Abweichungen von der Beschreibung des Hotels auf der Webseite oder Mängel des Hotelzimmers sollten Sie sofort nach Ihrer Ankunft beim Hotelbetreiber reklamieren. Wenn dieser keine Lösung anbietet, können Sie eine Teil des Hotelpreises zurückverlangen.
Wenn das gebuchte Hotel nicht der Beschreibung auf der Website entspricht oder bestimmte Defizite beim Hotelzimmer vorliegen (z.B. Verschmutzungen, Lärmbelästigung, Nichtbenützbarkeit des Swimming-Pools, Sperre des Spa-Bereichs, usw.), haben Sie einen Anspruch auf Gewährleistung. Sie können vom Hotelbetreiber verlangen, dass er die vereinbarte Leistung (d. h. die Beherbergung im Hotel) in der vereinbarten Form erbringt. Wenn er das nicht tut oder gar nicht erbringen kann (z. B. weil er die Lärmbelästigung nicht beeinflussen kann), können Sie eine Preisminderung verlangen.
Wichtig ist, dass Sie die Defizite oder Mängel gleich zu Anfang aufzeigen und vom Hotelbetreiber eine Lösung verlangen. Der Hotelbetreiber soll eine Möglichkeit bekommen, die Mängel zu beheben (z. B. durch das Anbieten eines anderen Zimmers). Wenn Sie die Mängel nicht reklamieren, räumen Sie dem Hotelbetreiber keine zweite Chance ein und können in weiterer Folge auch keine Herabsetzung des gezahlten Entgelts verlangen.
Sollte der Hotelbetreiber keine akzeptable Lösung anbieten, sollten Sie alle Defizite oder Mängel mit Fotos dokumentieren, damit Sie später eine offizielle Beschwerde erheben oder sogar eine Klage einbringen können. Wenn auch andere Personen von demselben Ärgernis betroffen sind, sollten Sie Ihre Daten untereinander austauschen, damit Sie Zeugen als weiteres Beweismittel aufbieten können.
Wenn Sie über eine Vermittlungsplattform (z. B. Booking.com) gebucht haben, empfehlen wir die Reklamation auch über die Vermittlungsplattform zu erheben. Einerseits sehen die Verträge zwischen der Vermittlungsplattform und den Hotelbetreibern teilweise vor, dass sich die Hotelbetreiber im Fall von Reklamationen gegenüber der Vermittlungsplattform rechtfertigen oder dem Kunden eine Lösung anbieten müssen. Andererseits bieten die Vermittlungsplattformen selbst Entschädigung oder (teilweise) Rückbuchungen des bezahlten Geldes vor, um die Kundenzufriedenheit zu erhöhen und Kunden zu weiteren Buchungen über die Vermittlungsplattform zu motivieren.
Die sogenannte „Frankfurter Tabelle“ ist eine Übersicht über deutsche Gerichtsentscheidungen zur Berechnung von Preisminderungsansprüchen bei Pauschalreisen. Wenn Sie das Hotel nicht im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben, können diese Ansätze nicht 1:1 übernommen werden. Auch sonst würden konkrete Preisminderungsansprüche immer im Einzelfall beurteilt. Dennoch kann Ihnen die Frankfurter Tabelle Ihnen eine ungefähre Orientierung darüber bieten, welchen Betrag bzw. welchen Prozentsatz des Hotelpreises Sie bei bestimmten Defiziten verlangen können.
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Letzte Änderung: 07.12.2023