Ein rechtswirksamer Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über Ware und Preis zustande.
Ein rechtswirksamer Kaufvertrag kommt durch ein Angebot, eine Ware zu einem bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen, und die Annahme dieses Angebots zustande. Damit ein solcher Konsens vorliegt und ein Kaufvertrag gültig geschlossen wird, müssen das Angebot und die Annahme übereinstimmen. Wenn Sie im Laufe eines Chats oder einer E-Mail-Korrespondenz also anbieten, die konkrete Ware zu einem bestimmten Preis kaufen zu wollen, und der:die Verkäufer:in Ihr Angebot annimmt, kommt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Ihnen und dem:der Verkäufer:in zustande. Wenn Sie sich mit Ihrem Vertragspartner aber im Laufe des Chats oder der E-Mail-Korrespondenz noch nicht auf einen konkreten Preis geeinigt haben, kommt noch kein gültiger Kaufvertrag zustande.
Für einen rechtswirksamen Vertragsabschluss muss außerdem bei beiden Personen ein Bindungswille vorliegen. Dies bedeutet, dass das Angebot bzw. die Annahme von der anderen Person als ernsthaft verstanden werden durfte. Wenn jemand nur eine Anzeige erstellt, liegt noch kein verbindliches Verkaufsangebot vor, weil sich das Angebot an keine bestimmte Person richtet. Erst wenn sich ein Interessent mit einem konkreten Kaufangebot meldet und der:die Verkäufer:in dieses Kaufangebot annimmt, kommt ein Kaufvertrag zustande. Solange beide nur unverbindliche Vertragsverhandlungen führen, kommt noch kein Kaufvertrag zustande.
Beispiel: Kurt bietet auf einer Kleinanzeigenplattform eine Sammlerkarte an, die in seinen Augen erheblichen Wert hat. Wilhelm ist an der Karte interessiert und bietet EUR 50,- für die Karte. Kurt antwortet, dass es sich um eine Seltenheit handelt und er die Karte sicher nicht unter EUR 1000,- verkaufen wird. Wilhelm antwortet darauf: „LOL! EUR 1000,- Ja, klar, Deal!“
Es kommt kein gültiger Kaufvertrag zustande, weil Wilhelm seine Erklärung, die Karte um EUR 1000,- kaufen zu wollen, nicht ernst gemeint hat und von Kurt auch nicht als ernsthafte Erklärung mit Bindungswillen verstanden werden durfte.
Ein Kaufvertrag muss nicht notwendigerweise schriftlich geschlossen werden oder gar von beiden Seiten unterschrieben werden. Ein Vertrag kann auch einfach durch E-Mails oder mündlich zustande kommen. Die Personen müssen auch nicht ausdrücklich erklären, einen Vertrag abschließen zu wollen. Ein Vertragsabschluss kann sich auch einfach stillschweigend aus einem Schriftwechsel ergeben. In jedem Fall muss aber erkennbar sein, dass sich die Personen über die Ware und den Preis geeinigt haben und die Personen zu Ihren Erklärungen stehen wollten.
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Letzte Änderung: 23.03.2022