Welche Entschädigung kann ich für Pauschalreise-Probleme verlangen?

Wenn die Pauschalreise nicht wie vereinbart verläuft und der Reiseveranstalter die Reisemängel nicht behebt oder nicht beheben kann, können Sie einen Teil des Reisepreises als Entschädigung zurückverlangen. Bei einem Verschulden des Reiseveranstalters können Sie sogar auch einen Schadenersatz (z. B. für Mehrkosten, Kosten einer medizinischen Behandlung oder für entgangene Urlaubsfreude) fordern.

Wenn die Leistungen Ihrer Pauschalreise nicht oder mangelhaft erbracht werden und der Reiseveranstalter die Probleme nicht angemessen behebt oder die Behebung der Reiseprobleme unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, können Sie einen Teil des bezahlten Geldes zurückverlangen. Sie haben nämlich einen Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden von einer Vertragswidrigkeit betroffenen Zeitraum einer Pauschalreise (§ 12 Abs 1 PRG).

Höhe der Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung richtet sich klarerweise nach der Art des Reisemangels. Als Basis zur Berechnung der Entschädigung können Sie normalerweise den Gesamtreisepreis ohne Buchungsgebühren und ohne Prämien für Versicherungen heranziehen. Wenn das Problem nur über einen bestimmten Zeitraum bestanden hat oder Ihre Reise aufgrund des Problems verkürzt wurde, ist auch dies relevant.

Sie können die Entschädigung als Geldbetrag verlangen und müssen keinen Gutschein akzeptieren. Wenn der Gutschein für Sie allerdings von Vorteil ist (z. B. weil Sie eine höhere Entschädigung angeboten bekommen und ohnehin nochmals eine Reise bei demselben Reiseveranstalter buchen wollen), können Sie aber natürlich auch einen Gutschein akzeptieren. 

Um einen Anhaltspunkt dafür zu finden, welchen Betrag bzw. welchen Prozentsatz an Entschädigung Sie für einen bestimmten Reisemangel vom Reiseveranstalter zurückverlangen können, lohnt sich der einen Blick auf verschiedene Tabellen mit einem Überblick über die Rechtsprechung in der Vergangenheit:

Darin wird der Ausgang vergangener (deutscher) Gerichtsverfahren zu unterschiedlichen Reisemängeln (in Stichworten) überblicksweise dokumentiert. Letztlich kommt es für die Bemessung der Höhe einer Preisminderung aber immer den Einzelfall an, sodass die in den Tabellen genannten Prozensätze und Beträge nicht immer einfach auf Ihren Fall umgelegt werden können.

Beispiele:

  • Unterbringung in einem Stundenhotel mit der dafür typischen Geräuschkulisse - 30 % des Gesamtreisepreis.
  • Hotel „am Strand“ ist tatsächlich bloß strandnah gelegen - 15 % des Gesamtreisepreis.
  • Verschmutzter Kiesstrand statt „schöner Sandstrand“ - 10 % des Gesamtreisepreis

Kostenersatz für Selbsthilfe-Maßnahmen

Nach § 11 Abs 4 PRG können Sie, wenn der Reiseveranstalter einen behebbaren Reisemangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt, selbst den Reisemangel beheben („Abhilfe schaffen“) und vom Reiseveranstalter die Erstattung der dafür notwendigen Aufwendungen verlangen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn sich der Reiseveranstalter weigert, die Vertragswidrigkeit zu beheben, oder wenn unverzügliche Abhilfe notwendig ist (z. B. Sie müssen ein Taxi nehmen, weil der vereinbarte Transfer zum Flughafen nicht stattfindet). Dieses Recht auf Selbsthilfe wird die Kosten eines Umzugs in ein Ersatzquartier eher nicht abdecken, weil dies unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Vertragswidrigkeit und des Werts der betroffenen Reiseleistung wohl mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (siehe § 11 Abs 3 PRG).    

Schadenersatz und entgangene Urlaubsfreude

Wenn dem Reiseveranstalter die Probleme sogar vorwerfbar sind (z. B. weil der Reiseveranstalter die Probleme zwar kannte, aber nicht darüber informierte), haben Sie neben Ihrem gewährleistungsrechtlichen Anspruch auf Preisminderung auch einen Schadenersatzanspruch. Wenn Sie etwa aufgrund eines verdorbenen Essens krank werden oder Sie zu spät von Ihrer Reise zurückkommen und Ihre Arbeit verpassen, könnten Sie – bei Verschulden des Reiseveranstalters – einen Ersatz allfälliger Mehrkosten oder eines Schadens verlangen.

Bei erheblichen Problemen umfasst der Schadenersatzanspruch gemäß § 12 Abs 2 PRG auch einen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude (ca. EUR 50,- pro Tag und pro Person). Ein solcher Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter besteht aber wie gesagt nur, wenn dem Reiseveranstalter die Probleme vorwerfbar sind (z. B. weil ihm die aufgetretenen Probleme bereits bekannt waren und er Sie dennoch in das betreffende Hotel geschickt hat).

Pkt. 2 "Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude" in der Zak-Reisepreisminderungstabelle

Unterstützung in Notfällen

Ist Ihre im Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so hat der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung des Reisenden, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten zu tragen. Der Reiseveranstalter hat einem Reisenden in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durch 1. die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand und 2. Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.

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Letzte Änderung: 11.01.2024