Das Gewährleistungsrecht soll sicherstellen, dass das Gleichgewicht eines Vertrags gewahrt bleibt. Sie sollen das bekommen, was Sie nach dem Vertrag bekommen sollten. Wenn dies nicht der Fall ist haben, sollen Sie ein einwandfreies Ersatzprodukt erhalten oder soll das gelieferte Produkt repariert werden.
Wenn Ihnen das Unternehmen eine fehlerhafte Sache geliefert hat, können Sie nicht gleich eine Vertragsauflösung und den Kaufpreis zurück verlangen. Sie können im ersten Schritt nur die Nachbesserung (Reparatur des Produkts bzw. Nachlieferung des Fehlenden) oder den Austausch des Produkts (Ersatzlieferung) verlangen. Sie haben die Wahl zwischen diesen beiden Optionen. Der:Die Verkäufer:in kann aber die von Ihnen gewählte Option ablehnen, wenn sie im Vergleich zur alternativen Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. So könnte der komplette Austausch einer Ware gegen eine Neuware für den:die Verkäufer:in mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein, wenn der Defekt mit einer einfachen Reparatur behoben werden kann. Umggekehrt kann auch eine Reparatur weitaus kostspieliger sein als ein Austausch gegen eine Neuware.
Wenn sich der Onlineshop insgesamt weigert einen Nachbesserung (Reparatur des Produkts bzw. Nachlieferung des Fehlenden) oder den Austausch des Produkts (Ersatzlieferung) vorzunehmen, können Sie im zweiten Schritt die Vertragsauflösung oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Preisermäßigung) verlangen. Sie können also erst dann eine Preisermäßigung verlangen, wenn Sie dem Onlineshop eine zweite Chance gegeben haben, den Vertrag zu erfüllen (durch eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung).
Es kann sein, dass Sie an einer Vertragsauflösung oder Herabsetzung des Kaufpreises nicht interessiert sind, z.B. weil Sie das Produkt sehr günstig bekommen haben oder nicht noch einmal bei einem anderen Onlineshop bestellen wollen. Sie können dann grundsätzlich weiterhin gegenüber dem Onlineshop auf der Nachbesserung (Reparatur des Produkts bzw. Nachlieferung des Fehlenden) oder den Austausch des Produkts (Ersatzlieferung) bestehen. Das Unternehmen darf nur dann sowohl den Austausch der fehlerhaften Ware gegen eine Ersatzware oder die Reparatur/Verbesserung der fehlerhaften Ware verweigern, wenn ihm sowohl die Ersatzlieferung als auch die Nachbesserung unmöglich sind oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würden (§ 12 Abs 3 Verbrauchergewährleistungsgesetz).
Beispiel: Erhard entdeckt ein sehr günstiges Angebot für ein hochwertiges Zelt beim Zelte-Hersteller „Zelte.at“. Erhard bestellt das Zelt, das nach einem Monat geliefert wird. Beim Aufstellen des Zeltes stellt Erhard einen Riss in der Zeltplane fest und verlangt daher den Austausch gegen ein fehlerfreies Zelt. „Zelte.at“ verweigert den Austausch und bietet nur eine Rückabwicklung des Vertrags an, weil es das Zelt ursprünglich viel zu günstig angeboten hatte und nun keinen weiteren Aufwand mit diesem Vertrag haben möchte. „Zelte.at“ darf Erhards Verlangen nach Ersatzlieferung nicht verweigern, weil der Austausch gegen ein einwandfreies Zelt nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
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Letzte Änderung: 23.04.2026