Handelt es sich bei Nichtlieferung oder bei Verkauf einer defekten Ware um Betrug?

  • Ein Betrug liegt nur dann vor, wenn der:die Verkäufer:in Sie absichtlich getäuscht und so zu einer Zahlung bewegt hat. In diesem Fall sollten Sie eine Anzeige bei der Polizei erstatten.
  • Wenn Sie nach Bezahlung keine Ware erhalten, kann es sich um Betrug handeln. Möglicherweise hat der:die Verkäufer:in aber auch auf das Versenden der Ware vergessen hat oder es ein Problem auf dem Transportweg gegeben.
  • Meldet sich der:die Verkäufer:in nach der Zahlung nicht mehr, kann das ein Indiz für einen Betrug sein.

Wenn Sie trotz Vorab-Überweisung des Kaufpreises keine Ware erhalten, kann ein Betrugsfall vorliegen. Die Nicht-Lieferung kann aber natürlich auch andere Gründe haben. So kann die Ware auf dem Versandweg verloren gegangen sein oder der:die Verkäufer:in kann schlichtweg vergessen haben, die Ware zu versenden. Vom Betrug im strafrechtlichen Sinn spricht man nur dann, wenn der Verkäufer in Bereicherungsabsicht nur vorgespiegelt hat, Ihnen eine Ware zu verkaufen, Sie aber in Wahrheit nur zu einer Überweisung von Geld verleiten wollte. Wenn sich der:die Verkäufer:in nach ihrer Überweisung gar nicht mehr meldet, ist das Anzeichen für einen Betrug.

Wenn Sie eine defekte Ware erhalten haben, muss auch nicht Betrug vorliegen. Es würde sich nur dann um einen Betrug handeln, wenn Sie der Verkäufer bewusst getäuscht hat, um Sie zur Überweisung des vollen Kaufpreises für eine mangelfreie Ware zu verleiten. Es kann aber natürlich sein, dass dem:der Verkäufer:in der Defekt gar nicht aufgefallen war oder der Defekt erst später eingetreten ist.

Wenn Sie Opfer eines Betrugs geworden sind, sollten Sie eine Strafanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle erstatten. Sie sollten dazu alle Unterlagen, die den Betrug belegen könnten (zB Screenshots, E-Mails, Chatprotokolle, Überweisungsbelege etc.), sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitnehmen. Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) werden daraufhin möglicherweise weitere Ermittlungen anstellen und versuchen, den Täter ausfindig zu machen. Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) können von den Kleinanzeigeplattformen auch weitere Nutzerdaten anfordern. Wenn ein Strafverfahren geführt wird, können Sie sich dem Strafverfahren als Opfer (Privatbeteiligter) anschließen, um Schadenersatzansprüche (Rückzahlung des überwiesenen/abgebuchten Betrags) gegen die Täter geltend zu machen.

Zusätzlich können Sie auch den:die betrügerische:n Nutzer:in auch bei der Kleinanzeigenplattform melden, damit der:die Nutzer:in gesperrt wird und keine weiteren Personen diesem:r Nutzer:in zum Opfer fallen (z.B. über das Anfrageformular auf Willhaben).

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Letzte Änderung: 24.10.2025