Wer trägt die Kosten der Prüfung, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt?

  • Der Onlineshop muss die Kosten für die Prüfung des Vorliegens eines Mangels üblicherweise selbst tragen.
  • Diese Kosten dürfen auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht auf Sie überwälzt werden. 
  • Sie müssen daher die Kosten der Überprüfung nicht ersetzen und können die Rücksendung der Ware verlangen.

Nach § 13 Abs 1 Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) muss der Onlineshop eine Reparatur oder einen Austausch eines defekten Produkts ohne Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten für den:die Käufer:in vornehmen. Sie müssen daher die Kosten für die Einsendung eines defekten Produkts jedenfalls nicht tragen.

Wer trägt die Kosten der Prüfung eines Produkts?

Manchmal findet sich in Formularen zur Reklamation eines Produkts ein Hinweis etwa folgenden Inhalts: „Der Kunde muss die Kosten einer Überprüfung der Ware tragen, wenn sich herausstellen sollte, dass kein Gewährleistungs- oder Garantiefall vorliegt.“ Damit wollen sich Unternehmen absichern, dass das unbegründete Einsenden von Produkte auf Ihre Kosten geht. 

Sie müssen solche Klauseln dennoch nicht akzeptieren und können sich darauf berufen, dass eine solche Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam ist. Nach dem gesetzlichen Recht muss nämlich der:die Verkäufer:in die Kosten tragen, die durch die Überprüfung eines sich als unberechtigt erweisenden Gewährleistungsbegehrens entstanden sind (8 Ob 5/21z). Die außergerichtliche Geltendmachung eines vermeintlichen, auf die gesetzliche Gewährleistung oder eine vertragliche Garantie gestützten, tatsächlich aber unberechtigten Verbesserungsanspruchs ist noch keine unerlaubte Handlung, die einen Schadenersatzanspruch begründen würde (8 Ob 99/20x).

Auch kann in der gewährleistungsrechtlichen Reklamation noch kein Auftrag zur Reparatur oder zur Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlags gesehen werden (RIS-Justiz RS0018732). Nicht zuletzt müssten Sie für die Erstellung eines Kostenvoranschlags nur dann etwas bezahlen, wenn Sie vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden wären (§ 5 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz, 7 Ob 201/05t). Ein Hinweis allein in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dafür nicht ausreichend.

Sie müssen daher die Kosten der Überprüfung daher üblicherweise nicht ersetzen und können die Rücksendung der Ware verlangen.

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Letzte Änderung: 22.10.2025