Wenn Sie ein Hotelzimmer buchen, schließt das Hotel mit Ihnen einen sogenannten Beherbergungsvertrag. An diesen Vertrag ist auch das Hotel gebunden. Es kann Ihre Buchung daher nur dann stornieren, wenn eine solche Stornierungsmöglichkeit vereinbart wurde.
Sie müssen in einem ersten Schritt ob es mit Ihrer Buchung bereits zu einem wirksamen Vertrag gekommen ist. Haben Sie auf Ihre Buchung hin eine Buchungsbestätigung erhalten, ist normalerweise ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Dieser Vertrag ist bindend und muss von beiden Parteien erfüllt werden. Wenn die Buchung eines Hotelzimmers hingegen statt mit einer Buchungsbestätigung mit einer Ablehnung beantwortet wird, haben Sie keine Rechte aus einem Vertrag.
Das Hotel kann Ihre Buchung nur dann einseitig stornieren, wenn eine solche Stornierungsmöglichkeit vorher vereinbart wurde. Die getroffene Vereinbarung ergibt sich meist aus den allgemeinen Vertragsbedingungen des Hotels, zu denen Sie Ihre Buchung abgeschlossen haben. In manchen Fällen kann sich eine Stornierungsvereinbarung auch aus vorangegangenen Gesprächen oder Nachrichten ergeben. Im Fall der Buchung bei einem österreichischen Hotel kommen oft die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 (AGBH 2006) zur Anwendung. Nach § 5.4. der AGBH 2006 kann das Hotel sis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag den Beherbergungsvertrag aus sachlich gerechtfertigten Gründen einseitig stornieren.
Wenn das Hotel Ihre Buchung ohne eine solche Vereinbarung storniert, so muss es Ihnen Schadenersatz leisten, wenn der Grund für die Stornierung auf seinem Verschulden (z.B. Überbuchung, Fehlplanung u.s.w.) beruht. Zu ersetzen können hier zum Beispiel die Mehrkosten sein, die durch die Buchung eines gleichwertigen, aber teureren Hotels in der Umgebung oder zusätzliche Kosten durch Einholung neuer Angebote entstehen. Kein ersatzfähiger Schaden ist aber die Tatsache, dass Ihnen die Urlaubsfreude vergeht.
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Letzte Änderung: 06.09.2023