Wenn bei einem Privatkauf- bzw. verkauf die Ware auf dem Transportweg verloren geht, sollte der/die VerkäuferIn einen Nachforschungsauftrag stellen und dem/der KäuferIn die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Postdienste-Anbieter abtreten.
Bei einem Privatkauf- bzw. verkauf gelten andere Regeln als bei Internetbestellungen bei einem Onlineshop. Während bei der Versendung durch einen Online-Händler das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware erst dann auf den:die Käufer:in übergeht, sobald diese:r die Ware in Händen hält (§ 7b Konsumentenschutzgesetz), geht dieses Risiko bei einem Privatkauf schon früher auf den:die Käufer:in über.
Bei einem Privatkauf- bzw. verkauf muss der:die Verkäufer:in die Ware nämlich grundsätzlich nur an seinem Wohnsitz zur Abholung bereithalten. Denn dort befindet sich der Erfüllungsort für die vertragliche Leistung, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (§ 905 Abs 1 ABGB). Daher trägt der:die Käufer:in das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware, wenn die Ware auf seinen:ihren Wunsch hin an seine Adresse oder an einen anderen Ort seiner Wahl versendet wird (§ 905 Abs 1 ABGB iVm § 429 ABGB). Dies gilt auch dann, wenn der:die Verkäufer:in die Kosten der Übersendung trägt. Die Übernahme der Kosten der Übersendung durch den:die Verkäufer:in bedeutet nämlich nicht, dass die Vertragsparteien den Wohnsitz des Käufers als Erfüllungsort vereinbart hätten (§ 905 Abs 2 ABGB).
Wenn die Ware nicht bei dem:der Käufer:in ankommt, sollte der:die Verkäufer:in das versendete Paket nachverfolgen (z.B. Sendungsverfolgung bei der österreichischen Post) und bei Nichtauffindbarkeit des Pakets eine Nachforschung bei dem Postdienstleister veranlassen (z.B. Nachforschungsauftrag bei der österreichischen Post). Der Postbeförderungsvertrag besteht nämlich zwischen dem:der Verkäufer:in (Absender) und dem Postdienstleister. Der:Die Verkäufer:in muss beim Nachforschungsauftrag die Sendungsnummer angeben, die sich auf dem Aufgabeschein befindet. Eine Nachforschung muss innerhalb von 6 Monaten ab dem ursprünglichen Versanddatum vom Absender eingeleitet werden. Wenn die Nachforschung ergibt, dass der Postdiensteleister für den Verlust der Ware verantwortlich ist, sollte der:die Verkäufer:in dem:der Käufer:in die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Postdienstleister abtreten (= übertragen). Der Postdienstleister sollte die Entschädigung im Zuge der Schadensabwicklung dann an den:die Käufer:in ausbezahlen.
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Letzte Änderung: 29.03.2022