Ja, das ist grundsätzlich zulässig, sofern Sie eine solche Art der Zustellung nicht im Vorhinein untersagt haben. Der Onlineshop trägt allerdings das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung.
Wenn Sie eine Ware bestellt haben und der Postdienstleister Sie nicht zu Hause antrifft, darf er das Paket auch bei Ihrem Nachbarn oder bei einem Geschäft ums Eck abgeben. Eine Zustimmung oder eine Vollmacht wird dafür nicht benötigt. Diese Art der Zustellung (Ersatzzustellung) darf aber nur unter den folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden (§ 5 Abs 3 und 4 Postmarktgesetz):
Der Onlineshop, bei dem Sie bestellt haben, trägt allerdings das Risiko, dass Ihr Paket bei einer solchen Ersatzzustellung beschädigt wird oder verloren geht (§ 7b Konsumentenschutzgesetz). Wenn Sie Ihr Paket aus welchen Gründen also auch immer nicht bekommen, sollten Sie sich an den Onlineshop wenden und die nochmalige Lieferung der Ware fordern. Die sogenannte „Gefahrtragung“ geht nämlich erst dann auf Sie über, wenn Sie selbst die Ware körperlich in Besitz genommen haben. Davor liegt ein allfälliger Verlust oder eine allfällige Beschädigung noch in der Sphäre - und damit in der Verantwortung - des Onlineshops.
Tipp: Sie müssen sich vom Onlineshop nicht an den Postdienstleister verweisen lassen. Vielmehr muss der Onlineshop selbst sich mit Postdienstleister auseinandersetzen und klären lassen, wieso Ihnen das Paket nicht zugekommen ist.
Etwas anderes gilt nur, wenn Sie dem Postdienstleister eine sogenannte Abstellgenehmigung erteilt haben. Mit dieser erlauben Sie dem Postdienstleister Pakete an einem bestimmten Ort abzulegen, wenn Sie nicht zu Hause sind. Das kann besonders im Fall von großen Paketen praktisch sein. Eine Abstellgenehmigung kann zum Beispiel für eine Stelle vor Ihrer Garage oder Ihre Terrasse erteilt werden. Sie sollten eine Abstellgenehmigung nur dann zu erteilen, wenn Ihnen ein wirklich sicherer und (auch vor Wetter) geschützter Ort zur Verfügung steht. Haben Sie eine Abstellgenehmigung erteilt, dann tragen Sie das Risiko eines Verlusts und einer Beschädigung des Pakets am genehmigten Ort. Der Postdienstleister hat seine Verpflichtung mit Ablage der Ware am genehmigten Ort erfüllt.
Die folgenden Pakete dürfen aber auch im Fall einer erteilten Abstellgenehmigung keinesfalls abgelegt werden:
Eine gelbe Post-Empfangsbox ist ein Angebot der österreichischen Post AG und ermöglicht die Hinterlegung von Paketen, Briefen und Einschreibsendungen in einer Empfangsbox direkt in Ihrem Wohnhaus bzw. Ihrer Wohnhausanlage. Der Zusteller legt eine Benachrichtigungsschein mit einem RFID-Transponder in Ihren Briefkasten, mit dem die Post-Empfangsbox geöffnet und das Paket entnommen werden kann. Vereinzelt werden diese Benachrichtigungsscheine widerrechtlich aus dem Briefkasten entnommen, um damit die Post-Empfangsbox zu öffnen und die darin enthaltenen Paket zu stehlen. Unserer Meinung nach geht die Gefahr mit der Hinterlegung des Pakets in der Post-Empfangsbox noch nicht auf Sie über, wenn Sie sich nie mit der Nutzung der Post-Empfangsbox einverstanden gezeigt haben (z. B. in Form einen Auftrags zur Montage einer Post-Empfangsbox oder einer Abstimmung im Rahmen einer Wohnungseigentümer- oder Mieterversammlung).
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Letzte Änderung: 04.12.2023