Darf ich rezeptpflichtige Medikamente online bestellen?

  • In Österreich ist der Online-Verkauf rezeptpflichtiger Medikamente verboten.
  • Auch die Bestellung nicht rezeptpflichtiger Medikamente von inoffiziellen Onlineshops ist strafbar.
  • Sollte der Zoll ein widerrechtlich bestelltes Paket (z. B. mit Potenzmittel, Muskelaufbaumittel, Schmerzmittel oder Psychopharmaka) aufgreifen, droht die Zerstörung des Pakets und eine Verwaltungsstrafe.

Sie müssen beachten, dass in Österreich die Online-Bestellung von Medikamenten streng reglementiert ist. Wenn Sie die Regeln zum Online-Kauf von Medikamenten nicht beachten, können Sie sich strafbar machen.

Bestellung von rezeptpflichtigen Medikamenten verboten

Der Online-Verkauf von rezeptpflichtigen Medikamenten (z. B. Potenzmittel, Psychopharmaka usw.) nach Österreich ist nach § 59 Abs 8 Arzneimittelgesetz (AMG) verboten. Entscheidend ist, ob das Medikament in Österreich rezeptpflichtig ist. Auch wenn das Medikament im Land der Online-Apotheke rezeptfrei sein sollte, ist der Verkauf eines solchen Medikaments nach Österreich verboten.

Diese Bestimmungen können von Land zu Land unterschiedlich sein. In Deutschland ist es beispielsweise erlaubt, auch rezeptpflichtige Medikamente online zu bestellen. Das entsprechende Rezept muss dabei jedoch vorab postalisch übermittelt werden. Nähere Infos zur Medikamentenbestellung in Deutschland finden Sie auf der Webseite des Bundesverbands Deutscher Versandapotheken (BVDVA).

Tipp: Erkundigen Sie sich zu den länderspezifischen Unterschieden, wenn Sie nicht in Österreich leben und online Medikamente bestellen wollen.

Kauf nur von zugelassener Online-Apotheke

Neben der Rezeptpflicht müssen Sie darauf achten, dass das bestellte Medikament in Österreich zugelassen ist und Sie das Medikament von einer zugelassenen Online-Apotheke bestellen. Die Einfuhr von Medikamenten nach Österreich durch Privatpersonen ist nach § 17 Abs 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) nämlich grundsätzlich verboten. Es gibt nur eine Ausnahme von diesem Verbot für Bestellungen von in Österreich zugelassenen nicht rezeptpflichtigen Medikementen, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge von einer zugelassenen Online-Apotheke in einem EWR-Mitgliedstaat bezogen werden (§ 17 Abs 3 AWEG 2010). Wenn die verbotene Bestellung durch den Zoll entdeckt wird, kann das Paket auf Ihre Kosten vernichtet werden sowie eine Verwaltungsstrafe über Sie verhängt werden.

Beispiel: Declan bestellt in einer belgischen Online-Apotheke ein ominöses Muskelaufbau-Präparat. Es ist in Belgien legal erhältlich. In Österreich ist es allerdings nicht zugelassen und es gibt auch kein vergleichbares Produkt am Markt. Declan sollte von einer Bestellung absehen. Die Bestellung dieses Muskelaufbau-Präparats ist nämlich verboten und kann bestraft werden.

Verwaltungsstrafe von bis zu € 3.600

Wenn Sie ein (auch nicht rezeptpflichtiges) Medikament von einem anderen Online-Shop als einer zugelassenen Online-Apotheke bestellen oder ein in Österreich nicht zugelassenes Medikament nach Österreich einführen, kann nach § 21 Abs 1 Z 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 3.600,- über Sie verhängt werden und das Paket gemäß § 17 Abs 2 AWEG 2010 auf Ihre Kosten vernichtet werden.

In der Praxis wird bei erstmaliger Bestellung eine Geldstrafe von € 200,- bis  € 300,-ohne vorherige Anhörung von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) mittels einer sogenannten "Strafverfügung" erlassen. Es handelt sich dabei um ein vereinfachtes Verwaltungsstrafverfahren. Sie können innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben und ein ordentliches Verwaltungsverfahren beantragen. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall bei einer Bestätigung der Strafe einen Verfahrenskostenersatz von 10% der Strafe leisten müssen. Die Strafe darf allerdings nicht erhöht werden. 

Beispiel: Anton bestellt ein rezeptfreies Medikament über eine deutschsprachige Website, die Euro-Preise anzeigt, ein Impressum mit österreichischer Adresse enthält und mit dem EU-Sicherheitslogo wirbt. Die Seite vermittelt den Eindruck, es handle sich um eine zugelassene österreichische Versandapotheke. Tatsächlich stammt der Shop jedoch aus einem Drittstaat. In diesem Fall konnte Anton das Unrecht seines Handelns nicht erkennen und sollte daher straffrei bleiben. Die bloße Unkenntnis der des Verbots ist normalerweise aber keine Entschuldigung (§ 5 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz).

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Letzte Änderung: 05.01.2026