn Ihr Flug abgesagt wird, können Sie selbstverständlich den Ticketpreis zurückverlangen. Sie können unter Umständen auch eine Entschädigung verlangen, deren genaue Höhe von der Länge des Flugs abhängt. Wenn die Annullierung des Flugs allerdings auf außergewöhnliche Umstände (schlechtes Wetter usw.) zurückzuführen ist, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

Wenn Ihr Flug von der Fluglinie gestrichen (annulliert) wurde und Sie keinen Ersatzflug in Anspruch nehmen, können Sie klarerweise den Ticketpreis zurückverlangen (siehe auch "Wer muss Rückerstattung leisten? Fluglinie oder Buchungsplattform?"). Darüber hinaus verpflichtet die europäische Fluggastrechte-Verordnung die Fluglinien unter Umständen auch zu einer Ausgleichszahlung. Ob die europäische Fluggastrechte-Verordnung auf Ihren Flug Anwendung findet, hängt von Ihrer Flugroute und vom Sitz der Fluglinie ab (siehe „Auf welche Flüge ist die Europäische Fluggastrechte-Verordnung anwendbar?“). Aber auch unabhängig von der Anwendung der europäischen Fluggastrechte-Verordnung haben Sie einen Schadenersatzanspruch wegen Mehrkosten, wenn der Fluglinie die Annullierung vorwerfbar ist.

Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung

Ersatzflug und Unterstützungsleistungen

Bei der Annullierung Ihres Flugs muss Ihnen die Fluglinie jedenfalls  (d. h. auch bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die sich von der Fluglinie nicht vermeiden ließen) Unterstützung anbieten. Sie können nach Art 8 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung wählen zwischen: 

  • Erstattung der Flugticketkosten binnen 7 Tagen und gegebenenfalls Rückflug zum ersten Abflugort (bei schon zurückgelegter Teilstrecke)
  • anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ("Kann ich mir bei Annullierung selbst einen Ersatzflug organisieren?") oder  
  • anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Wunschtermin.

Wenn Sie sich für die anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt entscheiden, muss Sie die Fluglinie gegebenenfalls auch auf einen Flug einer anderen Fluglinie umbuchen. Bei einem erheblich späteren Ersatzflug muss Ihnen die Fluglinie Mahlzeiten bzw. Erfrischungen, eine Hotelunterbringung und den Transport dorthin (falls ein Aufenthalt über Nacht notwendig ist) sowie sowie zwei kostenlose Telefonate bzw- E-Mails anbieten. Diese Unterstützungsleistungen stehen Ihnen - im Unterschied zur Ausgleichszahlung (siehe unten) - unabhängig davon zu, ob sich die Fluglinie auf außergewöhnliche unvermeidbare Umstände berufen kann.

Ausgleichszahlung

Wenn Sie nicht rechtzeitig über die Annullierung des Flugs informiert werden (siehe unten „Ausschluss der Ausgleichszahlung“), haben Sie im Fall der Annullierung eines Flugs einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, d. h. Sie können von der Fluglinie eine pauschale Entschädigung verlangen, ohne einen besonderen Schaden nachweisen zu müssen.

Die Höhe der Entschädigung hängt von der Entfernung zwischen dem Abflugort und dem Zielort der Flugreise (ohne Berücksichtigung der Zwischenstopps) ab:

  • EUR 250,- bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger;
    Beispiel: Wien (VIE) – Berlin (TXL) = 547 km
     
  • EUR 400,- bei allen Binnen-EU-Flügen über 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km bis 3.500 km;
    Beispiele: Wien (VIE) – Lissabon (LIS) = 2.310 km oder Wien (VIE) – Teheran (IKA) = 3.167 km
     
  • EUR 600,- bei allen anderen (längeren) Flügen.
    Beispiel: Wien (VIE) – New York (JFK) = 6.823 km

Bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen wird die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel - unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke - berechnet (EuGH C‑559/16, Bossen, Rn 29). Zwischenstopps bleiben bei der Berechnung der Entfernung also außer Betracht. Sie können die Entfernung über unterschiedliche Websites berechnen (z. B. http://www.gcmap.com/).

Keine Ausgleichszahlung bei rechtzeitiger Information bzw. gleichwertigem Ersatzflug

Wenn Sie rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden bzw. Ihnen ein gleichwertiger Ersatzflug angeboten wurde, haben Sie kein Recht auf die oben erwähnte Ausgleichszahlung. In den folgenden Fällen muss Ihnen die Fluglinie keine Ausgleichzahlung bezahlen:

  • Sie werden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert, oder
  • Sie werden in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
  • Sie werden weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Beispiel: A bucht einen Flug von Wien nach Tokyo bei der Fluglinie B. Da A nach seiner Ankunft in Tokyo gleich nach Kyoto weiterreisen möchte und die Züge in Japan schnell ausgebucht sind, kauft er sich nicht stornierbare Zugtickets von Tokyo nach Kyoto für den Tag seiner Ankunft. Vier Wochen vor seinem geplanten Abflug wird der Flug von Wien nach Tokyo annulliert. A kann zwar keine Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung von der Fluglinie B fordern, weil er mehr als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung des Flugs informiert wurde. Er kann jedoch die Erstattung des Flugpreises oder die Umbuchung auf einen Ersatzflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Wunschtermin von der Fluglinie B verlangen. Wenn der Fluglinie B die Annullierung vorwerfbar ist, kann er auch die Kosten des verfallenden Zugtickets von der Fluglinie B verlangen.

Alternativflug angeboten?

Wird Ihnen allerdings eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten wird, dessen Ankunftszeit

  • bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
  • Binnen-EU-Flügen von über 1.500 km und bei allen übrigen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km bis 3.500 km nicht später als drei Stunden oder
  • bei allen anderen Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt,

so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung um 50 % kürzen.

Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen

Außerdem muss Ihnen die Fluglinie keine Entschädigung bezahlen, wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO). Der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ ist eng auszulegen und umfasst Vorkommnisse, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Ein Streik zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen der Beschäftigten ist nicht als ein Ereignis anzusehen, das vom betreffenden Luftfahrtunternehmen in keiner Weise tatsächlich beherrschbar ist (EuGH C-613/20, Eurowings).

Als ein solcher außergewöhnlicher Umstand wurden beispielsweise die folgenden Ereignisse eingeschätzt:

Hingegen galten die folgenden Ereignisse nicht als außergewöhnlicher Umstand, die einen Ausschluss der Entschädigung rechtfertigen:

Die Einschätzung, ob im konkreten Fall ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art 5 Abs 3 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung vorliegt, muss aber jedenfalls immer im Einzelfall getroffen werden.

Schadenersatz wegen Mehrkosten

Wenn die Fluglinie für die Annullierung des Flugs verantwortlich ist (z. B. wegen fehlendem Personals, schlechter Planung usw.), muss sie Ihnen auch die Kosten ersetzen, die Ihnen durch die Annullierung des Flugs entstanden sind. Typischerweise können dies folgende Kosten sein:

  • Mehrkosten eines Ersatzflugs.
  • Kosten für Hotelzimmer, das Sie wegen der Annullierung des Flugs nicht nutzen können
  • Kosten für einen Transfer, für den Sie neue Plätze buchen müssen.

Eine nach der Fluggastrechte-Verordnung gewährte Ausgleichszahlung ist auf einen solchen Schadenersatz anzurechnen (4 Ob 177/21i). Für Ihren Schadenersatzanspruch muss der Fluglinie die Annullierung des Flugs allerdings vorwerfbar sein. Denn sie haftet nur bei einem Verschulden für allenfalls eingetretene Schäden. Wenn sie nachweist, dass sie an der Annullierung des Flugs keine Schuld trägt (z.B. bei höherer Gewalt), muss sie keinen Schadenersatz leisten. Bei einer Annulierung von Flügen aus rein unternehmensinternen organisatorischen Gründen (z. B. weil die Passagiere von mehreren Flügen aus wirtschaftlichen Gründen zu einem Flug zusammengefasst werden) ist allerdings jedenfalls von einem Verschulden des Luftfahrtunternehmens auszugehen.

The Norwegian Consumer Council: "Prüfen Sie Ihre Fluggastrechte!"

Broschüre "Fliegen ohne Turbulenzen"

PDF
3 MB

Praktische und rechtliche Informationen zur Flugreise (Wien, 2018)

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Wenn Sie sich im Fall einer Flugannullierung für eine Ersatzbeförderung zum schnellstmöglichen Zeitpunkt entscheiden, muss Ihnen die Fluglinie einen solche...

Mein Abflug bzw. Weiterflug verzögert sich. Was kann ich fordern?

Wenn sich Ihr Abflug oder Weiterflug verzögert, können Sie von der Fluglinie gewisse Unterstützungsleistungen einfordern.

Mein Flug kam verspätet an. Was kann ich fordern?

Im Fall einer Verspätung Ihrer Ankunft um über drei Stunden können Sie von der Fluglinie eventuell eine Ausgleichszahlung fordern.

Wann ist die Europäische Fluggastrechte-Verordnung anwendbar?

Die Europäische Fluggastrechte-Verordnung ist nur auf bestimmte Flüge anwendbar, die eine Beziehung zur EU haben.

Mein Gepäck kam beschädigt oder gar nicht an. Was soll ich tun?

Wenn Ihr Reisegepäck beschädigt oder gar nicht am Zielort ankommt, sollten Sie dies noch in der Ankunftshalle melden.

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Letzte Änderung: 27.03.2024