Sie müssen den Onlineshop über den aufgetretenen Defekt bzw. Fehler informieren und ihm die Möglichkeit geben, die Ware zu reparieren oder durch ein anderes Produkt auszutauschen. Wenn Sie damit erfolglos bleiben, können Sie die Rückabwicklung des Vertrags oder eine Preisminderung verlangen.
Wenn Sie ein fehlerhaftes Produkt oder eine mangelhafte Leistung erhalten haben, können Sie Ihre Gewährleistungsrechte ausüben. Sie müssen Ihre Gewährleistungsrechte in einer bestimmten Abfolge von zwei Stufen ausüben. Zuerst müssen Sie dem Onlineshop noch eine „zweite Chance“ geben, den Vertrag zu erfüllen. Erst wenn das Unternehmen auch diese zweite Chance nicht nützt, können Sie die Rückabwicklung des Vertrags oder eine Teilrückerstattung des Kaufpreises verlangen. Sie können aber stattdessen auch auf der Reparatur oder den Austausch des Produkts bestehen.
In einer ersten Stufe können Sie vom Onlineshop in einer formfreien Erklärung (z.B. per E-Mail) die Nachbesserung (Reparatur des Produkts bzw. Nachlieferung des Fehlenden) oder den Austausch des Produkts (Ersatzlieferung) verlangen. Sie haben dabei die freie Wahl zwischen der Nachbesserung und dem Austausch, außer eine der beiden Optionen wäre für den/die Verkäufer:in mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. In diesem Fall könnte Sie das Unternehmen auf die jeweils andere Option verweisen.
Das Unternehmen muss die Nachbesserung bzw. der Austausch des Produkts darauf innerhalb einer angemessenen Frist und ohne Kosten bzw. erhebliche Unannehmlichkeiten für Sie vornehmen:
Wenn Sie mit der ersten Ausübung Ihrer Gewährleistungsrechte keinen Erfolg haben, können Sie in einer zweiten Stufe in einer formfreien Erklärung (z.B. per E-Mail) die Vertragsauflösung oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Sie können insbesondere in den folgenden Fällen die Auflösung des Vertrags oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen:
Wenn Sie sich für die Vertragsauflösung entscheiden, müssen Sie die Ware auf Kosten des Unternehmens an das Unternehmen zurückschicken. Das Unternehmen muss Ihnen erst dann den Kaufpreis zurückerstatten, wenn es die mangelhafte Ware zurückerhalten oder einen Nachweis über die Rücksendung erhalten hat. Für Ihren Gebrauch des Produkts bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung kann das Unternehmen ein angemessenes Benützungsentgelt verlangen.
Im Fall der Preisminderung wird aufgrund des Verhältnisses des Werts der erhaltenen Ware zum Wert einer mangelfreien Ware berechnet (relative Berechnungsmethode).
Beispiel: Alfons bestellt beim Elektronikfachhändler "elektronik.at" ein Notebook mit einer bestimmten Grafikkarte um EUR 1.000,-. Ein mangelfreies Notebook dieser Art würde bei anderen Anbietern EUR 800,- kosten. Das Notebook wird Alfons mit einer schlechteren Grafikkarte geliefert. Ein solches Notebook mit einer schlechteren Grafikkarte würde am Markt nur EUR 600,- kosten. Der Händler "elektronik.at" hat das bestellte Notebook nicht mehr auf Lager und verweigert auch die Nachrüstung mit einer besseren Grafikkarte. Da Alfons das Notebook grundsätzlich behalten möchte, verlangt er eine Preisminderung. Da ein mangelhaftes Notebook um 25% weniger als ein mangelfreies Notebook kosten würde (EUR 600,- statt EUR 800,-), kann Alfons eine Preisminderung um 25% von "elektronik.at" verlangen. Er kann also EUR 250,- von den bezahlten EUR 1.000,- zurückverlangen, sodass er am Ende EUR 750,- bezahlen würde.
Wenn der Mangel allerdings nur geringfügig ist, können Sie den Vertrag nicht auflösen, sondern nur eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (§ 12 Abs 5 Verbrauchergewährleistungsgesetz). Zweifel über die Geringfügigkeit gehen aber zu Lastens des Unternehmens. Im Zweifel kann sich ein Unternehmen aber nicht darauf berufen, dass ein Mangel nur geringfügig ist, sondern Sie können in diesem Fall auch eine Auflösung des Vertrags verlangen.
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Letzte Änderung: 17.08.2023