Grundsätzlich muss das Unternehmen die Kosten für die Prüfung des Vorliegens eines Mangels tragen. Es darf diese Kostentragungspflicht auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Sie übertragen.
Manchmal findet sich in Formularen zur Reklamation eines Produkts ein Hinweis etwa folgenden Inhalts: „Der Kunde muss die Kosten einer Überprüfung der Ware tragen, wenn sich herausstellen sollte, dass kein Gewährleistungs- oder Garantiefall vorliegt.“ Sie müssen solche Klauseln normalerweise nicht akzeptieren und können sich darauf berufen, dass eine solche Regelung unwirksam ist. Sie müssen daher die Kosten der Überprüfung nicht ersetzen und können die Rücksendung der Ware verlangen.
Nach dem gesetzlichen Recht muss nämlich der:die Verkäufer:in die Kosten tragen, die durch die Überprüfung eines sich als unberechtigt erweisenden Gewährleistungsbegehrens entstanden sind (8 Ob 5/21z). Die außergerichtliche Geltendmachung eines vermeintlichen, auf die gesetzliche Gewährleistung oder eine vertragliche Garantie gestützten, tatsächlich aber unberechtigten Verbesserungsanspruchs ist noch keine unerlaubte Handlung, die einen Schadenersatzanspruch begründen würde (8 Ob 99/20x). Auch kann in der gewährleistungsrechtlichen Reklamation noch kein Auftrag zur Reparatur oder zur Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlags gesehen werden (RIS-Justiz RS0018732). Nicht zuletzt müssten Sie für die Erstellung eines Kostenvoranschlags nur dann etwas bezahlen, wenn Sie vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden wären (§ 5 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz, 7 Ob 201/05t). Ein Hinweis allein in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dafür nicht ausreichend.
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Letzte Änderung: 21.03.2023