Der Onlineshop muss Sie mit der Beschriftung des Bestellbuttons auf eine eventuelle Zahlungsverpflichtung hinweisen (z.B. "zahlungspflichtig bestellen"); ansonsten ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam und Sie müssen trotz Aufgabe Ihrer Bestellung nichts bezahlen (siehe "Was ist die Button-Lösung?"). Mit der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs 2 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz - FAGG ("Button-Lösung") soll verhindert werden, dass Sie unbewusst oder irrümlich irgendwelche Zahlungsverpflichtungen eingehen. Der Onlineshop muss Sie darüber hinaus aber über einige weitere Punkte informieren.
Nach § 4 Abs 1 FAGG muss Sie das Unternehmen vor Ihrer Bestellung unter anderem über folgende Punkte informieren:
Diese Informationen müssen "klar und verständlich" erteilt werden. Daher dürfen die Informationen auch nicht in Allgemeinem Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt werden. Im Zuge des Bestellvorgangs müssen Sie die bereitgestellten Informationen problemlos und ohne Zeitdruck zur Kenntnis nehmen können (5 Ob 110/19s, Rz 4.1f).
Über den Gesamtpreis der Ware einschließlich aller Abgaben und Kosten sowie die wesentlichen Eigenschaften der Ware muss Sie der Onlineshop zusätzlich unmittelbar bei der Bestellung in klarer und hervorgehobener Weise (d.h. unmittelbar über dem Bestellbutton) informieren (§ 8 Abs 1 FAGG). Sie sollen damit unmittelbar vor der Bestellung noch einen letzten Blick auf den Inhalt Ihres "virtuellen Warenkorbs" werfen können. Der Onlineshop muss an dieser Stelle also unter anderem auf alle möglichen Kosten im Zusammenhang mit der Warenbestellung (z.B. auch Liefer- und Versandkosten, Zollabgaben, Einfuhrumsatzsteuer usw.) hinweisen. Bei der Produktbeschreibung sind hingegen nur mehr die wesentlichen, und nicht unbedingt alle Eigenschaften einer Ware anzuführen (4 Ob 5/18s). Sie sollen sich in diesem allerletzten Schritt des Bestellvorgangs (nur) jene Produkteigenschaften noch einmal vor Augen führen können, die für eine:n Verbraucher:in typischerweise wirklich relevant sein werden (z.B. Größe, Farbe, Material usw.).
Eine unklare Beschriftung des Bestellbuttons führt dazu, dass keine Zahlungsverpflichtung von Ihrer Seite besteht ("Button-Lösung"). Wenn Sie nicht klar und verständlich über den Gesamtpreis informiert werden, muss Ihre Zahlungsverpflichtung im Einzelfall geprüft werden. Hätte das Unternehmen Ihre Bestellung objektiv nicht als eine Bestellung zu dem strittigen Preis verstehen dürfen (z. B. wegen eine irreführenden Gestaltung des Bestellformulars), kommt der Kaufvertrag nicht zu dem verlangten Kaufpreis zustande (Vertrauenstheorie).
Wenn Sie der Onlineshop nicht klar und verständlich über die Kosten im Zusammenhang mit der Warenbestellung (z.B. Liefer- bzw. Versandkosten, Zollabgaben, Einfuhrumsatzsteuer usw.) informiert, müssen Sie diese zusätzlichen und sonstigen Kosten jedenfalls nicht tragen (§ 4 Abs 5 FAGG).
Wenn Sie der Anbieter im Bestellvorgang nur versteckt auf bestimmte Umstände oder Eigenschaften der Ware hinweist, kommt der Vertrag nicht mit diesen versteckten Angaben zustande. Denn solche versteckten Bestimmungen werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für Sie nachteilig sind und Sie nach den Umständen nicht damit rechnen mussten (§ 864a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch; RIS-Justiz RS0128261).
Allgemein stellt die Verletzung einer Informationspflicht nach § 4 Abs 1 FAGG jedenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 1 Z 1 FAGG dar, die Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Verwaltungsstrafbehörde zur Anzeige bringen können.
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Letzte Änderung: 27.02.2025