Ein Onlineshop ist an einen einmal geschlossenen Kaufvertrag gebunden. Nur in Ausnahmefällen kann er sich im Nachhinein vom Vertrag lösen.
Wenn ein Onlineshop Ihre Bestellung angenommen hat (siehe „Kommt mein Kaufvertrag mit der Bestellbestätigung zustande?“), ist er an den Kaufvertrag gebunden. Nur weil der Onlineshop im Nachhinein feststellt, dass es die Ware nicht mehr lagernd hat, einen falschen Aktionspreis angegeben hat oder aus einem anderen Grund nicht mehr an den Vertrag gebunden sein möchte, kann es den Vertrag nicht einfach stornieren. Es gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“, wonach Verträge für beide Seiten bindend sind. Unternehmen haben kein gesetzliches Rücktrittsrecht.
Der Onlineshop kann den Kaufvertrag aber eventuell wegen eines Irrtums anfechten, d. h. die Auflösung des Kaufvertrags verlangen (siehe auch "Irrtümlich zum falschen Preis angeboten – Muss der Onlineshop liefern?"). Dafür muss der Onlineshop einem Erklärungsirrtum unterlegen sein (z. B. irrtümlich falsches Anklicken und andere Bedienungsfehler). Eine automatisiert ausgeschickte Erklärung ist aber kein Erklärungsirrtum, weil sich der Onlineshop diese entsprechend programmierte Software zurechnen lassen muss. Ein bloßer Motivirrtum (z. B. irrtümliche Annahme, noch Waren auf Lager zu haben) reicht nicht aus. Zusätzlich muss Ihnen der Erklärungsirrtum offenbar aufgefallen sein oder der Onlineshop muss den Erklärungsirrtum rechtzeitig aufgeklärt haben (d. h. noch bevor Sie irgendwelche Ausgaben oder Dispositionen im Vertrauen auf die Gültigkeit des Kaufvertrags getätigt haben). Nur dann kann der Onlineshop im Nachhinein noch die Ungültigkeit des Kaufvertrags geltend machen (Irrtumsanfechtung).
Beispiel: Die Dinos GmbH betreibt einen Webshop für Sportartikel und hat seit Kurzem eine neue Shop-Software im Betrieb. Wegen eines Programmierfehlers in der Shop-Software erhält Susanne auf die Bestellung eines Fahrrades eine automatisierte Vertragsbestätigung, obwohl das Fahrrad Ware schon lange nicht mehr im Sortiment ist. Kurz darauf bemerkt der Geschäftsführer den Fehler und informiert Susanne über den Irrtum. Die Dinos GmbH kann den Kaufvertrag wegen eines Erklärungsirrtums anfechten, weil dieser rechtzeitif aufgeklärt wurde.
Wenn der Onlineshop Ihnen die Ware nicht liefert, weil er unrechtmäßig auf dem Standpunkt beharrt, einen wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag stornieren zu können, haben Sie theoretisch einen Anspruch auf Schadenersatz. Sie können dann die Mehrkosten ersetzt verlangen, die Sie hatten, um den Artikel teurer bei einem anderen Onlineshop zu kaufen. Dafür muss der Onlineshop etwas falsch gemacht haben, d.h. es muss ein Verschulden des Onlineshops vorliegen. Wenn der Onlineshop aus Nachlässigkeit erst nach dem Vertragsabschluss feststellt, dass er den verkauften Artikel gar nicht mehr im Lager vorrätig hat, wird er Schadenersatz leisten müssen. Ob ein Verschulden des Onlineshops vorliegt, wenn der Onlineshop wider Erwarten nicht von seinem Großhändler beliefert worden ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Beispiel: Anita bestellt beim Onlineshop B eine Markentasche zum ermäßigten Preis von 250 Euro und der Kaufvertrag kommt wirksam zustande. Einige Zeit später, als die Tasche überall nur mehr um 400 Euro erhältich ist, storniert der Onlineshop Anitas Bestellung. Hätte Anita das Angebot des Onlineshops B nicht gesehen, so hätte sie dieselbe Tasche damals beim Onlineshop C um den ermäßigten Preis von 300 Euro gekauft.
Wenn der Onlineshop B das Anitas Bestellung angenommen hat, weil er irrtümlich davon ausging, die Tasche noch vorrätig auf Lager zu haben, muss er Anita die Differenz zwischen dem aktuellen Preis von 400 Euro und dem vereinbarten Preis von 250 Euro ersetzen. Er muss - sofern er die Tasche schulhafte nicht liefern kann - Anita also einen Schadenersatz von 150 Euro leisten, weil Anita nun 400 Euro für die Tasche bezahlen muss. Wenn der Onlineshop B den Kaufvertrag mit Anita wegen eines Erklärungsirrtums anfechten kann, muss er Anita zumindest den Vertrauensschaden von 100 Euro ersetzen, weil Anita vergeblich auf das Zustandekommen des Kaufvertrags vertraut hat und daher nicht die Tasche beim Onlineshop C um 300 Euro bestellt hat.
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Letzte Änderung: 09.09.2022