Nein, Sie müssen eine Verschiebung des Konzerts auf einen anderen Tag normalerweise nicht akzeptieren und können den Ticketpreis zurückfordern.
Auch wenn sich der Veranstalter in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen Terminänderungen aufgrund COVID 19 – Pandemie oder anderen Fälle höherer Gewalt vorbehält, müssen Sie eine Verschiebung des Konzerts nicht akzeptieren. Denn es handelt sich um eine einseitige Änderung des Vertrags von Seiten des Veranstalters, die Ihnen nicht zumutbar wäre (vgl. § 6 Abs 2 Z 3 Konsumentenschutzgesetz). Die Verschiebung eines Konzerts auf einen anderen Tag stellt keine geringfügige Änderung, zumal Sie am Ersatztermin möglicherweise gar keine Zeit haben. Ein Konzertveranstalter kann sich normalerweise nicht auf eine solche Klausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen.
Wenn Sie an dem neuen Termin keine Zeit haben, können Sie das Ticket zurückgeben und den Ticketpreis zurückverlangen. Wenn Sie das Ticket von einem Ticketunternehmen (z.B. Ö-Ticket, Wien-Ticket, Culturall usw.) gekauft haben und Sie dabei nicht klar auf eine für den Kartenvertrieb anfallende Vorverkaufsgebühr (VVK-Gebühr) des Ticketunternehmens (ca. 10% -30% des Ticketpreises) hingewiesen wurden, muss Ihnen der Veranstalter den gesamten Ticketpreis inklusive der Vorverkaufsgebühren zurückerstatten (vgl. 9 Ob 23/23g).
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Letzte Änderung: 26.09.2023