Was ist ein Reisevermittler?

  • Ein Reisevermittler (z. B. Buchungsplattform oder Online-Reisebüro) agiert als Makler und stellt lediglich den Kontakt zwischen Reisenden und Reiseveranstaltern her, ohne selbst für die Reiseleistungen zu haften.
  • Der Reisevermittler muss Nachrichten und Beschwerden an den Reiseveranstalter weiterleiten. Täuscht er eine Veranstalterrolle vor oder verschleiert seine Vermittlerrolle, kann er rechtlich wie ein Reiseveranstalter haften.
  • Auch bei getrennter Buchung von Reiseleistungen, kann eine Pauschalreise vorliegen – etwa bei „Dynamic Packaging“ oder „Click-through“-Buchungen, wo es zur automatischen Weiterleitung von Kundendaten kommt.

Wenn Sie eine Pauschalreise oder eine Reiseleistung (z. B. einen Flug oder ein Hotel) über eine Website oder eine Reisebuchungsplattform buchen, bedeutet dies nicht, dass der Betreiber der Website bzw. der Reisebuchungsplattform auch der Reiseveranstalter bzw. der Verkäufer der Reiseleistung (z. B. des Flugs oder des Hotels) ist. Dies selbst dann nicht, auch wenn der Preis für die Reise von der Buchungsplattform abgebucht oder an die Buchungsplattform zu bezahlen ist. Die Buchungsplattform tritt meist nur als Vermittler (Makler) auf. Der eigentliche Vertragspartner (d. h. der Reiseveranstalter oder der Verkäufer der Reiseleistung) wird bei der Buchung oft nur im Kleingedruckten erwähnt. Oft finden Sie erst in der Reisebestätigung eine klare Information darüber, wer als Reiseveranstalter zu sehen ist.

Plichten des Reisevermittlers

Der Reisevermittler überbrückt die fehlende Verbindung zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter. Im Gegensatz zum Reiseveranstalter trägt der Vermittler bzw. die Buchungsplattform für die einwandfreie Durchführung der Pauschalreise grundsätzlich keine Verantwortung. Seine vertragliche Haftung beschränkt sich auf die Tätigkeit der Vermittlung zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter. Nach § 13 Pauschalreisegesetz (PRG) muss der Reisevermittler jedoch Ihre Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden bezüglich der Pauschalreise unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterleiten. Eine Erklärung an den Reisevermittler hat dieselbe Wirkung wie eine Erklärung an den Reiseveranstalter.

Haftung des Reisevermittlers wegen falschen Eindrucks

Für viele Konsument:innen ist es oft unklar und auch schwer erkennbar, ob Sie es mit einem Reiseveranstalter oder einem Reisevermittler zu tun haben. Daher haftet in manchen Fällen der Reisevermittler bzw. die Buchungsplattform wie ein Reiseveranstalter („Anscheinshaftung“ des Reisevermittler). Wenn bei Ihrer Buchung für Sie nicht erkennbar ist, dass eine Reise nur vermittelt werden soll, kann der Reisevermittler, d. h. die Buchungsplattform bzw. ein (Online-) Reisebüro, im Ergebnis als Reiseveranstalter zu qualifizieren sein (siehe RIS-Justiz RS0021651). Unterlässt nämlich der Reisevermittler die Offenlegung seiner bloßen Vermittlerrolle, so übernimmt er dem Kunden gegenüber die Rolle eines Reiseveranstalters und damit die Haftung als Veranstalter (siehe zuletzt auch OLG Wien 24.11.2021, 3 R 97/21p zu einem Reisebüro).

Beispiel: Wenn Sie im Internet auf einer Buchungsplattform einen Flug und ein Hotel auswählen und diese beiden Reiseleistungen online in Echtzeit zu einem Gesamtpaket mit Gesamtpreis zusammgefasst werden („Dynamic Packaging“), handelt es sich um eine Pauschalreise. Der Betreiber der Buchungsplattform ist dann als Reiseveranstalter anzusehen.

Einheitlicher Vertrag oder separate Verträge

Eine Pauschalreise kann selbst dann vorliegen, wenn die Reiseleistungen in getrennten Verträgen gebucht werden, etwa wenn die Reiseleistungen (z. B. Hotel und Flug) in ein- und demselben Buchungsvorgang erworben werden oder zu einem Gesamtpreis angeboten werden. Aber auch bei „Click-through“ - Buchungen (d. h. wenn Ihr Name, Ihre E-Mail-Adresse und Ihre Zahlungsdaten nach einer ersten Buchung weitergeben werden und sie innerhalb von 24 Stunden ohne nochmaliges Ausfüllen Ihrer Daten noch eine Reiseleistung buchen) liegt eine Pauschalreise vor. Bei der „Click-through“-Buchung ist jener Unternehmer, welcher die Kundendaten (Name, E-Mail-Adresse, Zahlungsdaten) an den oder die weiteren Unternehmer weitergeleitet hat, als Reiseveranstalter zu betrachten (vgl. EuGH C-578/19, Kuoni Travel).

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Letzte Änderung: 04.04.2025