Wenn die Ware bei einem Privatkauf- bzw. verkauf am Transportweg beschädigt wird, sollte der:die Käufer:in den Schaden beim Postdienstleister melden und der:die Verkäufer:in sollte die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Postdienstleister an den:die Käufer:in abtreten.
Bei einem Privatkauf- bzw. verkauf gelten andere Regeln als bei Internetbestellungen bei einem Onlineshop. Während bei der Versendung durch einen Online-Händler das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware erst dann auf den:die Käufer:in übergeht, sobald diese:r die Ware in Händen hält (§ 7b Konsumentenschutzgesetz), geht dieses Risiko bei einem Privatkauf schon früher auf den:die Käufer:in über.
Bei einem Privatkauf- bzw. verkauf muss der:die Verkäufer:in die Ware nämlich grundsätzlich nur an seinem Wohnsitz zur Abholung bereithalten. Denn dort befindet sich der Erfüllungsort für die vertragliche Leistung, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (§ 905 Abs 1 ABGB). Daher trägt der:die Käufer:in das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware, wenn die Ware auf seinen/ihren Wunsch hin an seine Adresse oder an einen anderen Ort seiner Wahl versendet wird (§ 905 Abs 1 ABGB iVm § 429 ABGB). Dies gilt auch dann, wenn der:die Verkäufer:in die Kosten der Übersendung trägt. Die Übernahme der Kosten der Übersendung durch den:die Verkäufer:in bedeutet nämlich nicht, dass die Vertragsparteien den Wohnsitz des Käufers als Erfüllungsort vereinbart hätten (§ 905 Abs 2 ABGB).
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Art der Übersendung nicht einer getroffenen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer oder den üblichen Sitten entspricht (§ 429 ABGB). Wenn der:die Verkäufer:in eine zerbrechliche Ware überhaupt nicht mit Zeitungspapier oder Schutzmaterial verpackt oder einen sehr ungewöhnlichen Transportdienst wählt, entspricht eine solche Art der Versendung weder der Vereinbarung noch den üblichen Sitten. Wenn die Ware also in einem solchen Fall beschädigt wird, muss der:die Verkäufer:in für den Schaden aufkommen.
Wenn Sie als Käufer:in das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung tragen und eine beschädigte Ware erhalten haben, sollten Sie die folgenden zwei Schritte setzen:
Der Paketdienst sollte in weiterer Folge den Fall prüfen und im Fall eines Transportschadens eine Schadensabwicklung vornehmen. Wenn der:die Verkäufer:in seine Schadenersatzansprüche an Sie abgetreten hat, sollte der Paketdienst die Entschädigung im Zuge der Schadensabwicklung an Sie ausbezahlen.
Links für Schadensmeldung:
Wenn Ihnen der:die Verkäuferin die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Paketdienst abgetreten hat, aber der Paketdienst keinen Schadenersatz leistet, können Sie eventuell eine Beschwerde bei der Post-Schlichtungsstelle einbringen.
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Letzte Änderung: 13.04.2023