Bei einer gewährleistungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags muss der:die Verkäufer:in die Portokosten für die Rücksendung der Ware tragen. Der:Die Verkäufer:in trägt außerdem die Gefahr des Verlusts und der Beschädigung der Ware auf dem Rücktransport.
Wenn der:die Käufer:in beim Privatkauf- bzw. verkauf eine fehlerhafte Ware erhalten hat, kann er:sie einen Anspruch auf Gewährleistung geltend machen. Dabei kann er:sie unter Umständen die Rückabwicklung (Auflösung) des Vertrags verlangen.
Bei einer gewährleistungsrechtlichen Rückabwicklung wird der Erfüllungsort für die Rücksendung der Ware nach der Sphärentheorie bestimmt. Da der Grund für die Rückabwicklung des Kaufvertrags (die mangelhafte Ware) in der Sphäre des:der Verkäufer:in liegt, wird der Erfüllungsort für die Rücksendung der Ware zu dessen:deren Nachteil bestimmt (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB § 905 ABGB, 4. Auflage, Rz 47ff). Der Erfüllungsort für die Rücksendung der mangelhaften Ware im Rahmen der Gewährleistung liegt also am Wohnsitz des:der Käufer:in.
Das bedeutet, dass der:die Käufer:in die mangelhafte Ware auf Verlangen zwar an den/die Verkäufer:in zurückschicken muss. Der/Die Verkäufer:in muss jedoch die Portokosten für die Rücksendung der Ware tragen. Der:Die Verkäufer:in trägt außerdem die Gefahr, dass die Ware auf Rücktransportweg verloren geht oder beschädigt wird.
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Letzte Änderung: 23.03.2022