Wer trägt die Verantwortung für Schäden beim Transport?

  • Wenn die Ware beim Versand eines Privatkaufs beschädigt wird, sollte der Käufer den Schaden beim Paketdienst melden. Der Verkäufer kann seine Schadenersatzansprüche an den Käufer abtreten.
  • Beim Privatkauf trägt der Käufer das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware während des Transports. Der Verkäufer muss die Ware nur zur Abholung bereitstellen. Wird sie auf Wunsch des Käufers versendet, haftet dieser für Schäden – außer die Verpackung war unzureichend oder der Transportweg unüblich.
  • Käufer sollten innerhalb von 7 Tagen eine Schadensmeldung beim Paketdienst einreichen und den Verkäufer um Abtretung der Schadenersatzansprüche bitten. Danach prüft der Paketdienst den Fall und zahlt gegebenenfalls eine Entschädigung.

Bei einem Privatkauf- bzw. verkauf gelten andere Regeln als bei Internetbestellungen bei einem Onlineshop. Während bei der Versendung durch einen Online-Händler das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware erst dann auf den:die Käufer:in übergeht, sobald diese:r die Ware in Händen hält (§ 7b Konsumentenschutzgesetz), geht dieses Risiko bei einem Privatkauf schon früher auf den:die Käufer:in über.

Erfüllungsort

Bei einem Privatkauf- bzw. verkauf muss der:die Verkäufer:in die Ware nämlich grundsätzlich nur an seinem Wohnsitz zur Abholung bereithalten. Denn dort befindet sich der Erfüllungsort für die vertragliche Leistung, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (§ 905 Abs 1 ABGB). Daher trägt der:die Käufer:in das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware, wenn die Ware auf seinen/ihren Wunsch hin an seine Adresse oder an einen anderen Ort seiner Wahl versendet wird (§ 905 Abs 1 ABGB iVm § 429 ABGB). Dies gilt auch dann, wenn der:die Verkäufer:in die Kosten der Übersendung trägt. Die Übernahme der Kosten der Übersendung durch den:die Verkäufer:in bedeutet nämlich nicht, dass die Vertragsparteien den Wohnsitz des Käufers als Erfüllungsort vereinbart hätten (§ 905 Abs 2 ABGB).

Art der Versendung

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Art der Übersendung nicht einer getroffenen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer oder den üblichen Sitten entspricht (§ 429 ABGB). Wenn der:die Verkäufer:in eine zerbrechliche Ware überhaupt nicht mit Zeitungspapier oder Schutzmaterial verpackt oder einen sehr ungewöhnlichen Transportdienst wählt, entspricht eine solche Art der Versendung weder der Vereinbarung noch den üblichen Sitten. Wenn die Ware also in einem solchen Fall beschädigt wird, muss der:die Verkäufer:in für den Schaden aufkommen.

Schadensmeldung und Abtretung

Wenn Sie als Käufer:in das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung tragen und eine beschädigte Ware erhalten haben, sollten Sie die folgenden zwei Schritte setzen:

  • Erstatten Sie spätestens 7 Tage nach der Zustellung eine Schadensmeldung bei einer Geschäftsstelle des Paketdienstes.
  • Ersuchen Sie den:die Verkäufer:in um eine Erklärung, wonach er/sie alle Schadenersatzansprüche gegenüber dem Paketdienst an Sie überträgt.

Der Paketdienst sollte in weiterer Folge den Fall prüfen und im Fall eines Transportschadens eine Schadensabwicklung vornehmen. Wenn der:die Verkäufer:in seine Schadenersatzansprüche an Sie abgetreten hat, sollte der Paketdienst die Entschädigung im Zuge der Schadensabwicklung an Sie ausbezahlen.

Links für Schadensmeldung:

Wenn Ihnen der:die Verkäuferin die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Paketdienst abgetreten hat, aber der Paketdienst keinen Schadenersatz leistet, können Sie eventuell eine Beschwerde bei der Post-Schlichtungsstelle einbringen.

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Letzte Änderung: 06.03.2025