Sie können eine Pauschalreise normalerweise nur gegen Bezahlung einer Stornogebühr stornieren. Die Höhe der Stornokosten variiert dabei je nach Zeitpunkt der Stornierung und den genauen Umständen. Bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien usw.) können Sie Ihre Buchung jedoch kostenlos stornieren.
Bei einer Pauschalreise besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht (siehe § 1 Abs 2 Z 8 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz - FAGG). Sie haben daher grundsätzlich kein Recht, die Buchung Ihrer Pauschalreise innerhalb von 14 Tagen kostenfrei zu stornieren. Sie dürfen jedoch immer gegen Bezahlung einer Entschädigung (Stornogebühren) von Ihrer Buchung zurückzutreten. Außerdem können Sie die Pauschalreise gemäß § 7 Pauschalreisegesetz (PRG) auch auf jemand anderen übertragen.
In Ausnahmefällen kann der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag einseitig ändern können. So darf der Reiseveranstalter den Preis der Pauschalreise nach § 8 Pauschalreisegesetz (PRG) unter ganz bestimmten Voraussetzungen (z. B. Änderung der Treibstoffpreise oder der Steuern) um bis zu 8 % erhöhen. Nach § 9 Abs 1 PRG darf der Reiseveranstalter außerdem unter bestimmten Voraussetzungen unerhebliche Änderungen einzelner Teile der Pauschalreise (z. B. Abflugzeiten, Hotel, Ablauf der Reise, Ausflüge usw.) vornehmen. Sie können allerdings nach § 9 Abs 2 PRG ohne Stornokosten vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn durch die Änderungen eine der wesentlichen Eigenschaften der Reise erheblich verändert wird (z. B. Verringerung der Qualität oder des Werts der Reiseleistungen). Sie können aber auch innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zustimmen. Wenn Sie innerhalb der Frist keine Erklärung abgeben, ist dies als Ihre Zustimmung zur Änderung der Reise zu werten.
Beispiel: Eine Änderung der im Pauschalreisevertrag angegebenen Abreise- oder Ankunftszeiten sollen beispielsweise dann als erheblich gelten, wenn sie Ihnen beträchtliche Unannehmlichkeiten oder zusätzliche Kosten verursachen würde, etwa aufgrund einer Umdisponierung der Beförderung oder Unterbringung (siehe Erwägungsgrund 33 der Pauschalreise-Richtlinie).
Sie können Ihre Buchung vor Beginn der Pauschalreise jederzeit ohne Angabe von Gründen stornieren. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter aber eine angemessene und vertretbare Entschädigung (Stornogebühr) verlangen bzw. vom bezahlten Reisepreis einbehalten. Die Höhe der Stornogebühr wird grundsätzlich durch den Reisepreis bestimmt, wobei aber ersparte Aufwendungen (z. B. Kosten, die der Reiseveranstalter infolge Ihres Rücktritts nicht mehr tragen muss oder Gutschriften, die der Reiseveranstalter vom Hotelbetreiber erhält) sowie Einnahmen aus der anderweitigen Verwendung der nun freien Reiseleistungen in Abzug gebracht werden müssen. Eine anderweitige Verwendung liegt nicht schon dann vor, wenn die Reise nach dem Rücktritt von jemand anderem gebucht wird, sondern erst dann, wenn bei einer ausgebuchten Reise ein Ersatz für Sie gefunden werden kann. Auf Ihr Verlangen muss der Reiseveranstalter die Höhe der Stornokosten auch begründen (§ 10 Abs 1 Pauschalreisegesetz – PRG).
Anstelle einer konkreten Berechnung der Entschädigung kann der Reiseveranstalter in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch pauschale Beträge bzw. Prozentsätze des Reisepreises als Entschädigung (Stornokosten) festlegen (§ 10 Abs 1 PRG). Der pauschale Entschädigungssatz wird dabei umso höher, je kurzfristiger Sie Ihre Pauschalreise stornieren.
Beispiel:
Die pauschalen Entschädigungssätze müssen nach dem Gesetz jedoch angemessen sein. Dabei ist auf die Verhältnisse, Strukturen, Erfahrungswerte und Durchschnittskalkulationen des konkreten Reiseveranstalters abzustellen. Wenn die pauschalen Entschädigungssätze strukturell zu einer Bereicherung des Reiseveranstalters führen und Sie daher grob benachteiligen, werden sie als unangemessen und gemäß § 879 Abs 3 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) als rechtlich unwirksam zu beurteilen sein.
Außerdem muss bei der Festlegung von pauschalen Stornokosten in AGB darauf hingewiesen werden, dass Sie unter bestimmten Umständen auch kostenlos stornieren können (siehe unten); ansonsten ist die AGB-Klausel zu den Stornokosten gemäß § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) komplett unwirksam (9 Ob 18/23x). Auch in diesem Fall müssen Sie keine Stornogebühr bezahlen. Im Ergebnis müssen Sie dann keine Stornogebühr bezahlen (vgl. EuGH C-625/21, Gupfinger).
Unter bestimmten Umständen können Sie die Buchung Ihrer Pauschalreise aber auch kostenlos stornieren. Und zwar dann, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 10 Abs 2 PRG). Zu solchen Umständen zählen etwa Naturkatastrophen, Epidemien und kriegsähnliche Zustände (Erwägungsgrund 31 Pauschalreise-Richtlinie 2015/2302). Eine offizielle "Reisewarnung" des Außenministeriums ist ein klares Indiz für eine Gefahr und rechtfertigt den kostenlosen Reiserücktritt jedenfalls. Es muss aber jedenfalls eine gewisse Nähe zu den gefährdeten Regionen gegeben sein müssen. Ein Waldbrand mit einer Entfernung von 60 km begründet etwa noch kein kostenloses Rücktrittsrecht.
Außerdem müssen die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände zum Zeitpunkt der Buchung nicht vorhersehbar gewesen sein. Ab wann oder bis zu welchem Zeitpunkt die Stornierung erfolgen muss, ist recht umstritten und war gerade in Fällen der Stornierung aufgrund der Covid 19 - Pandemie oft eine strittige Frage (siehe EuGH Rs C‑414/22 - VKI/DocLX und C‑584/22 - QM/Kiwi). In manchen Fällen mag ein Zuwarten mit der Stornierung notwendig sein, insbesondere wenn sich die Lage bis zum tatsächlichen Reiseantritt noch ändern kann. Diese Frage kann aber jedenfalls nur im Einzelfall beurteilt werden.
Beispiel: A bucht im Sommer 2020 nach dem Ausbruch der Covid 19-Pandemie eine Pauschalreise für den darauffolgenden Winter in Thailand, weil die Angebote auf einmal so günstig sind. Vor der Reise stellt A fest, dass in Thailand massive Einreise- und Ausgangsbeschränkungen bestehen. A kann die Reise nicht unter Berufung auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände kostenlos stornieren, weil die Umstände zum Zeitpunkt der Buchung im Jahr 2020 vorhersehbar waren.
Im Fall eines kostenlosen Rücktritts können Sie ohne Zahlung einer Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten. Sie erhalten in diesem Fall volle Erstattung aller ihrer für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen, haben aber keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Entschädigung (z. B. kein Ersatz für entgangene Urlaubsfreude).
Bei der Buchung einer Pauschalreise wird oft der Abschluss eine Reiserücktrittsversicherung angeboten. Sie sollten dabei genau prüfen, in welchen Fällen die Versicherung welche Kosten ersetzt. Üblicherweise können Sie auch mit einer Reiserücktrittsversicherung eine Reise nicht grundlos stornieren. Eine Reiserücktrittsversicherung deckt normalerweise nur dann die anfallenden Stornokosten ab, wenn Sie die Pauschalreise aus einem bestimmten Grund (z. B. Krankheit, plötzlicher Todesfall eines Angehörigen usw.) stornieren. Ansonsten werden die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung nicht abgedeckt.
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Letzte Änderung: 18.09.2024