Der Onlineshop, bei dem Sie bestellt haben, ist dafür verantwortlich, dass die bestellte Ware zu Ihnen kommt. Wenden Sie sich bei Problemen daher an den Onlineshop. Sie müssen sich nicht an den Postdienstleister (Paketdienst) verweisen lassen.
Haben Sie etwas bei einem Onlineshop bestellt, muss der Onlineshop dafür sorgen, dass die bestellte Ware auch tatsächlich bei Ihnen ankommt. Das Unternehmen erfüllt erst dann seine vertragliche Verpflichtung, wenn Sie die bestellte Ware in Händen halten. Nach § 7b Konsumentenschutzgesetz trägt nämlich das Unternehmen das Risiko, dass die Ware am Transportweg verloren geht oder beschädigt wird.
Wenn Sie Ihr Paket nicht erhalten haben, können Sie zunächst über eine Sendungsverfolgung den Verbleib des Pakets überprüfen. Dazu müssen Sie bei dem betreffenden Postdienstleister (Paketdienst) die Sendungsnummer des Pakets eingeben. Wenn Sie Ihr Paket dann immer noch nicht finden können, sollten Sie den Onlineshop informieren. Dieser muss nachforschen, wo das Paket geblieben ist.
Wenn sich keine Lösung finden lässt, können Sie vom Onlineshop eine neuerliche Lieferung des Pakets verlangen. Denn der Onlineshop hat seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt. Er hat nämlich dafür zu sorgen, dass Sie das Paket tatsächlich in Besitz nehmen können. Sie müssen sich vom Onlineshop jedenfalls nicht auf den Postdienstleister (Paketdienst) verweisen lassen, sondern können einfach auf eine nochmalige Lieferung der Ware bestehen.
Tipp: Lassen Sie von Ihrem Onlineshop nicht an den Postdienstleister (Paketdienst) „abwimmeln“, wenn Ihr Paket verloren geht oder beschädigt wird. Verlangen Sie eine neuerliche Lieferung!
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Letzte Änderung: 04.12.2023