Wenn das Paket oder die darin enthaltene Bestellung beschädigt bei Ihnen ankommt, sollten Sie die Beschädigung mit einem Foto dokumentieren und die Ware dann beim Onlineshop reklamieren. Sie können den Austausch gegen eine einwandfreie Ware verlangen.
Wenn eine Ware bereits beschädigt ankommt und die Beschädigung schon von außen erkennbar ist, sollten Sie dies unmittelbar bei der Zustellung beanstanden und die Annahme verweigern. Damit bleibt der Onlineshop in Lieferverzug und muss Ihnen möglichst bald eine einwandfreie Ware liefern. Sie können dem Onlineshop dazu eine angemessene Nachfrist setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, d.h. den Vertrag auflösen.
Wenn die Beschädigung der Ware erst nach dem Auspacken erkennbar wird, sollten Sie die Beschädigung am besten mit einem Foto dokumentieren und dann beim Onlineshop reklamieren. Sie müssen sich nicht an den Postdienstleister (Paketdienst) verweisen lassen, sondern können vom Onlineshop den Austausch gegen eine einwandfreie Ware verlangen. Nach § 7b Konsumentenschutzgesetz trägt nämlich das Unternehmen das Risiko, dass die Ware am Transportweg verloren geht oder beschädigt wird („Gefahrtragung“). Es ist daher Verantwortung des Unternehmens, dass die Ware bei Ihnen ohne Beschädigung ankommt. Für Beschädigungen, die im Zuge des Liefervorgangs auftreten, muss das Unternehmen einstehen.
Tipp: Lassen Sie von Ihrem Onlineshop nicht an den Postdienstleister (Paketdienst) „abwimmeln“, wenn Ihr Paket verloren geht oder beschädigt wird.
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Letzte Änderung: 04.12.2023