Wie lange muss ein Gutschein befristet sein?

Es gibt keine klare gesetzliche Regelung, wie lange ein Gutschein mindestens befristet sein muss. Aufgrund bisheriger Gerichtsurteile muss ein Gutschein wohl ca. 5 Jahre gültig sein. Wenn die Möglichkeit einer Barablöse des Gutscheins oder einer Verlängerung  der Gültigkeitsdauer besteht, kann auch eine kürzere Frist zulässig sein.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Wertgutscheinen und Leistungsgutscheinen. Der Wertgutschein lautet auf einen Geldbetrag und gibt Ihnen das Recht, mit dem Gutschein bei einem bestimmten Unternehmen bzw. aus einem bestimmten Sortiment einzukaufen und anstelle mit Geld mit dem Gutschein zu bezahlen. Ein Leistungsgutschein ist das Recht darauf, dass das im Gutschein genannte Unternehmen (z. B. ein Hotel oder ein Restaurant) die im Gutschein genannte Leistung (z. B. eine Beherbergung im Hotel oder ein Essen im Restaurant) erbringt.

Streitpunkt Gültigkeitsdauer

Neben einer allgemeinen Gültigkeitsdauer von zum Beispiel drei Jahren sehen Schnäppchen-Gutscheine bzw. „Deals“ (z.B. Hotel-Gutscheine) meistens gewisse Einschränkungen für die Einlösung des Gutscheins vor. So kann das angegebene Hotel etwa oft nicht in Zeiten der Hochsaison oder rund um sehr nachfragestarke Feiertage gebucht werden. Oder es steht für die betreffenden Gutscheine nur ein gewisses Kontingent zur Verfügung, weshalb der Gutschein möglicherweise nicht zu dem gewünschten Wochenende eingelöst werden kann. Infolgedessen kann es leicht vorkommen, dass sich die Gutscheine nicht innerhalb der angegebenen Gültigkeitsfrist einlösen lassen. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Gutschein einfach so verfallen kann.

Grundsätzlich 30 Jahre Gültigkeit

Das im Gutschein festgehaltene Recht verfällt gemäß § 1478 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Es kann aber auch eine kürzere Gültigkeitsdauer vereinbart werden. Sofern in den Gutscheinbedingungen eine kürzere Gültigkeitsfrist angegeben ist, handelt es sich um eine solche vertragliche Verkürzung dieser 30-jährigen Frist. Wenn eine solche Verkürzung allerdings unangemessen ist, kann die entsprechende Klausel zur Gültigkeitsdauer des Gutscheins unwirksam sein. Der Verkäufer des Gutscheins kann sich infolgedessen nicht darauf berufen und muss den Gutschein auch nach Ablauf der in den Gutscheinbedingungen angeführten Gültigkeitsfrist einlösen.

Verkürzung der Frist möglich

Es gibt keine klare gesetzliche Regelung, wie lange die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins mindestens sein muss. Im Fall von Reisegutscheinen wurde eine insgesamt fünfjährige Gültigkeitsfrist in einem Fall für lang genug befunden (7 Ob 75/11x). Beim Kauf von Erlebnisgutscheinen wurde eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren hingegen für zu kurz erachtet (OLG Wien 129 R 4/18h; 3 Ob 179/20z, Pkt. 4.4.). Ganz allgemein gesprochen muss eine Gutscheinfrist daher wohl ca. 5 Jahre betragen. Andernfalls ist eine solche Befristung unwirksam.

Sofern es eine Möglichkeit zur Barablöse oder zu einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer gibt, kann aber auch eine kürzere Frist gerechtfertigt und wirksam sein. Je kürzer aber die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Dabei kann ein sehr günstiger Preis durchaus ein Argument für eine kürzere Gültigkeitsdauer sein, sofern Sie auch eine teurere Option mit einer längeren Frist wählen können. Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung zur Beurteilung der Wirksamkeit einer verkürzten Gültigkeitsdauer erforderlich.

COVID 19 - Pandemie

Während der COVID 19-Pandemie wurde eine gesetzliche Regelung (Kunst-, Kultur-und Sportsicherungsgesetz) geschaffen, wonach die Veranstalter von Kunst-, Kultur- und Sportereignissen bei Entfall der Veranstaltung wegen der COVID 19-Pandemie ihren Kunden Gutscheine anstelle einer Geldrückerstattung anbieten können. Diese Regelung galt aber nur für den Entfall von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen aufgrund der COVID 19-Pandemie.

Wenn Sie einen Gutschein, der aufgrund eines im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 wegen der COVID 19 - Pandemie abgesagten Veranstaltung ausgestellt wurde, noch nicht eingelöst haben, so können Sie seit 1.1.2023 die Erstattung des Geldbetrags in bar verlangen. Bei einem Gutschein, der aufgrund eines im zweiten Halbjahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 wegen der COVID 19 - Pandemie abgesagten Veranstaltung ausgestellt wurde, können Sie ab dem 1.1.2024 die Erstattung des Geldbetrags verlangen.

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Letzte Änderung: 25.09.2023