Nach der „Button-Lösung“ muss der Button, mit dem Sie online eine kostenpflichtige Bestellung aufgeben, mit den Worten „Zahlungspflichtig bestellen“, „Kaufen“ oder ähnlichen Worten beschriftet sein. Ansonsten sind Sie an Ihre Bestellung nicht gebunden und Sie müssen nichts bezahlen.
Die „Button-Lösung“ ist eine gesetzliche Regelung, wonach der Bestellbutton eines Onlineshops mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss, da Sie ansonsten nicht an Ihre Bestellung gebunden sind. Durch die Regelung sollen Abo-Fallen im Internet (vermeintliche „Gratis“-Angebote) bekämpft werden. Die Betätigung eines Bestellbuttons, der etwa bloß mit den Worten „anmelden“, „weiter“ oder „jetzt testen“ gekennzeichnet ist, löst keine Zahlungspflicht aus. Die Nichteinhaltung der Button-Lösung führt zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages („Wahlrecht“ des Käufers): Sie sind nicht an den Vertrag gebunden und müssen nicht zahlen. Sie haben jedoch das Recht die Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung vom Verkäufer zu verlangen, also den Vertrag quasi zu genehmigen. In diesem Fall muss er auch das vereinbarte Entgelt bezahlen.
Glücksspiele und Finanzdienstleistungen (etwa Kredite oder Versicherungen) sind beispielsweise generell vom Anwendungsbereich der „Button-Lösung“ ausgenommen.
Unmittelbar über dem Bestellbutton ist über die wichtigsten Vertragspunkte (wie etwa den Preis und wesentliche Eigenschaften der Ware) zu informieren. Die Verletzung der Informationspflicht führt jedoch, anders als die Nichteinhaltung der Button-Lösung, zu keiner schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages und hat keine Auswirkungen auf die Zahlungspflicht des Käufers.
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